Holzabfuhr Musterklauseln

Holzabfuhr. Solange der Kaufpreis für ein Los einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten nicht vollständig bezahlt oder mit selbstschuldnerischer Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der EU, Sparkasse oder Raiffeisenbank oder einer dem Verkäufer genehmen sonstigen Sicherung gem. Ziff. 2.4 sichergestellt und die Abfuhrfreigabe noch nicht erteilt ist, darf das Holz dieses Loses weder verändert noch ganz oder teilweise abgefahren wer- den. Bei der Abfuhr müssen der Käufer oder dessen Beauftragte eine Bescheinigung über die Abfuhrfreigabe bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Die Abfuhrfreigabe erfolgt nach Zahlungseingang auf dem Konto des Verkäufers durch das betreffende Forstamt innerhalb von zwei Werktagen. Das Holz muß innerhalb der im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebenen Frist spätestens aber 4 Wochen nach Abfuhrfreigabe abgefahren werden. Bei Verkäufen mit nachträglicher Ermittlung der Ver- kaufsmenge hat die Abfuhr innerhalb von 14 Tagen nach der Abfuhrfreigabe zu erfolgen; die ermittelte Ver- kaufsmenge ist innerhalb einer Frist von 21 Tagen nach Abfuhrfreigabe dem Verkäufer in der vereinbarten Form schriftlich mitzuteilen. Stundungen verlängern die im Kaufvertrag oder auf der Rechnung angegebene Abfuhrfrist entsprechend, sofern das zuständige Forstamt nichts Gegenteiliges bestimmt. Wird die Abfuhr- frist nicht eingehalten, so kann das Forstamt das Holz auf Kosten und Gefahr des Käufers abfahren, andern- orts lagern und Lagergeld erheben. Als Lagergeld wird erhoben: - 1. - 3. Monat: 3 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 30 Euro je angefangenem Monat, - ab 4. Monat: 5 Euro je m³(fm) oder m³(rm) und angefangenem Monat, mindestens jedoch 50 Euro je angefangenem Monat. Durch nicht fristgerechte Abfuhr des Holzes erforderlich werdende Waldschutzmaßnahmen, insbesondere Polterspritzung und nachträgliche Entrindung, können auf Kosten des Käufers durch den Verkäufer durchge- führt werden. Die Wegebenutzung durch den Holzkäufer und den von ihm beauftragten Fuhrunternehmer erfolgt auf eige- ne Gefahr. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise, mit keiner höheren Geschwindigkeit als 30 km/h und unter Einhaltung der zulässigen Achslasten bzw. Gesamtlasten gemäß § 34 StVZO sowie unter Beachtung der Vorschriften der StVO befahren werden. Auf den Waldwegen (Privatwege des Waldbesitzers) dürfen die örtlich zuständigen Forstbediensteten Kontrollen nach § 31 c StVZO (Erweiterung des zuständi- gen Personenkreises) vornehmen. Der ...
Holzabfuhr. (1) Ergänzend zu den Festlegungen unter Ziff. 2.4. der AVZ-H sind die zur Abfuhr freigegebe- nen und übernommenen Polter laufend und vollständig abzufahren. (2) Der Beginn der Abfuhr ist für jede Abrechnungseinheit (=Abfuhrfreigabe) der zuständigen Revierleitung vorher bekannt zu geben. (3) Die Abfuhr hat nach Abrechnungseinheiten (=Abfuhrfreigabe) zu erfolgen. Zuladungen aus anderen Abrechnungseinheiten sind möglich, wobei jedoch die getrennte Kennzeichnung auf dem Transportfahrzeug sowie die getrennte Vermessung gewährleistet sein müssen.
Holzabfuhr. Die Rundholzabfuhr erfolgt zu umseitig vereinbarten Terminen, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach der rechtzeitig angekündigten, den üblichen Grundsätzen der Holzbranche entsprechenden Aufforderung zur Abnahme (Bereitstellungsmeldung). Ist diese durch höhere Gewalt nicht möglich, verlängert sich die Frist um die Dauer des durch die höhere Gewalt eingetretenen Hinder- nisses. Qualitätsverschlechterungen und eventuell notwendige phytosanitäre Maßnahmen durch nicht erfolgte Abfuhr bzw. Übernahme (z.B. Bläue, Käferbefall, Rotstreif) aus Verschulden des Käufers gehen zu dessen Lasten. Die in diesem Vertrag festgelegten Sortimente sind von anders disponierter Ware getrennt in Kranreichweite verladebereit gesammelt zu lagern, sodass eine problemlose Abfuhr bei möglichst kurzen Ladezeiten mit einem LKW-Motorwagen möglich ist. Für jede Lieferung ist ein Lieferschein bzw. Frachtbrief vollständig auszufüllen. Der Lieferschein ist bei Anlieferung vom Käufer gegenzuzeichnen. Bei offensichtlicher Falschlieferung muss der Käufer den Verkäufer sofort bei Anlieferung – vor der Übernahme – informieren.
