Inbetriebsetzung der Kundenanlage Musterklauseln

Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBWasserV)
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (1) Jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage gemäß § 13 AVBFernwärmeV ist von einem Installationsunternehmen mit einem von der N-ERGIE vorgegebenen Vordruck zu beantragen. (2) Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch die N-ERGIE bzw. deren Beauftragte. (3) Die Kosten hierfür werden dem Anschlussnehmer bzw. Kunden in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage – aus Gründen, die die N-ERGIE nicht zu vertreten hat – nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer bzw. Kunde hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag. (4) Die Kosten für jede Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch zahlt der Anschlussnehmer bzw. Kunde gemäß Preisblatt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. 8.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist vom ausführenden Elektroinstallateursunternehmen mittels gültigen Vordrucks beim Netzbetreiber zu beantragen. 8.2 Für jede Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch kann der Netzbetreiber den jeweiligen Weiter- verrechnungssatz verlangen. 8.3 Eine Inbetriebsetzung im Sinne der vorstehenden Regelung ist auch die Wiederherstellung der Anschlussnutzung nach einer Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie die Inbetriebnahme einer erweiterten oder geänderten elektrischen Anlage. 8.4 Die Kosten können pauschal berechnet werden (siehe Preisblatt).
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBWasserV) 7.1 Die Inbetriebsetzung des Hausanschlusses sowie die Setzung der Zähler erfolgt durch die infra. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch ein in das Installateurverzeichnis der infra eingetragene Installationsunternehmen. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist mittels eines Vordruckes bei der infra zu beantragen. 7.2 Für die Inbetriebsetzung, Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage durch die infra werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal bzw. nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt. 7.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Kunde hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag. 7.4 Voraussetzung für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist ihre Fertigstellung unter Einhaltung der technischen Anforderungen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Insbesondere gelten DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen und DIN 18012 Haus- Anschlusseinrichtungen–Allgemeine Planungsgrundlagen. 7.5 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten voraus.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. ( § 14 NAV)
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (1) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist vom Anschlussnehmer und dem ausführenden Wasser- installationsunternehmen mittels gültigen Vordruck bei eins zu beantragen. (2) Der Einbau des Wasserzählers und damit die In- betriebnahme des Netzanschlusses erfolgt aus- schließlich durch eins. Dabei kann von eins die kostenfreie Anwesenheit des Installationsunter- nehmens verlangt werden. Für die Inbetriebnahme der Kundenanlage ist das Installationsunternehmen verantwortlich. (3) Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kunden- anlage auf Grund festgestellter Mängel an der An- lage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für ggf. weitere Inbetriebsetzungen die pauschale Kosten (siehe Preisblatt).
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. 6.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Stadtwerke Zwiesel bzw. durch deren Beauftragten. Die Kosten hierfür werden dem Anschlussnehmer / Anschlussnutzer mit dem Verrech- nungssatz für eine Monteurstunde in Rechnung gestellt. 6.2 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer / Anschlussnutzer hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den Verrechnungssatz für eine Monteurstunde. 6.3 Die Kundenanlage darf nur von einem in ein Installateurverzeichnis eines Stromversorgungs- unternehmens eingetragenen Installationsbetriebes ausgeführt werden; dies gilt auch für Ver- änderungen, die innerhalb einer Kundenanlage vorgenommen werden und für Anlagen, die – wenn auch nur kurzzeitig – bei den Stadtwerken abgemeldet waren.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBWasserV) 1. Der Bau der Trinkwasserinstallationsanlage ist von einem zugelassenen Vertragsinstallationsunternehmen zu beantragen und fertig zu melden. Die Inbetriebsetzung ist bei der SWP zu beantragen, sie erfolgt durch Einbau des Wasserzählers und durch Öffnen der Hauptabsperrvorrichtung durch die SWP oder den von ihm beauftragten Dritten. Auf Wunsch des Kunden wird die Anlage unverzüglich in Betrieb gesetzt. Dies gilt auch für jede wesent- liche Erweiterung oder Veränderung der Kundenanlage. 2. Für die Inbetriebsetzung bzw. Wiederinbetriebsetzung erhebt die SWP die in der Anlage 1 zu diesen Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV genannten Entgelte. Die SWP kann hierfür einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Ausführung der Tätigkeit von der vollständigen Zahlung des Vorschusses sowie der sonstigen Anschluss- kosten gemäß Anlage 1 an die SWP abhängig machen.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage gemäß § 13 AVBWasserV und Inbetriebnahme 5.1 Wasserwerk Alfeld GmbH oder deren Beauftragte setzen die Anlage durch Lieferung und Montage der Zähleranlage sowie Freigabe der Wasserzufuhr in Betrieb. 5.2 Für die Inbetriebsetzung der Anlage durch einen Beauftragten gemäß § 13 Abs. 3 AVBWasserV werden dem Kunden bzw. Anschlussnehmer je Wasserzähler bis Qn 10 berechnet: 42,92 EUR (37,00 EUR) 5.3 Bei größeren Zählern werden die Kosten nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. 5.4 Für vergebliche Wege im Wiederholungsfall bei Inbetriebsetzung bzw. Nachprüfung von Anlagen werden berechnet 33,64 EUR (29,00 EUR) 5.5 Der Installateur nimmt die Kundenanlage in Betrieb und weist den Kunden in die Bedienung der Anlage ein.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBFernwärmeV) 10.1. Der Kunde hat jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage bei SW-L zu beantragen. Hierzu hat der Kunde das Anmeldeverfahren der SW-L einzuhalten. 10.2. Der Kunde hat für jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage die Kosten der SW-L zu tragen. Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.