Lieferung und Montage. 1.1 Die Mietsachen werden von NeurologIQ zu dem im Leistungsschein vereinbarten Liefertermin an den vereinbarten Standort geliefert. Eine Montage durch NeurologIQ ist nur geschuldet, soweit die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung zum vereinbarten Liefertermin anzunehmen und, sofern eine Montage vereinbart ist, die Montage durch NeurologIQ oder einen von NeurologIQ beauftragten Dritten zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist NeurologIQ berechtigt, die Mietsachen auf Kosten des Kunden einzulagern und dem Kunden die Kosten einer gescheiterten Anlieferung oder Montage in Rechnung zu stellen; dies gilt nicht, wenn der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Wiederholungsfall ist NeurologIQ zudem berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
Lieferung und Montage. 3.1 Enthält die mit dem Kunden getroffene Vereinbarung keine Angaben, so gilt DAP (Lieferung an denangeführten Bestimmungsort laut Auftragsbestätigung unverzollt) als vereinbart.
Lieferung und Montage. Die Lieferung erfolgt ab Werk und stets auf Gefahr des Empfängers. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist stets das Werk des Lieferers bzw. seiner Unterlieferanten. Gerüste-, Stom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefer- termine nur insofern verlangen, als eine vollständige technische Klärung erfolgt, eine ungehinderte Montage an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Zahlung gem. Ziffer 5 beim Lieferer eingegangen ist. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung der Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen frei. Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferer nicht unverzüglich Abhilfe, so kann dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten werde. Für den Fall der Auflösung des Vertrages stehen dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm bisher entstandenen Auf- wendungen zu. Fälle höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn, für den Fall, dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Lieferung und Montage. 7.1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Lieferung und Montage. 1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen schriftlich erfolgen. Die rechtzeitige Leistung durch EKV setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Vertragspartner und EKV geklärt sind.
Lieferung und Montage. 1. Sofern die Ware versendet wird, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an das den Transport durchführende Unternehmen übergeben worden ist.
Lieferung und Montage. Alle Einbauküchen werden frei Haus geliefert. Die Kosten für die Montage der Küche, das Anschließen der von uns gelieferten Geräte und das Anschließen an Wasserzu- und Abläufen sind im Kaufpreis bereits enthalten. Das die Wände für das Anbringen von Hängeschränken geeignet sind, dass alle Elektro- und Gasanschlüsse den gül- tigen Vorschriften und Normen entsprechen und die Anschlüsse an der richtigen Stelle unter Putz liegen obliegt dem Käufer. Zusätzlich benötigtes Anschluss-/Befestigungsmaterial wird von unserem Montageteam separat berechnet.
Lieferung und Montage. 5.1 Verpackung und Versand erfolgt unsererseits nach eigenem Ermessen, insofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
Lieferung und Montage. 1. Unvorhersehbare und unverschuldete Lieferhindernisse berechtigen uns wahlweise zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist oder aber zum gänzlichen bzw. teilweisen Vertragsrücktritt.
Lieferung und Montage. 6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und die vereinbarte Anzahlung von min. 50 % des Auftragswertes beim Auftragnehmer eingegangen ist.