Höhere Gewalt am Veranstaltungsort. Keine der beiden Vertragsparteien kann für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten haftbar gemacht werden, wenn diese Nichterfüllung von Umständen herrührt, die die davon betroffene Vertragspartei in kei- ner Weise beeinflussen kann, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, wie z.B. Höhere Gewalt, die unter Artikel 1.7 beschrieben ist. Die Höhere Gewalt muss sich am Ort der geplanten Veranstaltung ergeben.
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Höhere Gewalt am Veranstaltungsort. Keine der beiden Vertragsparteien kann für die Nichterfüllung ihrer vertraglichen Pflichten haftbar gemacht werden, wenn diese Nichterfüllung von Umständen herrührt, die die davon betroffene Vertragspartei in kei- ner keiner Weise beeinflussen kann, einschließlich, jedoch nicht ausschließlich, wie z.B. Höhere Gewalt, die unter Artikel 1.7 2.6 beschrieben ist. Die Höhere Gewalt muss sich am Ort der geplanten Veranstaltung ergeben.
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