Implementierungsphase Musterklauseln

Implementierungsphase. 2.2.5.1.1. Die Implementierungsphase dient der Anpassung des White-Label-Produktes an die Kundenanforderungen. Eine produktive Nutzung des White-Label-Produktes und die öffentliche Zugänglichmachung der Datenbank ist während der Implementierungsphase untersagt.
Implementierungsphase. Die dritte Phase ist die Phase der Umsetzungen. Sie beinhaltet • die Generierung des Gesamtsystems in technischer und organisatorischer Hinsicht. Hier- unter fallen die Erweiterung des Haussystems um die EDI-Komponenten, die Umset- zungsvorschriften für die verwendeten Nachrichtentypen von den Hausssystemen auf EANCOM und die Anbindung der Applikationen an die Konvertersoftware. • die Durchführung von Funktions- und Integrationstests. • die Kontrolle und Optimierung des implementierten Systems. Wenn diese drei Phasen bei beiden Geschäftspartnern zur Zufriedenheit abgearbeitet sind, ist es sinnvoll, sich erneut mit dem 'Interchange Agreement' zu beschäftigen. Das 'Interchange Agreement' beruht auf folgenden verbindlichen Grundlagen: Basis für den elektronischen Datenaustausch soll der UN/EDIFACT 9 Standard sein. Für die Buchhandelsbranche wird empfohlen, die mit EDIFACT syntaxkonforme Untermenge der EANCOM-Nachrichtentypen, wie sie von der EAN Organisation entwickelt wurde und wei- 9 EDIFACT = Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport. Diese Norm, die im Auftrag der europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN/ECE) entwickelt wurde, konnte 1987 in einer ersten Version verabschiedet werden. EDIFACT beinhaltet eine einheitliche Syntax für die Strukturierung von Übertragungsdateien. Das UN/EDIFACT Regelwerk ist so aufgebaut, daß alle genormten Nachrichten eine bestimmte Syntax (Grammatik) aufweisen (ISO = International Standardisa- tion Organization - Norm 9735), über einen bestimmten Wortschatz (Segmente, Datenelemente, Codes) verfügen (ISO Norm 7372) und dadurch unverwechselbare, eindeutige und einheitliche Nachrichten zu einzelnen Geschäftsvorfällen liefern. terentwickelt wird, anzuwenden10 . Für die Implementierung und die Anwendung der EANCOM-Nachrichtentypen ist das EANCOM-Handbuch, das von der Gruppe EDItEUR 11 in Zusammenarbeit mit den Projektpartnern des Projektes EDILIBE II erarbeitet wurde, die maßgebliche Grundlage. Das Benutzerhandbuch umfaßt die EANCOM-Nachrichtentypen mit auf die Anwendung in Bibliotheken und im Buchhandel bezogenen Kommentaren, ausgewählte Beispiele von Angeboten, Bestellungen, Meldungen und Rechnungen, die zu verwendenden Codes, die die einzelnen Nachrichten spezifizieren und den 'Business Cycle', der den elektronischen Geschäftsablauf zwischen Bibliotheken und Buchhandel auf der Grundlage der Nachrich- tentypen beschreibt. Es enthält also die technischen Regeln und Prozeduren für ...
Implementierungsphase. 2.1.1.4.1.1. Dem Kunden wird nach Vertragsschluss auf Wunsch eine Implementierungsphase von sechzig (60) Kalendertagen eingeräumt. Diese beginnt mit der Übersendung der entsprechenden Accountdaten durch TecAlliance.

Related to Implementierungsphase

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.