Die Depotbank Musterklauseln

Die Depotbank. 1. Die Depotbank bewahrt das Vermögen der Teilvermögen auf. Sie besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Fondsanteile sowie den Zahlungsverkehr für die Teilvermögen.
Die Depotbank. 1. Die Depotbank für den Fonds wird im Sonderreglement bestimmt.
Die Depotbank. 1. Depotbank des Fonds ist die DZ PRIVATBANK S.A., eine Aktiengesellschaft nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg mit eingetragenem Sitz in 0, xxx Xxxxxx Xxxxxx, L-1445 Luxemburg-Strassen, die Bankgeschäfte betreibt. Die Funktion der Depotbank richtet sich nach dem Gesetz vom 17. Dezember 2010, dem Depotbankvertrag, diesem Verwaltungsreg- lement sowie dem Verkaufsprospekt (nebst Anhängen).
Die Depotbank. Die Gesellschaft schließt in dem durch das Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Umfang mit einer Bank oder Sparkasse im Sinne des geänderten Gesetzes vom 5. April 1993 über die Aufsicht des Finanzsektors einen Verwahrungsvertrag ab. Die Depotbank hat die von dem Gesetz von 2010 vorgeschriebenen Befugnisse und Verantwortlichkeiten. Falls eine Kündigung durch die Depotbank erfolgt, wird der Verwaltungsrat bemüht sein, innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung eine Vertretung zu finden. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, den Verwahrungsvertrag zu kündigen. Die Kündigung der Depotbankbestellung unterliegt jedoch der Voraussetzung, dass eine Vertretung gefunden worden ist. Ferner muss die Depotbank:
Die Depotbank. Die Depotbank erfüllt die Aufgaben, die ihr im Rahmen der Anwendung der geltenden Gesetze und Bestimmungen zufallen und mit denen sie vertraglich von der Verwaltungsgesellschaft beauftragt wurde. Sie muss insbesondere die Regelmäßigkeit der Entscheidungen der Verwaltungsgesellschaft des Portfolios überprüfen. Gegebenenfalls muss sie alle Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, die sie als sachdienlich erachtet. Im Falle eines Rechtsstreits mit der Verwaltungsgesellschaft informiert sie die Autorité des Marchés Financiers.

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  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.