Unterbrechung der Anschlussnutzung Musterklauseln

Unterbrechung der Anschlussnutzung. 2.1 Die Anschlussnutzung kann vom Netzbetreiber unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber wird jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit möglichst unverzüglich beheben.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber werden folgende pauschale Beträge in Rechnung gestellt. Unterbrechung der Anschlussnutzung 49,00 € Wiederherstellung innerhalb der Geschäftszeit des Netzes von 7.00 – 16.00 Uhr 49,00 € Wiederherstellung außerhalb der Geschäftszeit des Netzes von 7.00 – 16.00 Uhr 86,00 € Je Versuch Unterbrechung / Wiederherstellung 24,50 € Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 1. Bei Abbruch und Neubau eines Hauses kann die vorhandene Netz-Hausanschlussleitung weiter genutzt werden, sofern die- se vom Netzbetreiber auf ihre technische Tauglichkeit geprüft wurde und wieder auf direktem Wege, möglichst geradlinig in das Gebäude eingeführt werden kann.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 1. Der Transportkunde beantragt die Unterbrechung der Anschlussnutzung schriftlich oder in Textform beim Netzbetreiber. Die Anweisung zur Sperrung erfolgt gemäß dem Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Anlage) (zu § 11 Abs. 6).
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 15.1 Die Anschlussnutzung kann unterbrochen wer- den, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Der VNB ist berechtigt, den Netzzugang zu unterbrechen, sofern der VNB gegenüber dem Anschlussnehmer/- nutzer berechtigt ist, die Anschlussnutzung zu unterbrechen. Die Berechtigung des VNB die Anschlussnutzung zu unterbrechen, kann sich insbesondere aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen und technischen Gründen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 18 Abs.1 EnWG bzw. aus den in §§ 17, 24 NAV genannten Gründen unmittelbar oder entsprechend ergeben.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Für die Unterbrechung der Anschlussnutzung auf Anweisung des Lieferanten und Wiederherstellung der Anschlussnutzung durch den Netzbetreiber wird folgender pauschaler Betrag in Rechnung gestellt. Die Wiederherstellung ist in diesem Betrag mit inbegriffen. Unterbrechung der Anschlussnutzung netto / brutto Preis für Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung 50,42 / 60,00 € / Unterbrechung Bei erheblichen Abweichungen vom Standardverfahren wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Unterbrechung der Anschlussnutzung. Um das Recht der Unterbrechung der Anschlussnutzung nach §11 Nr. 6 nutzen zu dürfen, muss der Transportkunde mit der SWR AG die Zusatzvereinbarung zum Lieferantenrahmenvertrag „Vereinbarung zur Unterbrechung der Anschlussnutzung“ abschließen. Diese und die zugehörigen zwei Anlagen können unter dem folgenden Link aufgerufen werden: xxxxx://xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xxxx Anlage 5: Standardlastprofilverfahren Der Netzbetreiber verwendet für die Abwicklung des Transportes an Letztverbraucher bis zu einer maximalen stündlichen Ausspeiseleistung von 500 Kilowattstunden/Stunde und bis zu einer maximalen jährlichen Entnahme von 1,5 Millionen Kilowattstunden vereinfachte Verfahren (Standardlastprofile). Es werden die Standardlastprofile der TU München verwendet. Der Netzbetreiber wendet ein analytisches Standardlastprofilverfahren ohne Optimierungsfaktoren an. Bei der täglichen Allokation werden bilanzierungsperiodenabhängige, anwendungsspezifische Parameter berücksichtigt. Wendet ein Netzbetreiber anwendungsspezifische Parameter an, werden diese dem Transportkunden täglich an D-1 bis spätestens 12:00 Uhr per elektronischem Nachrichtenformat mitgeteilt. Die Weitergabe dieser Information an Dritte obliegt nicht dem Netzbetreiber. Informationen über das verwendete Standardlastprofilverfahren des Netzbetreibers, sowie die verfahrensspezifischen Parameter sind unter folgendem Link veröffentlicht: xxx.xxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxx.xxxx Anlage 6: § 18 XXXX § 00 XXXX (Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Unterbrechung der Anschlussnutzung. 14.1 SWD ist berechtigt, die Nutzung des Netzanschlusses zu unterbrechen, wenn
Unterbrechung der Anschlussnutzung. (1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vor- nahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der VNB hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Der VNB hat dem Kunden bei einer beabsichtigten Unterbrechung der An- schlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Un- terbrechungen ist er zur Unterrichtung nur gegenüber Kunden verpflichtet, die zur Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Anschlussnutzung angewiesen sind und dies dem VNB unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrich- tung - nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der VNB dies nicht zu vertreten hat oder - die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.