Unterbrechung der Anschlussnutzung Musterklauseln

Unterbrechung der Anschlussnutzung. 2.1 Die Anschlussnutzung kann vom Netzbetreiber unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzu- sammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung oder Unre- gelmäßigkeit möglichst unverzüglich beheben. 2.2 Der Netzbetreiber wird den Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise, z.B. durch die Bekanntgabe in der ört- lichen Presse, unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen ist er zur Unterrichtung nur ge- genüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine unun- terbrochene Gaszufuhr angewiesen sind und dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich vorher mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterbrechung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber werden folgende pauschale Beträge in Rechnung gestellt. Unterbrechung der Anschlussnutzung 49,00 € Wiederherstellung innerhalb der Geschäftszeit des Netzes von 7.00 – 16.00 Uhr 49,00 € Wiederherstellung außerhalb der Geschäftszeit des Netzes von 7.00 – 16.00 Uhr 86,00 € Je Versuch Unterbrechung / Wiederherstellung 24,50 € Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 14.1 SWD ist berechtigt, die Nutzung des Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn 1. eine unberechtigte Nutzung des Netzanschlusses nach Maßgabe der vorstehen- den Ziff. 13 vorliegt und SWD dem Netzanschlussnehmer die Sperrung mit einer angemessenen Frist angedroht hat. Die Frist kann bei erheblichen Überschreitung der Einspeisemengen im Einzelfall auf einen Tag reduziert werden; 2. der Netzanschlussnehmer eine Zahlungsverpflichtung nach Maßgabe von Ziffer 17 trotz Mahnung nicht erfüllt und die Unterbrechung mit einer Frist von zwei Wo- chen angedroht wurde. Die Androhung kann mit der Mahnung verbunden werden. Bei erheblichen Zahlungsrückständen über einen Betrag von Euro 5.000,00 hi- naus kann die Androhungsfrist auf einen Tag reduziert werden. 14.2 SWD ist weiterhin berechtigt, den Netzanschluss und Anschlussnutzung am Netzan- schlusspunkt ohne vorherige Androhung und Einhaltung einer Frist zu unterbrechen, wenn der Netzanschlussnehmer seinen vertraglichen Pflichten zuwider handelt und die Unterbrechung erforderlich ist um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen von er- heblichen Wert abzuwenden; b) die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass Störungen anderer Netzanschlussnutzer bzw. Netzan- schlussnehmer am Netz von SWD sowie störende Rückwirkungen auf Einrichtung von SWD oder Dritter ausgeschlossen sind. 14.3 SWD wird die Unterbrechung unverzüglich wieder aufheben, sobald die Gründe für diese entfallen sind und der Netzanschlussnehmer SWD die Kosten der Unterbre- chung ersetzt hat. Die Kosten können von SWD pauschal berechnet werden. Die Pauschale Berechnung muss nachvollziehbar sein. Der Nachweis geringer Kosten bleibt dem Netzanschlussnehmer unbenommen. 14.4 Ansprüche des Netzanschlussnehmers gegen SWD für Schäden. die infolge der be- rechtigten Unterbrechung auftreten, sind ausgeschlossen.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber wird folgender pauschaler Betrag in Rechnung gestellt. Die Wiederherstellung ist in diesem Betrag mit inbegriffen. Unterbrechung der Anschlussnutzung netto / brutto Preis für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung 50,42 / 60,00 € / Unterbrechung Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 1. Bei Abbruch und Neubau eines Hauses kann die vorhandene Netz-Hausanschlussleitung weiter genutzt werden, sofern die- se vom Netzbetreiber auf ihre technische Tauglichkeit geprüft wurde und wieder auf direktem Wege, möglichst geradlinig in das Gebäude eingeführt werden kann. 2. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, muss ein neuer Hausanschluss erstellt werden. 3. Die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses hat der Anschlussnehmer nach tatsächlichem Aufwand zu tragen. Rückbaukosten für den alten Anschluss sind ebenfalls vom Anschlussnehmer zu tragen, verrechnet wird hier nach tat- sächlichem Aufwand.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 7.1 Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit möglichst unverzüglich zu beheben. 7.2 Der Netzbetreiber wird die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise unterrichten und mit dem Anschlussnutzer abstimmen, sofern dies zuvor vereinbart wurde. Die Pflicht zur Benachrichtigung und Abstimmung entfällt, wenn die Unterrichtung a) nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder b) die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 1. Der Transportkunde beantragt die Unterbrechung der Anschlussnutzung schriftlich oder in Textform beim Netzbetreiber. Die Anweisung zur Sperrung erfolgt gemäß dem Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Anlage) (zu § 11 Abs. 6). 2. Fällt der Grund für die Unterbrechung der Anschlussnutzung vor der Ausführung weg, ist der Transport- kunde verpflichtet, die Beauftragung unverzüglich schriftlich oder in Textform beim Netzbetreiber zu stornieren (zu § 11 Abs. 6). 3. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Beauftragung des Transportkunden abzulehnen, wenn und soweit ihm die beauftragte Unterbrechung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Hier- über und über die Gründe der Ablehnung informiert der Netzbetreiber den Transportkunden unverzüg- lich schriftlich oder in Textform (zu § 11 Abs. 6). 4. Über die Unterbrechung der Anschlussnutzung informiert der Netzbetreiber den Transportkunden un- verzüglich schriftlich oder in Textform (zu § 11 Abs. 6). 5. Die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Netz- bzw. Anschlussnutzung werden pauschal berechnet. Sie sind auf der Internetseite (xxx.xxx-xxx-xxxxxx.xx) des Netzbetreibers veröf- fentlicht. Auf Verlangen des Transportkunden ist der Netzbetreiber verpflichtet, die Berechnungsgrund- lage nachzuweisen. Die Möglichkeit des Transportkunden, geringere Kosten nachzuweisen, bleibt un- berührt (zu § 11 Abs. 9) 6. Die Entgelte sind auch für erfolglose Versuche, die Anschlussnutzung zu unterbrechen oder wiederher- zustellen zu zahlen. Der Transportkunde, der die Unterbrechung der Anschlussnutzung beauftragt hat, trägt die Kosten einer Wiederherstellung auch dann, wenn diese aufgrund eines Transportkunden- oder Anschlussnutzerwechsels durchgeführt wird. 7. Die Erbringung von Inkassodienstleistungen, insbesondere die Annahme von Zahlungen des Letztver- brauchers vor Ort oder die Einzahlung von Geldern auf Konten des Transportkunden, können ggf. im Einzelfall gesondert zwischen dem Netzbetreiber und dem Transportkunden abgestimmt werden. Anlage 4: Ergänzende Geschäftsbedingungen KOV X Seite 1 von 1 Anlage 4/2 Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung) an Netzbetreiber Firma Gasversorgung Bad Rodach GmbH Abteilung / Ansprechpartner Xxxx Xxxx Straße Hausnr. Xxxxxxxxx Xxx 0 XXX Xxx 00000 Xxx Xxxxxx Telefon 00000-000000 Fax 00000-000000 E-Mail xxxx.xxxx@xxx-xxx-xxxxxx.xx von Lieferant Firma Abteilung / Ansprechpartner Straße Hausnr. PLZ Ort Telefon Fax E-Mail Der Liefer...
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 2.1 Die Anschlussnutzung kann vom Netzbetreiber unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit möglichst unverzüglich beheben.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer/- nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 15.1 Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer- den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. 15.2 Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Mes- seinrichtung durch einen Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. 15.3 Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschluss- nutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unter- richten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder 2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unter- brechungen verzögern würde. In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.