Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 9 AVBFernwärmeV Musterklauseln

Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 9 AVBFernwärmeV. Der Kunde zahlt der FWV bei Anschluss seines Grundstücks/Objekts an das Fernwärmeverteilungsnetz der FWV oder bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Fernwärmeverteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der vom Kunden zu zahlende Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Investitionen und dem Leistungsverhältnis. Letzteres ist die vorzuhaltende Leistung am Hausanschluss dividiert durch die Leistung, die aufgrund der örtlichen Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich maximal möglich ist. Die Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen wird von FWV berücksichtigt. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen zählen die für die Erschließung des Versorgungsbereiches notwendigen Versorgungsleitungen, Regeleinrichtungen, Wärmeübertragungsstationen und andere notwendige Bestandteile des örtlichen Verteilungsnetzes. Als angemessener Baukostenzuschuss für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 9 AVBFernwärmeV. 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss): - bei Anschluss an das Verteilungsnetz der Stadtwerke, - bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung
Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß § 9 AVBFernwärmeV. 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwerken einen Zuschuss zur teilweisen Abdeckung der Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss): - bei Anschluss an das Verteilungsnetz der Stadtwerke, - bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung a) wenn z. B. dadurch Veränderungen am Hausanschluss erforderlich werden und / oder b) wenn noch Anlagenreserven zur Verfügung stehen und die darauf entfallenden Kosten noch nicht zur Baukostenzuschussberechnung herangezogen wurden und / oder c) wenn die Stadtwerke ihre örtlichen Verteilungsanlagen verstärken müssen. 2.2 Der Baukostenzuschuss errechnet sich bei geschlossenen Neubaugebieten aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Verteilerleitungen, Regelanlagen und zugehörige Einrichtungen. Die Festlegung des Versorgungsbereiches richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z. B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, Sanierungsplan). 2.3 Der vom Anschlussnehmer zu übernehmende Baukostenzuschuss wird nach folgender Formel errechnet: BKZ (Euro) = (X /100) • K • (PA/XPA) Dabei bedeuten: X = der von den Stadtwerken ermittelte Prozentsatz (max. 70 %) K = die auf die Anschlussnehmer umzulegenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (nach Abzug der Kostenanteile für geplante Anlagenreserven und Industrieunternehmen) PA = die am einzelnen Hausanschluss vorzuhaltende vertragliche Wärme- leistung (Anschlusswert in kW) X PA = Summe der Anschlusswerte (PA) aller Anschlussnehmer, für die der Bau der örtlichen Verteilungsanlagen vorgesehen ist 2.4 Wird ein Anschluss an eine bestehende Verteilungsanlage hergestellt und ist der Anschluss ohne eine Verstärkung der Verteilungsanlage möglich, so errechnet sich der Baukostenzuschuss abweichend von der Regelung der Abschnitte 2.2 und 2.3 nach der bereitzustellenden kW Wärmeleistung gemäß Abschnitt A, Ziffer 2. des Preisblattes zu diesen ergänzenden Bedingungen.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Sperre auf Veranlassung der Bank (1) Die Bank darf den Online-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Online-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Authentifizierungselemente des Teilnehmers dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung eines Authentifizierungselements besteht. (2) Die Bank wird den Kunden unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperre auf dem vereinbarten Weg unterrichten. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit die Bank hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen ver- stoßen würde.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.