Baukostenzuschuss Musterklauseln

Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
Baukostenzuschuss. Für den Netzanschluss ist ein Baukostenzuschuss nach Ziffer 4 der AGB Anschluss (Anlage 2) zu entrichten.
Baukostenzuschuss. 1. Zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen erhebt die SWE für den erstmali- gen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der SWE einen Baukostenzuschuss. Die Kosten der örtli- chen Verteilanlagen werden gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV ermittelt. 2. Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist: a) bei bebauten Grundstücken die zulässige Geschossfläche; soweit diese überschritten wird, ist die tat- sächliche Geschossfläche zugrunde zu legen, b) bei unbebauten Grundstücken die zulässige Geschossfläche c) bei unbebaubaren Grundstücken, die landwirtschaftlich, weinbaulich oder erwerbsgärtnerisch genutzt werden, eine Geschossflächenzahl von 0,2. Es wird höchstens eine Grundfläche von 3.000 m2 veran- schlagt. d) bei Grünflächen, wie z. B. Friedhöfen, Sportplätzen, Freibädern, Dauerkleingärten u. a. Nutzungen ei- ne Geschossflächenzahl von 0,2. 3. Ein Baukostenzuschuss ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Grundstück oder Gebäude über ein anderes Grundstück oder Gebäude an das Wasserversorgungsnetz der SWE angeschlossen wird. 4. Ändert sich die Nutzung eines Grundstückes, für das bereits ein Baukostenzuschuss bezahlt wurde dadurch, dass ein unbebautes Grundstück bebaut oder bei einem bebauten Grundstück die zulässige Geschossfläche um mehr als 20 m2 erhöht wird, so wird ein weiterer Baukostenzuschuss erhoben. Dabei ist die für die erstmalige Erhebung geltende Regelung der Absätze 2 und 3 anzuwenden. Auf die Bemes- sungsgrundlage nach Abs. 2 wird die bereits berücksichtigte Geschossfläche angerechnet. Den Nach- weis für bisherige Erhebungen und die dabei zugrunde gelegte Berechnung hat der Anschlussnehmer zu führen. 5. Vergrößert sich die Fläche eines unbebauten Grundstückes (z. B. durch Zukauf) und ist für die zugehende Fläche noch kein Baukostenzuschuss erhoben, so ist für die zugehende Fläche ein weiterer Zuschuss nach dieser Regelung zu erheben. 6. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen im Sinne von Abs. 5 vor Beginn der Veränderung mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Bezahlung des zusätzlichen Baukostenzuschusses entsteht unabhän- gig davon mit Eintritt der Veränderung. 7. Bei Abbruch eines Gebäudes wird der bezahlte Baukostenzuschuss nicht zurückbezahlt. 8. Für Anschlüsse eines Bauvorhabens an Verteilungsanlagen der SWE, die vor dem 01.01.1981 errichtet worden sind, sowie bei Erweiterungen, bezahlt der Kunde einen Baukostenzuschuss entsprechend der damals vorgesehenen Berechnungsmaßstäbe. Der Baukostenzuschuss beträgt in ...
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. 2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen. 2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. 2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. 2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss wird auf der Basis des „Leistungspreismodells“ der Bundesnetzagentur kalkuliert. Die Berechnungsfaktoren für den Baukostenzuschuss sind die beantragte gleichzeitige Leistung in kW und der z. Zt. aktuelle Leistungspreis für die Netznutzung des Netzbetreibers. Hierbei gilt der Leistungspreis über 2.500 h/a. 2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unberechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird. [ 2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
Baukostenzuschuss. 3.1. Der für o. g. Netzanschluss vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichtende Bau- kostenzuschuss (zutreffendes bitte ankreuzen) 🞎 entfällt (vorzuhaltende Entnahmekapazität von weniger als 30 kW). 🞎 beträgt wegen des 30 kW übersteigenden Teils der vorzuhaltenden Entnahmekapazität/Leis- tung gemäß Angebot (Anlage 3) von € und ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten. 3.2. Für die Vorhaltung von Einspeisekapazität ist kein Baukostenzuschuss zu entrichten.
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbe- treibers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung von Verteileranlagen zu zahlen. 2.2. Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil berechnet sich für den Anschluss an die Niederspannungsebene nach der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bzw. berechnet sich für den Anschluss an höheren Spannungsebenen nach dem Preismodell der Bundesnetzagentur, d.h. aus der Multiplikation der vertraglich vereinbarten Leistungsbereitstellung (Netzanschlusskapazität) mit dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Vertragsanpassung jeweils geltenden und im Preisblatt für Netznut- zungsentgelte des Netzbetreibers veröffentlichten Leistungspreis der Anschlussnetzebene > 2.500 Jahresbenut- zungsstunden. 2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf Grundlage einer einvernehmlichen Änderung der Netzanschlussvereinbarung verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer eine Leistungsanforderung über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist nach Ziffer 2.2 zu bemessen. 2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziffer 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt er- rechnen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
Baukostenzuschuss. 6.1 bis ≤ 34 kVA (50A) frei frei 6.2 bis ≤ 43 kVA (63A) 665,10 € 791,47 € 6.3 bis ≤ 55kVA (80A) 1.551,90 € 1.846,76 € 6.4 bis ≤ 69 kVA (100A) 2.586,50 € 3.077,94 € 6.5 bis ≤ 86 kVA (125A) 3.842,76 € 4.572,88 €
Baukostenzuschuss. 1. Mainova erhebt einen Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 9 AVBWasserV. Der Baukostenzuschuss beträgt höchstens 70% der anteiligen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der zu dem betreffenden örtlichen Versorgungsbereich gehörenden Verteilungsanlagen. 2. Erfordern der Anschluss und/oder die Versorgung eines Grundstücks eine Änderung der vorhandenen Verteilungs- anlagen, so wird über die Regelung des § 9 Abs. 1 AVBWasserV hinaus mit dem Anschlussnehmer eine besondere Vereinbarung über die von ihm infolge der Änderung zusätzlich zu übernehmenden Kosten getroffen, wenn andernfalls der Anschluss oder die Versorgung Mainova nicht zumutbar wäre. 3. Macht die Erhöhung der Leistungsanforderung gemäß § 9 Abs. 4 AVBWasserV eine Änderung der vorhandenen Vertei- lungsanlagen erforderlich, so gilt Ziffer 2 entsprechend. 4. Ist vor der endgültigen Errichtung der Verteilungsanlagen die Herstellung eines Provisoriums erforderlich, so sind die damit zusammenhängenden Kosten Mainova vom Anschlussnehmer zusätzlich zu erstatten. 5. Erhöht der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich, so verlangt Mainova einen weiteren BKZ.
Baukostenzuschuss. (§ 11 NDAV) 1. Zur anteiligen Kostendeckung nach § 11 NDAV wird im Falle der Erstellung neuer Netzanschlüsse ein pauschalierter Baukostenzuschuss von 595,00 € (netto 500,00 €) fällig. 2. Darüber hinaus wird bei Ortsnetzerweiterungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 11 NDAV ein individueller (projektbezogener) Baukostenzuschuss ermittelt. Die Berechnung des BKZ berücksichtigt sowohl die voraussichtliche Anzahl künftiger Netzanschlussnehmer als auch die zu erwartende Erlös- und Ertragssituation des Netzes. Die Höhe dieses Zuschusses ist im Anschlussvertrag zu beziffern.