Holzabfuhr. Holz darf nur mit einer von der Verkäuferin erteilten Abfuhrer- laubnis abgefahren werden, die bei der Abfuhr als Ausdruck oder bildschirmlesbare Datei mitzuführen und auf Verlangen vorzuzei- gen ist. Die Verkäuferin garantiert hiermit aber keine lückenlose Abfuhrkontrolle im Sinne einer Diebstahlprävention im Interesse der Käuferin. Die Abfuhrerlaubnis wird der Käuferin unverzüglich nach Zahlung des Kaufpreises oder beim Vorliegen von Sicherheitsleistungen erteilt. Das Holz muss innerhalb von 40 Kalendertagen und bei Werks- maß innerhalb von 20 Kalendertagen nach Erteilung der Abfuhr- erlaubnis vollständig abtransportiert werden. Die Verkäuferin kann die Abfuhr bei Gefahr erheblicher Wegebeschädigung (z. B. aufgrund nasser Witterung) oder militärischen bzw. sonstigen aus der Zweckbestimmung der Liegenschaft bedingten Betre- tungseinschränkungen unterbrechen. Die Abfuhrfristen verlän- gern sich um diese Unterbrechungszeit. Sollte sich die Abfuhr aus Gründen, die die Käuferin nicht zu vertreten hat (z. B. witterungsbe- dingte Unpassierbarkeit der LKW-Wege) verzögern, ist die Verkäufe- rin umgehend schriftlich oder per E-Mail zu informieren. Die Holzabfuhr erfolgt auf den von der Verkäuferin vorgegebenen Wegen. Auf Waldwegen gelten die StVO und die StVZO. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise und mit höchs- tens 30 km/h befahren werden. Beschädigungen der Wege und der Austritt von umweltschädlichen Stoffen sind der Verkäuferin umgehend zu melden. Verunreinigungen der Wege sind vom Verursacher unverzüglich zu beseitigen. In Fahrzeugen sind geeignete Ölbindemittel mitzuführen. Eine Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Wege ist auf das zur Holzabfuhr erforderliche Maß zu beschränken. Der Käuferin und ihren Beauftragten ob- liegt die Pflicht zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Ver- kehrssicherungsvorschriften.
Holzabfuhr. Dem Käufer wird als Abfuhrberechtigung ein Holzabfuhrschein ausgestellt oder eine Abfuhrnummer mitgeteilt. Der Holzabfuhrschein oder die Abfuhrnummer wird erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung einschließlich etwaiger Nebenkos- ten oder einer Sicherung nach Ziffer 5.7 ausgestellt / mitgeteilt. Der Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 2.2.1 wird hiervon nicht berührt. Käufer oder deren Beauftragte dürfen Holz nur abfahren, wenn sie im Besitz ei- nes Abfuhrscheines oder Abfuhrnummer sind, diese mitführen und auf Verlangen vorzeigen / mitteilen. Die Holzabfuhr erfolgt auf den vom Verkäufer vorgegeben Wegen. Auf den Waldwegen gilt die StVO und die StVZO. Die Holzabfuhrwege dürfen nur in schonender Weise und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h befahren werden. Die Wege dürfen durch gelagertes Holz oder abgestellte Fahrzeuge nicht versperrt werden. Fahrzeuge müssen verpflichtend geeignete Ölbindemittel mitführen. Der Austritt umweltschädlicher Stoffe ist dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dem Käufer und seinen Beauftragten obliegt die Pflicht zur Einhal- tung der Unfallverhütungs- und Verkehrssicherungsvorschriften. Der Käufer haftet nach Ziffer 3.6 für die beim Verkäufer entstandenen Schäden. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Schonung bestimmter Wege oder aus anderen Gründen, die Holzabfuhr zeitweise und für bestimmte Fahrzeuge zu sperren.
Holzabfuhr. Der Käufer und dessen Beauftragte dürfen Holz grundsätzlich erst nach Bezahlung oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abfahren.
Holzabfuhr. Die Freigabe der Holzabfuhr erfolgt durch die HVS-ZAK nach vollständiger Kaufpreiszah- lung oder Stellen einer Sicherheitsleistung. Die HVS-ZAK und die zuständige Forstrevier- leitung erhält hierzu vom Waldbesitzer max. 5 Tage nach Zahlungseingang eine schriftli- che Bestätigung (z.B. per E-Mail) über den Geldeingang. In Ausnahmefällen (betrieblich begründet oder aufgrund der Lage an den Rundholzmärkten) kann die HVS-ZAK die Ab- fuhr von bis zu 150 Fm Holz je Waldbesitzer / Waldbesitzergemeinschaft auch vor Bezah- lung oder ohne Sicherheitsleistung freigeben. Der Forstbetriebsleiter, bei Gemeinschaften der Geschäftsführer, wird vorab über diese Freigabe informiert.

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  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.