Common use of In Wertpapieren verbriefte Derivate Clause in Contracts

In Wertpapieren verbriefte Derivate. Die Gesellschaft kann Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpa- pieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). Die vorstehenden Aussagen zu Xxxxxxx und Risiken gelten auch für solche ver- brieften Derivate entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Derivaten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen orga- nisierten Markt einbezogene Derivate zum Gegenstand haben, als auch so genannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Deriva- te zum Gegenstand haben (OTC-Geschäfte), dürfen nur mit ge- eigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die besonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen eines organisierten Marktes und damit der Ver- äußerungsmöglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegange- ner Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinba- rung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahen- tenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspart- ner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EU, dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kon- trahentenrisiko bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermö- gens betragen. Außerbörslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen wer- den, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Ausgleich unterliegen. Das Risiko der Bo- nität des Kontrahenten wird dadurch deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.

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In Wertpapieren verbriefte Derivate. Die Gesellschaft kann Derivate auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Dabei können die Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpa- pieren Wertpapieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen)sein. Die vorstehenden vor- stehenden Aussagen zu Xxxxxxx Chancen und Risiken gelten auch für solche ver- brieften verbrieften Derivate entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Derivaten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. Notierte und nichtnotierte Derivate Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte Geschäfte tätigen, die zum Handel an einer Börse zugelassene oder in einen anderen orga- nisierten Markt einbezogene Derivate zum Gegenstand haben, als auch so genannte over-the-counter (OTC)-Geschäfte. Geschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassene zu- gelassene oder in einen anderen organisierten Markt einbezogene Deriva- te Derivate zum Gegenstand haben (OTC-GeschäfteGe- schäfte), dürfen nur mit ge- eigneten geeigneten Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter stan- dardisierter Rahmenverträge getätigt werden. Die besonderen be- sonderen Risiken dieser individuellen Geschäfte liegen im Fehlen eines organisierten Marktes und damit der Ver- äußerungsmöglichkeit Veräußerungsmöglichkeit an Dritte. Eine Glattstellung eingegange- ner eingegangener Verpflichtungen kann aufgrund der individuellen Vereinba- rung indi- viduellen Vereinbarung schwierig oder mit erheblichen Kosten verbunden sein. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahen- tenrisiko Kon- trahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertragspart- ner Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in der EUEuropäischen Union, dem EWR oder einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kon- trahentenrisiko Kontrahen- tenrisiko bis zu 10 Prozent % des Wertes des Sondervermö- gens Sondervermögens betragen. Außerbörslich gehandelte DerivatgeschäfteDerivategeschäfte, die mit einer zentralen Clearingstelle einer Börse oder eines anderen organisierten Marktes als Vertragspartner Vertragspart- ner abgeschlossen wer- denwerden, werden auf die Kontrahentengrenzen Kontrahen- tengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem MarginMar- gin-Ausgleich unterliegen. Das Risiko der Bo- nität Bonität des Kontrahenten Kon- trahenten wird dadurch deutlich reduziert, jedoch nicht eliminiert. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnenanzurech- nen, auch wenn das Derivat an einer Börse oder an einem anderen organisierten Markt gehandelt wird.

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