Baukostenzuschuss. 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.
4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten.
4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.
4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer.
4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.
Baukostenzuschuss. (1) Durch den AZVA wird ein Baukostenzuschuss für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung berechnet. Der Baukostenzuschuss bei vorhandenen Anlagen wird in der Regel aus der Summe des Grundbetrages und dem Ergänzungsbetrag errechnet. Als Grundbetrag wird pro Wohnungseinheit 130,00€ zuzüglich 0,75 €/m² Grundfläche (bei Ableitung von Regenwasser) berechnet. Der Ergänzungsbetrag errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Abwasserbeseitigungseinrichtungen im Verbandsgebiet. Er beträgt 110,00 € je lfd. Meter Straßenfront- länge des anzuschließenden Grundstückes. Die Grundfläche ergibt sich aus bebauter und befestigter Fläche.
(2) Für gewerbliche bzw. industrielle Abwassereinleiter werden die ermittelten Einwohnerwerte (EW) und/oder Schadeinheiten (SE) auf der Grundlage des DWA-Regelwerkes und des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) zur Bemessung des Baukostenzuschusses in Wohneinheiten (WE) umgerechnet (3EW = 1 WE; 3 SE = 1 WE).
(3) Für jedes Grundstück wird eine Straßenfrontlänge von mindestens 15 Meter (Mindestsatz) gerechnet. Dies gilt auch für Grundstücke, die nicht unmittelbar an der Erschließungsstraße anliegen (z.B. Hinterlieger- grundstücke). Bei nicht direkt an die öffentliche Erschließungsstraße anliegenden Grundstücken (bzw. nur geringfügig angrenzenden aber nach hinten breiter werdenden oder verwinkelten Grundstücken) kann statt des Straßenfrontmaßstabes die Quadratwurzel der Grundstücksfläche angesetzt werden.
(4) Der Baukostenzuschuss ist vor der Herstellung des Grundstücksanschlusses zur Zahlung fällig. Der AZVA kann den Baukostenzuschuss in zwei Teilbeträgen in Rechnung stellen:
1. Teilbetrag: 70 v. H., wenn beim Anschluss an die Abwasserbeseitigungseinrichtung eine individuelle Vorbehandlung der Schmutzwässer erforderlich ist (Kanalanschluss)
2. Teilbetrag: 30 v. H., wenn die Schmutzwässer in einer zentralen Sammelkläranlage behandelt werden können (Kläranlagenanschluss).
(5) Bei der Berechnung des Baukostenzuschusses berücksichtigt der AZVA, wenn die Abwässer eines Grund- stückes mittels Hebeanlage in das öffentliche Netz eingeleitet werden müssen. In diesem Fall werden 90 v. H. des zu zahlenden Baukostenzuschusses erhoben.
(6) Bei Nutzungserweiterungen wird für bereits angeschlossene Grundstücke vom AZVA ein weiterer, der Nut- zungserweiterung angemessener Baukostenzuschuss unter Zugrundelegung der Straßenfrontlänge, der Quadratmeter erweiterter Grundfläche und/oder zusätzlicher Wohneinheiten (W...
Baukostenzuschuss. Für den Netzanschluss ist ein Baukostenzuschuss nach Ziffer 4 der AGB Anschluss (Anlage 2) zu entrichten.
Baukostenzuschuss. 2.1. Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetrei- bers einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung not- wendigen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen, soweit sie sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt.
2.2. Der von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Ver- hältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehal- ten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukos- tenzuschuss kann bis zu 100 % der Kosten betragen.
2.3. Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leis- tungsanforderung erheblich über das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziff. 2.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer unbe- rechtigten Leistungserhöhung nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leistungsinanspruchnahme über die vereinbarte Scheinleistung hinaus nur ausnahmsweise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Scheinleistung in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum überschritten wird.
2.4. Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 1.6 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbetreiber getrennt errech- nen und dem Anschlussnehmer ausweisen.
Baukostenzuschuss. 3.1. Der für o. g. Netzanschluss vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichtende Bau- kostenzuschuss (zutreffendes bitte ankreuzen) 🞎 entfällt (vorzuhaltende Entnahmekapazität von weniger als 30 kW). 🞎 beträgt wegen des 30 kW übersteigenden Teils der vorzuhaltenden Entnahmekapazität/Leis- tung gemäß Angebot (Anlage 3) von € und ist vom Anschlussnehmer an den Netzbetreiber zu entrichten.
