Implementierungsphase Musterklauseln

Implementierungsphase. 2.8.1.1. Die Implementierungsphase dient der Anpassung des White-Label-Produktes an die Kundenanforderungen. Eine produktive Nutzung des White-Label-Produktes und die öffentliche Zugänglichmachung der Datenbank ist während der Implementierungsphase untersagt. 2.8.1.2. Die Implementierungsphase beginnt mit Vertragsschluss und beträgt dreißig (30) Kalendertage. 2.8.1.3. Für die Implementierungsphase wird eine einmalige Einrichtungsgebühr fällig. Lizenzgebühren fallen während der Implementierungsphase nicht an. 2.8.1.4. Die Implementierungsphase wird nicht auf die Mindestvertragslaufzeit angerechnet.
Implementierungsphase. Die dritte Phase ist die Phase der Umsetzungen. Sie beinhaltet • die Generierung des Gesamtsystems in technischer und organisatorischer Hinsicht. Hier- unter fallen die Erweiterung des Haussystems um die EDI-Komponenten, die Umset- zungsvorschriften für die verwendeten Nachrichtentypen von den Hausssystemen auf EANCOM und die Anbindung der Applikationen an die Konvertersoftware. • die Durchführung von Funktions- und Integrationstests. • die Kontrolle und Optimierung des implementierten Systems. Wenn diese drei Phasen bei beiden Geschäftspartnern zur Zufriedenheit abgearbeitet sind, ist es sinnvoll, sich erneut mit dem 'Interchange Agreement' zu beschäftigen. Das 'Interchange Agreement' beruht auf folgenden verbindlichen Grundlagen: Basis für den elektronischen Datenaustausch soll der UN/EDIFACT 9 Standard sein. Für die Buchhandelsbranche wird empfohlen, die mit EDIFACT syntaxkonforme Untermenge der EANCOM-Nachrichtentypen, wie sie von der EAN Organisation entwickelt wurde und wei- 9 EDIFACT = Electronic Data Interchange for Administration, Commerce and Transport. Diese Norm, die im Auftrag der europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN/ECE) entwickelt wurde, konnte 1987 in einer ersten Version verabschiedet werden. EDIFACT beinhaltet eine einheitliche Syntax für die Strukturierung von Übertragungsdateien. Das UN/EDIFACT Regelwerk ist so aufgebaut, daß alle genormten Nachrichten eine bestimmte Syntax (Grammatik) aufweisen (ISO = International Standardisa- tion Organization - Norm 9735), über einen bestimmten Wortschatz (Segmente, Datenelemente, Codes) verfügen (ISO Norm 7372) und dadurch unverwechselbare, eindeutige und einheitliche Nachrichten zu einzelnen Geschäftsvorfällen liefern. terentwickelt wird, anzuwenden10 . Für die Implementierung und die Anwendung der EANCOM-Nachrichtentypen ist das EANCOM-Handbuch, das von der Gruppe EDItEUR 11 in Zusammenarbeit mit den Projektpartnern des Projektes EDILIBE II erarbeitet wurde, die maßgebliche Grundlage. Das Benutzerhandbuch umfaßt die EANCOM-Nachrichtentypen mit auf die Anwendung in Bibliotheken und im Buchhandel bezogenen Kommentaren, ausgewählte Beispiele von Angeboten, Bestellungen, Meldungen und Rechnungen, die zu verwendenden Codes, die die einzelnen Nachrichten spezifizieren und den 'Business Cycle', der den elektronischen Geschäftsablauf zwischen Bibliotheken und Buchhandel auf der Grundlage der Nachrich- tentypen beschreibt. Es enthält also die technischen Regeln und Prozeduren für ...
Implementierungsphase. 2.1.1.4.1.1. Dem Kunden wird nach Vertragsschluss auf Wunsch eine Implementierungsphase von sechzig (60) Kalendertagen eingeräumt. Diese beginnt mit der Übersendung der entsprechenden Accountdaten durch TecAlliance. 2.1.1.4.1.2. Die Implementierungsphase dient der Einbindung des Web Service in das System des Kunden. Eine produktive Nutzung des Web Service und die öffentliche Zugänglichmachung der Datenbank ist während der Implementierungsphase untersagt. 2.1.1.4.1.3. Für die Implementierungsphase wird eine einmalige Einrichtungsgebühr fällig. Lizenzgebühren fallen während der Implementierungsphase nicht an. 2.1.1.4.1.4. Die Implementierungsphase wird nicht auf die Mindestvertragslaufzeit angerechnet.

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  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Währungsrisiko Vermögenswerte des Fonds können in anderen Währungen als der Fondswährung angelegt sein. Der Fonds erhält die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus solchen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert solcher Anla- gen und somit auch der Wert des Fondsvermögens.

  • Was gilt als Versicherungsfall? Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Erklärungsempfänger Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertrags- änderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schrift- liche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufent- halt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Ver- sicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.