Holzabfuhr Musterklauseln

Holzabfuhr. Die Rundholzabfuhr erfolgt zu umseitig vereinbarten Terminen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der rechtzeitig angekündigten, den üblichen Grundsätzen der Holzbranche entsprechenden Aufforderung zur Abnahme (Bereitstellungsmeldung). Ist diese durch höhere Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Frist um die Dauer des durch die höhere Gewalt eingetretenen Hinder- nisses. Qualitätsverschlechterungen und eventuell notwendige phytosanitäre Maßnahmen durch nicht erfolgte Abfuhr bzw. Übernahme (z.B. Bläue, Käferbefall, Rotstreif) aus Verschulden des Käufers gehen zu dessen Lasten. Die in diesem Vertrag festgelegten Sortimente sind von anders disponierter Ware getrennt in Kranreichweite verladebereit gesammelt zu lagern, sodass eine problemlose Abfuhr bei möglichst kurzen Ladezeiten mit einem LKW-Motorwagen möglich ist. Für jede Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Frachtbrief vollständig auszufüllen. Der Lieferschein ist bei Anlieferung vom Käufer gegenzuzeichnen. Bei offensichtlicher Falschlieferung muss der Käufer den Verkäufer sofort bei Anlieferung – vor der Übernahme – informieren.
Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EU, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers durch das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werden. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilen. Stundungen verlängern die im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechend, sofern das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmt. Wird die Abfuhr- frist nicht eingehalten, so kann das Forstamt das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werden. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmen. Der ...
Holzabfuhr. 9.1 Der Käufer ist zur Abfuhr des Holzes nur berechtigt, wenn er vom Ver- käufer den "Ausweis für die Holzabfuhr" (siehe Nr. 16.3) oder einen vor- läufigen Abfuhrschein (siehe Nr. 18.4, 20.5) erhalten hat. Bei der Abfuhr muss der Käufer oder sein Beauftragter die Abfuhrerlaubnis oder eine Kopie davon mitführen und dem Verkäufer oder seinem Beauftragten auf Verlangen vorzeigen. Ist die Abfuhrerlaubnis verloren gegangen oder un- brauchbar geworden, stellt der Verkäufer auf Antrag eine Zweitschrift aus.
Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. der AVZ-H sind die zur Abfuhr freigegebenen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren.
Holzabfuhr. Der Verkauf erfolgt, so weit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich gerückt frei Wald. Die Holzabfuhr als eine der vertraglichen Hauptpflichten muss innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist abgeschlossen sein. Der Käufer und dessen Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Abfuhrberechtigung sind und diese mit sich führen. Wenn der Käufer das Holz in Besitz nimmt oder in Besitz nehmen lässt, bevor er den Abfuhrausweis für die Abfuhr bzw. den vorläufigen Abfuhrausweis empfangen hat, kann der Verkäufer jederzeit entweder die Rückgabe des Holzes oder die sofortige Zahlung des Kaufpreises (Holzkaufgeld und aller Nebenkosten) fordern, auch wenn der Kaufpreis noch nicht fällig oder gestundet sein sollte. Kommt der Käufer mit seiner Holzabfuhrpflicht in Verzug, kann der Verkäufer nach Ablauf von 12 Monaten nach Übergabe bezahltes, aber noch nicht abgefahrenes Holz wiederverkaufen. In diesem Falle gilt Ziff. 6.4 entsprechend. Von der Absicht des Wiederverkaufes wird der Käufer 3 Wochen vorher schriftlich benachrichtigt. Der vom Erstkäufer gezahlte Kaufpreis wird nur in Höhe des Differenzbetrages erstattet, der sich aus dem Kaufpreiserlös des Wiederverkaufes abzüglich der dem Verkäufer durch den Wiederverkauf entstandenen nachweisbaren Kosten ergibt, und, soweit der Kaufpreiserlös aus dem Wiederverkauf den vom Käufer gezahlten Kaufpreis übersteigt, höchstens der an den Verkäufer gezahlte Kaufpreis des Erstkäufers. Entstehen dem Verkäufer durch Nichteinhaltung der Abfuhrfrist nachweisbare Kosten, können diese als Lagergebühr dem Käufer berechnet werden.
Holzabfuhr. (1) Der Käufer und dessen Beauftragte dürfen Holz grundsätzlich erst nach Bezahlung oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abfahren.
Holzabfuhr. 9.1. Der Käufer ist berechtigt, das Holz nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages einschließlich aller Nebenkosten abzufahren. Eine Holzabfuhr vor vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrages ist nur mit Zustimmung des Verkäufers oder bei ausreichender Sicherheitsleistung durch den Käufer zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, welches Unternehmen die Holzabfuhr tätigt, incl. Ansprechpartner und Telefonnummer. Der Verkäufer wird schriftlich (auch per Fax oder e-mail) rechtzeitig vor Beginn der Holzabfuhr informiert.
Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. der AVZ-H sind die zur Abfuhr freigegebe- nen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren. (2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen Revierleitung vorher bekannt zu geben. (3) Die Abfuhr hat nach Abrechnungseinheiten (=Abfuhrfreigabe) zu erfolgen. Zuladungen aus anderen Abrechnungseinheiten sind möglich, wobei jedoch die getrennte Kennzeichnung auf dem Transportfahrzeug sowie die getrennte Vermessung gewährleistet sein müssen.
Holzabfuhr. Dem Käufer wird als Abfuhrberechtigung ein Holzabfuhrschein ausgestellt oder eine Abfuhrnummer mitgeteilt. Der Holzabfuhrschein oder die Abfuhrnummer wird erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung einschließlich etwaiger Nebenkos- ten oder einer Sicherung nach Ziffer 5.7 ausgestellt / mitgeteilt. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 2.2.1 wird hiervon nicht berührt. Käufer oder deren Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, wenn sie im Besitz ei- nes Abfuhrscheines oder Abfuhrnummer sind, diese mitführen und auf Verlangen vorzeigen / mitteilen. Die Holzabfuhr erfolgt auf den vom Verkäufer vorgegeben Wegen. Auf den Waldwegen gilt die StVO und die StVZO. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Die Wege dürfen durch gelagertes Holz oder abgestellte Fahrzeuge nicht versperrt werden. Fahrzeuge müssen verpflichtend geeignete Ölbindemittel mitführen. Der Austritt umweltschädlicher Stoffe ist dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dem Käufer und seinen Beauftragten obliegt die Pflicht zur Einhal- tung der Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungsvorschriften. Der Käufer haftet nach Ziffer 3.6 für die beim Verkäufer entstandenen Schäden. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Schonung bestimmter Wege oder aus anderen Gründen, die Holzabfuhr zeitweise und für bestimmte Fahrzeuge zu sperren.
Holzabfuhr. Die Freigabe der Holzabfuhr erfolgt durch die HVS-ZAK nach vollständiger Kaufpreiszah- lung oder Stellen einer Sicherheitsleistung. Die HVS-ZAK und die zuständige Forstrevier- leitung erhält hierzu vom Waldbesitzer max. 5 Tage nach Zahlungseingang eine schriftli- che Bestätigung (z.B. per E-Mail) über den Geldeingang. In Ausnahmefällen (betrieblich begründet oder aufgrund der Lage an den Rundholzmärkten) kann die HVS-ZAK die Ab- fuhr von bis zu 150 Fm Holz je Waldbesitzer / Waldbesitzergemeinschaft auch vor Bezah- lung oder ohne Sicherheitsleistung freigeben. Der Forstbetriebsleiter, bei Gemeinschaften der Geschäftsführer, wird vorab über diese Freigabe informiert.