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Honorar Musterklauseln

Honorar. 8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 10.000, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen. 8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese - einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte...
Honorar. 10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Unternehmensberater). Der Auftragnehmer (Unternehmens- berater) ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. 10.2 Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. 10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers (Unternehmensberaters) vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen. 10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer (Unternehmensberater), so behält der Auftragnehmer (Unternehmensberater) den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer (Unternehmensberater) von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
Honorar. 10.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der rekord für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die rekord ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 50 % bei Auftragserteilung, den Rest bei Auftragsabschluss bzw. bei umfangreicheren Projekten nach Projektfortschritt. Bei Auftragen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die rekord berechtigt, auch Zwischenabrechnungen zu erstellen. Neben- kosten und Fremdleistungen werden nach deren Anfall bzw. bei Rechnungseingang von der rekord verrechnet. Technische Nebenkosten (Office, EDV, Datenhandling, Archivierung, Material, etc.) werden mit 5 % vom Honorarvolumen verrechnet. 10.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die rekord für die erbrachten Leistungen und die Überlas- sung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 10.3 Alle Leistungen der rekord, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der rekord erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 10.4 Kostenvoranschläge der rekord sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der rekord schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die rekord den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kos- tenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 10.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der rekord – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der rekord die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle an- gefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätz- liche Pflichtverletzung der rekord begründet ist, hat der Kunde der rekord darüber hinaus das ge- samte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsver- gütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die r...
Honorar. 5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese vollständig erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. 5.2. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte der Agentur erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer. 5.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 5.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, jene von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. 5.5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten allerdings keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen, vorbehaltlich jener Daten des Kunden, welche von diesem zur Verfügung gestellt wurden und an diesen herauszugeben sind.
Honorar. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommen hinsichtlich des Honorars folgende Regelungen zur Anwendung: Das mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Honorar deckt den Arbeitsaufwand von Trenkwalder für die Suche und Auswahl sowie die Präsentation der geeigneten Kandidaten ab und wird nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten – somit spätestens mit Dienstantritt – von Trenkwalder in Rechnung gestellt (Erfolgshonorar). Trenkwalder ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar umfasst je nach getroffener Vereinbarung einen bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttobezugs für Vollzeitbeschäftigung. Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von Trenkwalder vermittelten Arbeitskraft zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von Trenkwalder vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig und wird zuzüglich 20 % USt verrechnet. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, seine E- Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Auftraggeber Mahnspesen in Höhe von € 40,-- je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertrages gemäß Punkt 4 und/oder Punkt 5 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so behält Trenkwalder den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen. Trenkwalder erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertrags...
Honorar. 13.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat ENHYDRA GAMES Anspruch auf ein angemessenes Honorar. 13.2. ENHYDRA GAMES übernimmt Aufträge zur Entwicklung von Software auf Basis einer im Voraus vereinbarten Pauschale und/oder eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes (auch für Mehr- und Zusatzdienstleistungen). 13.3. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass eine von ENHYDRA GAMES vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von ENHYDRA GAMES zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann. 13.4. Die Höhe und Abrechnungsperioden für die Leistungserbringung im Rahmen eines Softwarewartungsvertrags ergeben sich aus dem Umfang des erteilten Auftrags. 13.5. ENHYDRA GAMES erbringt Beratungs- und Programmierdienstleistungen auf Basis eines im Voraus vereinbarten Stundensatzes. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, im Voraus ein festes monatliches, nicht auf Folgemonate übertragbares, Stundenkontingent zu buchen, welches jeweils monatlich im Voraus in Rechnung gestellt wird. 13.6. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von angefangenen 15 Minuten, wobei im Betrieb von ENHYDRA GAMES eine detaillierte Zeiterfassung stattfindet, die dem Vertragspartner bei Bedarf übermittelt werden kann. 13.7. Vereinbarte Entgelte werden mit Beginn jedes Kalenderjahres um die in den letzten 12 Monaten eingetretene Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020), mindestens jedoch um 2 %, angepasst. Eine vorübergehende Nichtvalorisierung stellt keinen Verzicht von ENHYDRA GAMES auf diese Erhöhung dar; diese kann während der gesamten Vertragsdauer auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. 13.8. Die vertragsgegenständlichen Leistungen werden von ENHYDRA GAMES grundsätzlich innerhalb der Öffnungszeiten an Werktagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 erbracht. Beauftragt der Auftraggeber eine davon abweichende Leistungserbringung, so werden für die jeweils erbrachten Leistungen Zeitzuschläge verzeichnet. Beauftragte Leistungen außerhalb der angeführten Zeiträume werden im Faktor 1:2 verzeichnet. Leistungen, die von ENHYDRA GAMES nach freiem Ermessen außerhalb der Kernöffnungszeiten erbracht werden, werden im Faktor 1:1 verzeichnet. 13.9. Sofern durch ENHYDRA GAMES beim Auftraggeber Softwareprodukte Dritter eing...
Honorar. 6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu er-stellen oder Akontozahlungen abzurufen. 6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe. 6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. 6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt. 6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten die Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Honorar. Als Honorar für eine osteopathische Heilbehandlung wird unabhängig von der Länge der Behandlung ein Betrag von EUR 85,00 vereinbart. Die Dauer der Behandlung richtet sich nach dem Behandlungsverlauf. Das Honorar ist unmittelbar fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
Honorar. 4.1 Zum Zeitpunkt des Einvernehmens zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Honorar über das Bruttojahresgehalt des betreffenden Kandidaten gemäß den in Artikel 4.2 angegebenen Tarifen, wobei ein Mindesthonorar in Höhe von € 17.500,- gilt.
Honorar. Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Er besteht aus 6 Stunden Beratung und zwei Stunden Dokumentation der Beratungsleistung. Beratungstage, die in geringerem oder höherem Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet. Auch dafür gilt das vorstehende Verhältnis von 6:2 Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch NETWORK ASSISTANCE geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden.