Honorarabrechnung Musterklauseln

Honorarabrechnung a) Die Abrechnung des Honorars erfolgt durch Rechnungsstellung zu den in 4 b) genannten Fälligkeiten oder entsprechend zusätzlicher vertraglicher Vereinbarungen. Die Abrechnung der ersten Rate des Honorars erfolgt unmittelbar nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch Rechnungsstellung durch die ReJo Personalberatung und ist sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Abrechnung der weiteren Raten des Honorars erfolgt durch gesonderte Rechnungsstellung und ist ebenfalls sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Als Zahlungsziel gelten 10 Werktage als vereinbart. b) Verauslagte Kosten können direkt nach ihrer Entstehung in Rechnung gestellt werden. c) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. jeweils gültigen der gesetzlichen Mehrwertsteuer. d) Kommt der AG in Zahlungsverzug, so hat er ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die ReJo Personalberatung behält sich die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden oder weiteren Verzugsschadens vor.
Honorarabrechnung. Das Honorar der Agentur bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar gemäss aktueller Tarifliste) oder wird fix vereinbart (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt.
Honorarabrechnung. Der Heilpraktiker hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste des Heilpraktikers aufgeführt sind. Die Kostenerstattung durch private oder Zusatzversicherungen erfolgt unabhängig vom Behandlungsvertrag. Bitte informieren Sie sich vor dem Ersttermin, ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung die Kosten erstatten. Die Abrechnung erfolgt nach der GeBüH (Gebührenordnung-Heilpraktiker) PKV1. Die Anpassung erfolgt über den Faktor, gemäß Punkt 8 dieses Vertrages. Die Honorare sind nach jeder Behandlung vom Patienten bar gegen Erhalt einer Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss der Behandlung erhält der Patient auf Wunsch eine gebührenpflichtige Rechnung gemäß Punkt 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe bar gegen Erhalt einer Quittung abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Der Heilpraktiker ist berechtigt für die Vermittlung begleitender Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Lässt Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv- Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten in Rechnung gestellt. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgert, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von - vom Patienten mitgebrachten - Arzneimitteln durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen. Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien ▇▇▇▇ der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft o...
Honorarabrechnung. Die Honorarabrechnung erfolgt grundsätzlich monatlich.
Honorarabrechnung. Das Honorar von ident bemisst sich nach Zeitaufwand (Stunden- und/oder Tageshonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Of- ferte geregelt. Reisezeit wird zur Arbeitszeit hinzugerechnet. Nicht im Honorar von ident inbegriffen sind direkt beim Auftraggeber anfallende Aufwendungen und Kosten (Benützung Infrastruktur, Mitwirkung von Mitarbeitenden etc.), Urheberrechtstantiemen von Dritten und von Verwertungsgesellschaften (z.B. von Privaten, Suisa oder ProLitteris), Fahr-, Park- und Übernachtungsspesen etc. Wird nichts anderes ver- einbart, so ist 50% des offerierten Honorars bei der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber fällig.
Honorarabrechnung. Diese Regeln des Vertrages sind aus den Richtlinien für die Tätigkeit der freien Journalisten übernommen worden, die bereits in den siebziger Jahren galten. zu § 6 und § 7 Die Honorartabellen müssen von den Verlagen eingehalten werden, sofern die Voraussetzungen von §§ 1 bis 3 des Vertrags bei dem Journalisten vorliegen. Darüber, was beim Einräumen von Erst- und Zweitrechten üblich und zweckmäßig ist, sollte der freie Journalist gegebenenfalls den Rat seines DJV-Landesverbandes oder seines Fachausschusses (Freie Journalisten oder Bild) einholen. Wer zum Erstrecht anbietet, muss das unbedingt im Angebot zum Ausdruck bringen. zu § 9 Diese Regel ist selbstverständlich. Voraussehbare Auslagen sollte der Journalist vorher angeben. Um Streitigkeiten bzw. Nachweisschwierigkeiten zu vermeiden, sollte bei außergewöhnlich hohen Kosten eine schriftliche Bestätigung durch die Redaktion eingeholt werden. Allerdings ist letzteres keine zwingende Voraussetzung für einen Anspruch aus § 9. zu §§ 10 - 13 Die urheberrechtlichen Regeln des Vertrags sind verbindlich. Bei Bildbeiträgen ist der Urheber anzugeben. Gegenüber Verlagen, die nach ihrer bisherigen Gepflogenheit niemals eine Urheberangabe bei Beiträgen aller Art bringen, muss der Journalist seinen Anspruch ausdrücklich geltend machen, wenn er sich der Übung nicht unterwerfen will. Die Einräumung von Nutzungsrechten für digitale Nutzungszwecke (Internet, CD-ROM etc.) ist im Tarifvertrag bisher nicht geregelt. Aus diesem Grund erwirbt der Verlag ohne ausdrückliche Regelung kein entsprechendes Nutzungsrecht. Bei Verlagen, die bereits Internetaktivitäten entfaltet haben, erfolgt keine stillschweigende Einräumung von Rechten, solange es nicht jeder Beitrag dorthin übernommen wird und dies dem freien Journalisten vorher bekannt war. zu § 12 Pauschalisten bietet der Vertrag eine Grundlage für die Berechnung und regelmäßige Anpassung ihrer Pauschalen. Diese soll nicht schematisch nach der Zeilenzahl berechnet werden, sondern nach der tatsächlichen Leistung und Beanspruchung der Pauschalisten, für die es bisher keine tarifliche Arbeitszeitregelung gibt. Pauschalisten wird empfohlen, sich bei Vertragsverhandlungen von ihrem Landesverband beraten zu lassen. Weitere Informationen finden sich in der DJV-Handreichung „Pauschalistenverträge“ (journalist 6/2000).

