Lieferung und Montage Musterklauseln

Lieferung und Montage. 5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte: 5.2 Datum der Auftragsbestätigung 5.3 Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; 5.4 Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält. 5.5 Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. 5.6 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 1 Jahr nach Bestellung als abgerufen. 5.7 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten. 5.8 Falls zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss eine Vertragsstrafe (Pönale) für Lieferverzug vereinbart wurde, wird diese nach folgender Regelung geleistet, wobei ein Abweichen von dieser in einzelnen Punkten ihre Anwendung im Übrigen unberührt lässt: Eine nachweislich durch alleiniges Verschulden des Verkäufers eingetretene Verzögerung in der Erfüllung berechtigt den Käufer, für jede vollendete Woche der Verspätung eine Vertragsstrafe von höchstens ½ %, insgesamt jedoch maximal 5 %, vom Wert desjenigen Teiles der gegenständlichen Gesamtlieferung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Käufer ein Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Verzuges sind ausgeschlossen. 5.9 Sollte der Käufer hinsichtlich der Spezifizierung der erforderlichen Maße für die Waren (insbesondere bei Flanschmotoren für den Ausgleichskeil, Kabellängen, etc) in Verzug geraten, gelten die allgemeinen Verzugsregeln. Die Lieferfrist erhöht sich entsprechend. 5.10 Bei Montagen auf Booten hat der Käufer dafü...
Lieferung und Montage. 1.1 Die Mietsachen werden von NeurologIQ zu dem im Leistungsschein vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Standort geliefert. Eine Montage durch NeurologIQ ist nur geschuldet, soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin anzunehmen und, sofern eine Montage vereinbart ist, die Montage durch NeurologIQ oder einen von NeurologIQ beauftragten Dritten zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist NeurologIQ berechtigt, die Mietsachen auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden die Kosten einer gescheiterten Anlieferung oder Montage in Rechnung zu stellen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Wiederholungsfall ist NeurologIQ zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. 1.2 Es obliegt dem Kunden, die für die Installation und den Betrieb der Mietsachen notwendigen Voraussetzungen an seinem Standort, insbesondere die für den Betrieb elektronischer Geräte notwendige Elektroinstallation, auf eigene Kosten bereitzustellen. 1.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mietsache weiterzuvermieten.
Lieferung und Montage. 1. Die Montage kann erfolgen, wenn die dafür erforderlichen öffentlich-rechtlichen und nachbarrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Diese sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beschaffen. Ferner ist es Xxxxx des Auftraggebers, auf seine Kosten die behördlichen Genehmigungen für evtl. Straßen- und Gehsteigsperren zu besorgen. 2. Werden Fundamentarbeiten vom Auftragnehmer auf einem Grundstück der Bo- denklassen 3 bis 5 ausgeführt, so sind die Kosten für die Fundamentarbeiten bis 1 m Tiefe im Fundamentpreis enthalten. Fundamentarbeiten auf Grundstücken mit anderen Bodenklassen sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Mehr- leistungen müssen vom Auftraggeber selbst ausgeführt werden oder werden vom Auftragnehmer gegen zusätzliche Berechnung ausgeführt. Zeigt sich die Notwendigkeit von Mehrleistungen, z.B. Höher- oder Tieferfundierung, erst bei oder nach Beginn der Arbeiten, so sind die Mehrleistungen nach der jeweils gülti- gen Preisliste für Mehrleistungen des Auftragnehmers zu vergüten. Die zulässige Bodenpressung muss mindestens 200 kN/m² betragen. 3. Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung bleiben vorbehalten. 4. Durch den Auftraggeber sind folgende Vorleistungen zu erbringen: a) Schaffung einer Zufahrt für schweren Lkw, Montagefahrzeug und Krane (bis 53 t bzw. 12 t je Fahrzeugachse), so dass die Fahrzeuge bei jeder Witterung ohne Gefahr bis an den Entladeort (Fundamente oder Lagerplatz) gelangen können. b) Befestigungen der Zufahrt, beginnend an der öffentlichen, keiner Beschrän- kung bezüglich Gewicht, Höhe oder Breite unterworfenen Straße, bis zur Bau- stelle (bei Garagenanlagen mit Anbau oder hintereinanderliegenden Garagen muss die Befestigung bis zum hinterstliegenden Fundament geführt). Die Befestigung ist so durchzuführen, dass öffentliche Wegflächen - auch Geh- steige, Nachbargrundstücke und der Bauplatz selbst, bei Anfahrt, Montage und Abfahrt nicht beschädigt werden können. Entsteht trotzdem ein Schaden, so trägt diesen der Auftraggeber. Er stellt den Auftragnehmer von allen An- sprüchen, die im Zusammenhang damit gegen ihn geltend gemacht werden können, frei. c) Beseitigung oder Sicherung von Erd- oder Freileitungen sowie sonstiger Hin- dernisse im Fahr- und Schwenkbereich des Fahrzeuges und des Kranes. d) Soweit vereinbart, Erdaushub, maßgenaue Fundamentherstellung nach den mit der Auftragsbestätigung übergebenen Planunterlagen. e) Die Markierung der Grundstücksgrenzen und die Festlegung, wo innerhalb des Grundstückes, unter...
