Identität der Depotbank des Fonds Musterklauseln

Identität der Depotbank des Fonds. Als Depotbank fungiert die UniCredit Bank Austria AG; Xxxxxxxxxxxxxxx 0, X-0000 Xxxx. Die Depotbank hat gemäß Bescheid vom 12.10.1984 GZ 25 4300/7-V/4/84 der Finanzmarktaufsicht die Funk- tion der Depotbank für den Fonds übernommen. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedürfen der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kredit- institut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der De- potbank sind zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Depot- und Wertpapiergeschäft. Der Depotbank obliegt gemäß Investmentfondsgesetz die Verwahrung der Vermögenswerte des Fonds so- wie die Führung der Konten des Fonds (§ 40 Abs 1 InvFG 2011). Weiters obliegt ihr die Verwahrung der Anteilscheine vor ihrer Ausgabe für die von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten Fonds (§ 39 Abs 2 In- vFG 2011). Die Depotbank stellt sicher, dass die ihr zur Verwahrung anvertrauten Finanzinstrumente des Fonds, die in einem Depotkonto verbucht werden können, auf gesonderten Konten verbucht werden (Pflicht zur getrennten Verwahrung). Bei Finanzinstrumenten (z.B. OTC-Derivate), die nicht in Verwahrung genommen bzw. auf einem Depotkonto verbucht werden können, prüft die Depotbank das Eigentumsrecht des Fonds. - Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Die Depotbank gleicht die erhaltenen Geldbeträge für die Zeichnungen von Anteilen ab. Bei Rücklösungen werden die entsprechenden Anteile aus den Wertbeständen ausgebucht.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.