Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses voraus. 4.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederaufnahme der Versorgung. 4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform an das FVU zu erfolgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht. 4.4. Das FVU ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen. 4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU festgelegt.
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Samples: Netzanschlussvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme
Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage Kun- denanlage setzt die vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten Haus- anschlusskosten und des Baukostenzuschusses voraus.
4.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden wer- den die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederaufnahme der Versorgung.
4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung Verwen- dung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform an das FVU zu erfolgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht.
4.4. Das FVU ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volumenstrom Volu- menstrom m³/h) zu begrenzen.
4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU festgelegt.
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Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses voraus.
4.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhobenerho- ben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederaufnahme der Versorgung.
4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wochen vor der begehrten Änderung Än- derung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform an das FVU die GWBS zu erfolgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht.
4.4. Das FVU Die GWBS ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen.
4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU der GWBS festgelegt.
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Samples: Wärmelieferungsvertrag