Common use of Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBFernwärmeV Clause in Contracts

Inbetriebsetzung gemäß § 13 AVBFernwärmeV. Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Freigabe der Leitungsverbindung zwischen Verteilungsnetz und der Übergabestelle durch die FWV bzw. deren Beauftragten. Für die Inbetriebsetzung und die damit in Verbindung stehenden Montagen zahlt der Kunde je Messeinrichtung die hierdurch entstandenen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verrechnungssatz der FWV (Ziffer 7). Dieser Betrag wird auch berechnet, wenn die Anlage nach ihrer Außerbetriebnahme, zum Beispiel wegen Änderung, Erweiterung, Erhöhung des Anschlusswertes oder Einstellung der Wärmeversorgung aufgrund Zahlungsverzuges erneut angeschlossen und in Betrieb gesetzt wird. Ist eine beantragte Inbetriebsetzung der Kundenanlage aufgrund festgestellter Mängel oder aus anderen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, so zahlt der Kunde der FWV für alle etwaigen vergeblichen Inbetriebsetzungsversuche die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls entsprechend dem jeweiligen Verrechnungssatz der FWV (Ziffer 7). Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Netz der FWV in der jeweils gültigen Fassung. Die TAB können im Kundencenter der FWV eingesehen werden. Sie sind im Internet unter www.dvv- xxxxxx.xx veröffentlicht.

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