Lieferung und Montage. 3.1 Enthält die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung keine Angaben, so gilt DAP (Lieferung an den angeführten Bestimmungsort laut Auftragsbestätigung unverzollt) als vereinbart. 3.2 Bei Lieferungen mit einem Wert unter 1.000,- € verrechnet hali Zustellgebühren. Die Höhe der Gebühren wird dem jeweiligen Kunden gesondert im Angebot bekannt gegeben. Die im Angebot enthaltenen Zustellgebühren beziehen sich jeweils auf die dort enthaltenen Mengenangaben. Im Falle der Bestellung von Mindermengen ist hali jedenfalls zur Anpassung der Zustellgebühren berechtigt. 3.3 Der Kunde sorgt für eine ungehinderte LKW Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle, sowie für Strom, Beleuchtung, trockene Räume, einen versperrbaren Abstellraum und Liftbenutzung bei mehr als 1 Etage Transport innerhalb des Bauwerks. Die durch Fehlen solcher Voraussetzungen entstehenden Kosten werden dem Kunden verrechnet. 3.4 Nicht vorgesehene Kosten bei der Montage und Lieferung, wie z.B. Zwischenlagerung und zusätzliche Transportkosten, gehen zu Lasten des Kunden. 3.5 Bei der Übergabe bzw. Montage ist die Lieferung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Werktagen zu prüfen und schriftlich auf Mängel einschließlich aller Fehlmengen und aller Falschlieferun- gen hinzuweisen. Transportschäden sind unverzüglich schriftlich zu melden. 3.6 hali Produkte werden - als Markenprodukte - immer mit einem Markenzeichen (hali Logo) geliefert. Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Lieferung und Montage. 6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Anzahlung von min. 50 % des Auftragswertes beim Auftragnehmer eingegangen ist. 6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosen Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er z.B. (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. 6.3 Bei Ausführungsbeginn werden dem Auftraggeber Plan- und Fertigungsunterlagen zur schriftlichen Freigabe vorgelegt. 6.4 Bei Unstimmigkeiten gegenüber dem Angebot, wird die Ausführung der Arbeiten zu Grunde gelegt und abgerechnet.
Lieferung und Montage. Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich Durchführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall, daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
Lieferung und Montage. 3.1 Liefer- und Montagefristen sind stets annähernd und daher unverbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn bei Lieferung die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Werk/Lager verlassen hat. In Fällen höherer Gewalt bei Transportverzögerungen und verspäteten Materialeingängen verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Art und Weise. 3.2 Angaben über Leistungen, Verbrauchswerte, Gewichtangaben sind als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Bei Montageleistungen hat der Kunde die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die aufgrund der Spezifizierung der zum Betrieb oder Einbau der Anlage vorgesehenen erforderlichen Medien, Wasser, Strom, Gas, Heißwasser, Abläufe etc., vorhanden sind. 3.3 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle notwendigen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen. Er stellt die Firma Professional Kitchen ausdrücklich von der Einholung etwaiger Genehmigungen und Zustimmungen frei. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Lieferung und Montage gegeben sind.
Lieferung und Montage. 5.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Anzeige der Liefer- und Montagebereitschaft gelieferte Waren abzunehmen und für die Montage die notwendige Baufreiheit, insbesondere das Vorliegen aller Anschlussleistungen, zu gewähren. Er ist dafür verantwortlich, dass Montagen ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Teillieferungen sind jederzeit der Firma Professional Kitchen möglich. 5.2 Verzögert sich die Lieferung, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die nicht von der Firma Professional Kitchen zu vertreten sind, so hat der Kunde die zusätzlichen Kosten, Wartezeiten, gegebenenfalls erforderliche Anreisen zu tragen. 5.3 Ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist oder dann, wenn die gesamte Lieferung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird, möglich.
Lieferung und Montage. 1. Hat der Auftragnehmer den Versand übernommen, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk oder das Lager verlässt, auch wenn frachtfreie bzw. FOB (free on board / frei an Bord) oder CIF-Lieferung (cost, insurance,, freight / Kosten, Versicherung, Fracht) vereinbart ist. 2. Der Auftragnehmer übernimmt die Verpflichtung zur Lieferung oder zum Versand ausschließlich zu einem einzigen Bestimmungsort (Anlieferstelle). Können Liefergegenstände nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig versendet oder geliefert werden, geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Anzeige der Versand- oder Lieferbereitschaft an den Auftraggeber abgesendet wurde. 3. Wurde ausschließlich Lieferung vereinbart, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Mit der Ankunft des Lieferfahrzeugs am Bestimmungsort und der Bereitstellung zum Abladen hat der Auftragnehmer seine Lieferpflicht erfüllt. Der Auftraggeber hat Abladen und Lagern auf eigene Kosten und Gefahr durchzuführen. 4. Wurde Lieferung und Montage (Einbau) vereinbart, so hat der Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer einen verschließbaren Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
Lieferung und Montage. 7.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 7.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der LIQMATIC GmbH die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der XXXXXXXX GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat die XXXXXXXX GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die LIQMATIC GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 7.3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Geschäftspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Liqmatic GmbH Xxxxxxxxxxx Xxx. 000 00000 Xxxxxxx Fon +00 (00) 000 000 00-0 Fax +00 (00) 000 000 00-00 xxx.xxxxxxxx.xxx Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxxxx Amtsgericht München, HRB 206485 UST-Id. Nr. DE291623514 7.4. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die LIQMATIC GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Geschäftspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die LIQMATIC GmbH nur berufen, wenn sie den Geschäftspartner unverzüglich benachrichtigt. 7.5. Im Falle von einer von LIQMATIC GmbH zu vertretenden Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine hat der Geschäftspartner Anspruch auf eine vorher vertraglich vereinbarte Verzugsentschädigung von höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der LIQMATIC GmbH. 7.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen der LIQMATIC GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Geschäftspartners voraus. 7.7. Verzögern sich Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Geschäftspartner zu vertreten hat, wird die LIQMATIC GmbH insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. 7.8. Schafft der Geschäftspartner auf Verlangen der LIQMATIC GmbH nicht unverzüglich Abhilfe, so kann diese ...