DIE DEPOTBANK Musterklauseln

DIE DEPOTBANK. 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen. 2. Die Depotbank und ihre Beauftragte unterliegen der Treue-, Sorgfalts- und Informationspflicht. Sie handeln unabhängig und wahren ausschliesslich die Interessen der Anleger. Sie treffen die organisatorischen Massnahmen, die für eine einwandfreie Geschäftsführung erforderlich sind. Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über diesen Anlagefonds bzw. die Teilvermögen. Sie legen Rechenschaft ab über die von ihnen verwalteten, aufbewahrten und vertretenen kollektiven Kapitalanlagen und informieren über sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie über von Dritten zugeflossene Entschädigungen, insbesondere Provisionen, Rabatte oder sonstige vermögenswerte Vorteile. 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der Teilvermögen beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Zentralverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Vermögens der Teilvermögen beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Xxxxx- oder Zentralverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsve...
DIE DEPOTBANK. Die Gesellschaft schließt in dem durch das Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Umfang mit einer Bank oder Sparkasse im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über die Aufsicht des Finanzsektors einen Verwahrungsvertrag ab. Die Depotbank hat die von dem Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird der Verwaltungsrat bemüht sein, innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung eine Vertretung zu finden. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Verwahrungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung der Depotbankbestellung unterliegt jedoch der Voraussetzung, dass eine Vertretung gefunden worden ist. Ferner muss die Depotbank:
DIE DEPOTBANK. Die Gesellschaft schließt in dem durch das Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Umfang mit einer Bank oder Sparkasse im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über die Aufsicht des Finanzsektors einen Verwahrungsvertrag ab. Die Depotbank hat die von dem Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird der Verwaltungsrat bemüht sein, innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung eine Vertretung zu finden. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Verwahrungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung der Depotbankbestellung unterliegt jedoch der Voraussetzung, dass eine Vertretung gefunden worden ist. Ferner muss die Depotbank: a) sicherstellen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und Entwertung aller Anteile, die für die Rechnung des Fonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und gemäß dem Verwaltungsreglement erfolgt; b) sicherstellen, dass die Berechnung des Anteilwerts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und gemäß dem Verwaltungsreglement erfolgt;
DIE DEPOTBANK. Die Gesellschaft schließt in dem durch das Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Umfang mit einer Bank oder Sparkasse im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über die Aufsicht des Finanzsektors einen Verwahrungsvertrag ab. Die Depotbank hat die von dem Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird der Verwaltungsrat bemüht sein, innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung eine Vertretung zu finden. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Verwahrungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung der Depotbankbestellung unterliegt jedoch der Voraussetzung, dass eine Vertretung gefunden worden ist. Ferner muss die Depotbank: a) sicherstellen, dass der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme und Entwertung aller Anteile, die für die Rechnung des Fonds oder durch die Verwaltungsgesellschaft vorgenommen werden, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und gemäß dem Verwaltungsreglement erfolgt; b) sicherstellen, dass die Berechnung des Anteilwerts den gesetzlichen Vorschriften entspricht und gemäß dem Verwaltungsreglement erfolgt; c) den Weisungen der Verwaltungsgesellschaft Folge leisten, vorausgesetzt, diese stehen in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 und diesem Verwaltungsreglement; d) sicherstellen, dass bei allen Geschäften, die sich auf das Fondsvermögen beziehen, der Gegenwert innerhalb der üblichen Zeitabstände bei ihr eingeht; e) sicherstellen, dass die Erträge des Fonds gemäß dem Verwaltungsreglement verwendet werden; f) Alle Wertpapiere, flüssigen Mittel und sonstige Vermögenswerte, welche das Vermögen des Fonds darstellen, werden zum Nutzen der Anteilinhaber des Fonds der Aufsicht durch die Depotbank unterstellt. Die Depotbank kann nach ihrem Ermessen andere Banken oder Finanzinstitute mit der Verwahrung von Vermögenswerten beauftragen. Die Depotbank ist berechtigt, Wertpapiere in Konten aufzubewahren, die bei einer Clearinggesellschaft ihrer Xxxx geführt werden. Die Depotbank darf nur nach Erhalt von Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder des Vertreters der Verwaltungsgesellschaft über das Fondsvermögen verfügen und Zahlungen an Dritte im Namen des Fonds vornehmen. Bei Erhalt der Weisungen der Verwaltungsgesellschaft oder ihres Vertreters tätigt die Depotbank Veräußerungen hinsichtlich des Fondsvermögens, vorausgesetzt, diese Weisungen stehen in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 und diesem Verwaltungsreglement.
DIE DEPOTBANK. Die Depotbank erfüllt die Aufgaben, die ihr im Rahmen der Anwendung der geltenden Gesetze und Bestimmungen zufallen und mit denen sie vertraglich von der Verwaltungsgesellschaft beauftragt wurde. Sie muss insbesondere die Regelmäßigkeit der Entscheidungen der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios überprüfen. Gegebenenfalls muss sie alle Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sie als sachdienlich erachtet. Im Falle eines Rechtsstreits mit der Verwaltungsgesellschaft informiert sie die Autorité des Marchés Financiers.

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  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Aufhebung der Sperre Die Bank wird eine Sperre aufheben oder die betroffenen Authentifizierungselemente austauschen, wenn die Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Hierüber unterrichtet sie den Kunden unverzüglich.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.

  • Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.