3.2. Für die Vorhaltung von Einspeisekapazität ist kein Baukostenzuschuss zu entrichten.
Baukostenzuschuss. Dieses Glasfasernetz ermöglicht die Versorgung der vorstehend aufgeführten Wohn‐ und Gewerbeeinheiten mit hochleistungs‐ fähigen Internet‐ und Telekommunikationsdiensten für den Grundstückseigentümer bzw. sonstigen private und/oder gewerbliche Nutzer der vorstehenden Wohn‐ und Gewerbe‐ einheiten). Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das auf dem Grundstück errichtete Glasfasernetz jederzeit zugänglich und vor Beschädigungen geschützt ist. Im Falle einer Beschädigung verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, den Netzbetreiber unverzüglich zu benachrichtigen. Eingriffe in das Glasfasernetz dürfen nur durch den Netzbetreiber oder seine Beauftragten erfolgen. Soweit erforderlich stellt der Grundstückseigentümer zum Betrieb des Medienkonverters am APL einen 230 V Stromanschluss (inkl. Betriebsstrom). Im Falle der Grundstücksveräußerung wird der Grundstückseigen‐ tümer den Netzbetreiber entsprechend im Vorhinein über diesen Umstand informieren. Der Grundstückseigentümer stellt den Vertragseintritt des Erwerbers in diesen Vertrag gemäß §§ 578, 566 BGB sicher.
8. Zu den Pflichten des Netzbetreibers Der Netzbetreiber führt die vorgenannten Arbeiten für den Grundstücks‐ und Hausanschluss (sog. Hausstich) ggf. gegen Zahlung eines einmaligen Baukostenzuschusses aus. Im Rahmen der Erschließung gelten die technischen Anschluss‐ bedingungen (TAB). Die TAB sind Bestandteil dieses Vertrages. Die TAB können unter xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx herunter‐ geladen oder in der Geschäftsstelle des Netzbetreibers ein‐ gesehen werden. Der Grundstückseigentümer konnte die Anlage vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen und ist mit deren Inhalt einverstanden. Der Baukostenzuschuss deckt allein den sogenannten Hausstich, d. h. die Anbindung an das Gebäude bis zum Abschlusspunkt Linientechnik (APL ‐ in der Regel im Keller). Die Realisierung der Innenhausverkabelung ist nicht von dem Baukostenzuschuss erfasst und liegt grundsätzlich im Verant‐ wortungsbereich des Grundstückseigentümers. Der Netzbe‐ treiber ist nicht verpflichtet ein Angebot für die Realisierung der Innenhausverkabelung zu unterbreiten. Der Baukostenzuschuss ist fällig binnen 14 Tagen nach dem Datum der Montage des APL. Sollte später eine Verlegung des Glasfaseranschlusses aus vom Grundstückseigentümer veranlassten Gründen notwendig sein, hat dieser die Kosten der Verlegung zu tragen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der von der Verlegung betroffene Teil aus‐ schließlich zur Versorgung des Nac...
Baukostenzuschuss. 6.1 bis ≤ 34 kVA (50A) frei frei 6.2 bis ≤ 43 kVA (63A) 665,10 € 791,47 € 6.3 bis ≤ 55kVA (80A) 1.551,90 € 1.846,76 € 6.4 bis ≤ 69 kVA (100A) 2.586,50 € 3.077,94 € 6.5 bis ≤ 86 kVA (125A) 3.842,76 € 4.572,88 €
Baukostenzuschuss. (§ 11 NDAV)
1. Zur anteiligen Kostendeckung nach § 11 NDAV wird im Falle der Erstellung neuer Netzanschlüsse ein pauschalier- ter Baukostenzuschuss von 892,50 € (netto 750,00 €) fällig.
2. Darüber hinaus wird bei Ortsnetzerweiterungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 11 NDAV ein indivi- dueller (projektbezogener) Baukostenzuschuss ermittelt. Die Berechnung des BKZ berücksichtigt sowohl die voraussicht- liche Anzahl künftiger Netzanschlussnehmer als auch die zu erwartende Erlös- und Ertragssituation des Netzes. Die Hö- he dieses Zuschusses ist im Anschlussvertrag zu beziffern.
Baukostenzuschuss. Die Berechnungsformel für den Baukostenzuschuss lautet: Dabei bedeuten:
Baukostenzuschuss. (§ 9 AVBWasserV)