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Was gilt als Versicherungsfall? Musterklauseln

Was gilt als Versicherungsfall?. Als Versicherungsfall gilt eine bereits eingetretene oder bevorstehende Änderung in den rechtlichen Verhältnissen des Versicherungsnehmers, die eine Beratung notwendig macht.
Was gilt als Versicherungsfall?. Bei der Geltendmachung und Abwehr von nachbarrechtlichen Ansprüchen aufgrund allmählicher Einwirkungen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschreiten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Art. 2.
Was gilt als Versicherungsfall?. Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gem. Artikel 2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen.
Was gilt als Versicherungsfall?. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von nachbarrechtli- chen Ansprüchen auf Grund allmählicher Einwirkungen, die von unmittelbar benachbarten Grundstücken ausgehen, gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem die allmählichen Einwirkungen begonnen haben oder begonnen haben sollen, das ortsübliche Maß zu überschrei- ten. In allen übrigen Fällen gelten die Regelungen des Arti- kels 2.
Was gilt als Versicherungsfall?. Es gelten die Regelungen des Artikels 2.3. Wird die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen die Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so ist Ver- sicherungsfall das Ereignis, das einen Betroffenen im Sinne des § 4 Z. 3 Datenschutzgesetz 2000 nötigt, ein rechtliches Interes- se wahrzunehmen. Bei mehreren Ereignissen gelten die Rege- lungen des Artikels 2.3 sinngemäß.
Was gilt als Versicherungsfall?. Versicherungsfall ist bei der Inanspruchnahme von Informations-, Organisations- und Versicherungsleistungen rund um das versicherte Risiko ein Notfall gemäß Artikel 45.
Was gilt als Versicherungsfall?. 4.1 Als Versicherungsfall gilt ein Verstoß gemäß Artikel 2.3. Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen notwendig, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt, so gilt als Versicherungsfall das Ereignis, das den Versicherungsnehmer nötigt, ein rechtliches Interesse wahrzunehmen. 4.2 In Fällen der Scheidungsmediation (Pkt. 2.2.2) ist Versicherungsfall der Zeitpunkt des Einlangens des Scheidungsantrages bzw. der -klage bei Gericht, wenn die Ehescheidung angestrebt wird, ohne dass ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften vorliegt.
Was gilt als Versicherungsfall?. Ist der Versicherungsnehmer gezwungen, seine rechtlichen Interessen in einem Verfahren zur Feststellung oder Bestreitung der Vaterschaft bzw. der Ehelichkeit sowie zur Feststellung der Unehelichkeit eines Kindes wahrzunehmen, obwohl kein Verstoß im Sinne des Artikel 2.3. vorliegt, gilt die Geburt des Kindes als Versicherungsfall.
Was gilt als Versicherungsfall?. 1. Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflich- tungen erwachsen oder erwachsen könnten. 2. Xxxxxxx auf derselben Ursache beruhende Schade- nereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen Ursachen beruhen, wenn zwi- schen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftli- cher oder technischer Zusammenhang besteht.
Was gilt als Versicherungsfall?. Abweichend von Artikel 2 ARB gilt für die Wahrnehmung recht- licher Interessen gem. Pkt. 2.1. (Verfassungs- und Verwaltungs- gerichtshofbeschwerde) der Versicherungsfall mit dem Zeitpunkt des Zuganges der ersten Entscheidung der Abgabenbehörde 1. Instanz als eingetreten. Für die Verteidigung in Strafverfahren gem. Pkt. 2.2. gelten die Regelungen des Artikel 2.3. ARB.