Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBWasserV)
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (1) Jede Inbetriebsetzung einer Kundenanlage gemäß § 13 AVBFernwärmeV ist von einem Installationsunternehmen mit einem von der N-ERGIE vorgegebenen Vordruck zu beantragen.
(2) Die Inbetriebsetzung der Anlage erfolgt durch die N-ERGIE bzw. deren Beauftragte.
(3) Die Kosten hierfür werden dem Anschlussnehmer bzw. Kunden in Rechnung gestellt. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage – aus Gründen, die die N-ERGIE nicht zu vertreten hat – nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer bzw. Kunde hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag.
(4) Die Kosten für jede Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch zahlt der Anschlussnehmer bzw. Kunde gemäß Preisblatt.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. 8.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist vom ausfüh- renden Elektroinstallateursunternehmen mittels gültigen Vordrucks beim Netzbetreiber zu beantragen.
8.2 Für jede Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch kann der Netzbetreiber den jeweiligen Weiterver- rechnungssatz verlangen.
8.3 Eine Inbetriebsetzung im Sinne der vorstehenden Rege- lung ist auch die Wiederherstellung der Anschlussnutzung nach einer Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie die Inbetriebnahme einer erweiterten oder geänderten elektrischen Anlage,
8.4 Die Kosten können pauschal berechnet werden (siehe Preisblatt)
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBWasserV)
7.1 Die Inbetriebsetzung des Hausanschlusses sowie die Setzung der Zähler erfolgt durch die infra. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch ein in das Installateurverzeichnis der infra eingetragene Installationsunternehmen. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist mittels eines Vordruckes bei der infra zu beantragen.
7.2 Für die Inbetriebsetzung, Außerbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme der Kundenanlage durch die infra werden die hierfür entstehenden Kosten pauschal bzw. nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
7.3 Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel an der Anlage nicht möglich, so zahlt der Kunde hierfür sowie für alle etwaigen weiteren vergeblichen Inbetriebsetzungen jeweils den gleichen Betrag.
7.4 Voraussetzung für die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist ihre Fertigstellung unter Einhaltung der technischen Anforderungen, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen. Insbesondere gelten DIN 1988 Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen und DIN 18012 Haus- Anschlusseinrichtungen–Allgemeine Planungsgrundlagen.
7.5 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten voraus.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. Für die erstmalige Inbetriebsetzung und jede Wiederinbetriebsetzung der Kunden- anlage wird der im jeweils gültigen Preisblatt festgelegte Betrag berechnet.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBFernwärmeV)
10.1. Der Kunde hat jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage bei SW-L zu beantragen. Hierzu hat der Kunde das Anmeldeverfahren der SW-L einzuhalten.
10.2. Der Kunde hat für jede Inbetriebsetzung der Kundenanlage die Kosten der SW-L zu tragen. Die Kosten werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. ( § 14 NAV)
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (1) Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage ist vom Anschlussnehmer und dem ausführenden Wasser- installationsunternehmen mittels gültigen Vordruck bei eins zu beantragen.
(2) Der Einbau des Wasserzählers und damit die In- betriebnahme des Netzanschlusses erfolgt aus- schließlich durch eins. Dabei kann von eins die kostenfreie Anwesenheit des Installationsunter- nehmens verlangt werden. Für die Inbetriebnahme der Kundenanlage ist das Installationsunternehmen verantwortlich.
(3) Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kunden- anlage auf Grund festgestellter Mängel an der An- lage nicht möglich, so zahlt der Anschlussnehmer hierfür sowie für ggf. weitere Inbetriebsetzungen die pauschale Kosten (siehe Preisblatt).
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. (§ 13 AVBFernwärmeV)
Inbetriebsetzung der Kundenanlage. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.