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  • Abrechnung 4.3.1 Die Abrechnung von innerhalb eines Kalendervierteljahres durchgeführten kieferortho- pädischen Leistungen sowie von Leistungen nach BEMA-Teil 1, die im Zusammenhang mit kieferorthopädischen Leistungen anfallen, erfolgt grundsätzlich im Wege elektroni- scher Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 4.3.2 1Die Material- und Laborkosten können, außer bei Röntgenaufnahmen und Fotografien, gesondert berechnet werden. 2Hierzu übermitteln die Vertragszahnärzte je Behandlungsfall die abgerechneten zahn- technischen Leistungen einschließlich deren Preise jeweils für das Eigen- und/oder Fremdlabor sowie die abgerechneten Materialien einschließlich Materialbezeichnung und Preis. 3Daneben sind die besonderen Kosten für Abformmaterial mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 2,80 EUR je Abformung berechnungsfähig. 4Für Versandkosten der Praxis an das gewerbliche Labor können je Versandgang zwi- schen Zahnarztpraxis und Labor der von der Deutschen Post AG für ein Päckchen (In- land, max. 2 kg) festgelegte Preis der Onlinefrankierung in der jeweils aktuellen Höhe abgerechnet werden. 5Bei praxiseigenen Laboratorien können keine Versandkosten be- rechnet werden. 6Abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien sind zuläs- sig. 4.3.3 Ergänzende Inhalte zur elektronischen Abrechnung 1Bei der Frühbehandlung nach Nr. 5 der Abrechnungsbestimmung zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 ist die Nummer der Abschlagszahlung mit „F“ zu kennzeichnen. 2Bei der Abrechnung von Verlängerungszahlungen ist die Nummer der Abschlagszah- lung mit „V“ zu kennzeichnen. 3Fallen die Gebühren-Nrn. 126a, 126b, 127a, 128b, 130 oder 131a bis c bei Ersatzanfertigungen von Behandlungsgeräten an, sind diese als au- ßerplanmäßig zu kennzeichnen.

  • Verrechnung (1) Im Geschäft mit Unternehmern kann das Kreditinstitut abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses. (2) Im Geschäft mit Verbrauchern kann das Kreditinstitut zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmete Zahlungen zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch den Kunden abgewichen wird. Das Kreditinstitut darf von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit seiner Forderungen gefährdet wäre.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Rechnung 9.1 Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen. 9.2 Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und gegebenenfalls weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. 9.3 In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in Einzelsätzen nach Einheit und Menge aufzuführen. Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Beschreibung der Leistung abweicht. Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu Berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. Auftragsnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. 9.4 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. 9.5 Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiterzurechnen. 9.6 Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. 9.7 Lieferscheine müssen enthalten: Nummer und Datum, Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung Angaben über Art und Umfang der Lieferung 9.8 Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Lieferung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierter Lieferscheine oder Leistungsnachweise. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. 9.9 Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.