Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die voll- ständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses vo- raus. 4.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederauf- nahme der Versorgung. 4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wo- chen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform an das FVU zu er- folgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht. 4.4. Das FVU ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen. 4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU festgelegt.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme
Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die voll- ständige vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses vo- rausBaukostenzuschus- ses voraus.
4.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhobener- hoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederauf- nahme Wieder- aufnahme der Versorgung.
4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben ha- ben mindestens sechs Wo- chen Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen Verbrauchseinrichtun- gen in Textform an das FVU die SWE zu er- folgenerfolgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht.
4.4. Das FVU Die SWE ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge Heizwasserdurchfluss- menge durch entsprechende technische Einrichtungen Einrichtun- gen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge Heizwasserdurch- flussmenge (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen.
4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU der SWE festgelegt.
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Samples: Versorgungsvertrag Wärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Wärme
Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.15.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die voll- ständige Bezahlung vollständige Bezah- lung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses vo- rausvoraus.
4.25.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten unter Ziffer 20.1 Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederauf- nahme Wiederaufnahme der Versorgung.
4.35.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wo- chen Wochen vor der begehrten Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform an das FVU NVU zu er- folgenerfolgen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht. Sollte für die Bereitstellung der Leistung eine Baumaßnahme (z.B. Vergrößerung des Hausanschlusses) notwen- dig sein, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.
4.45.4. Das FVU NVU ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen.
4.55.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU NVU festgelegt.
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Samples: Ergänzende Allgemeine Versorgungsbedingungen Zur Avbfernwärmev
Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die voll- ständige vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses vo- rausvoraus.
4.2. Für die erstmalige sowie die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten gere- gelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederauf- nahme Wiederaufnahme der Versorgung.
4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wo- chen Wochen vor der begehrten Änderung Än- derung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform schriftlich an das FVU zu er- folgenerfolgen, soweit sofern sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht.
4.4. Das FVU ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge (Volumenstrom m³/h) zu begrenzen.
4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU festgelegt. Die aktuellen Technischen Anschluss- bedingungen werden dem Kunden vom FVU gem. § 2 Abs. 3 AVBFernwärmeV auf Verlangen unentgeltlich ausgehändigt bzw. sind auf xxxxxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx im Bereich Fernwärme abrufbar.
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Inbetriebsetzung und Betrieb der Kundenanlage. 4.1. Jede erstmalige und erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage setzt die voll- ständige vollständige Bezahlung der Hausanschlusskosten und des Baukostenzuschusses vo- rausBaukostenzu- schusses voraus.
4.2. Für die erneute Inbetriebsetzung der Kundenanlage werden die im Preisblatt geregelten Pauschalen erhoben. Die erneute Inbetriebsetzung gilt als Wiederauf- nahme Wiederaufnahme der Versorgung.
4.3. Mitteilungen nach § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV haben mindestens sechs Wo- chen Wochen vor der begehrten Erweiterung und Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage sowie der Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen in Textform schriftlich an das FVU die REWAG zu er- folgenerfolgen, soweit sofern sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vertraglich vorzuhaltende Leistung erhöht.
4.4. Das FVU Die REWAG ist berechtigt, die Heizwasserdurchflussmenge Heizwasser- durchflussmenge durch entsprechende technische Einrichtungen auf die vereinbarte bestellte Heizwasserdurchflussmenge Wärmeleistung (Volumenstrom m³/hAnschlusswert) zu begrenzen.. REWAG Regensburger Energie- und Wasserversorgung AG & Co KG
4.5. Weitere technische Anforderungen für den Betrieb des Hausanschlusses und der Kundenanlage sind in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des FVU der REWAG festgelegt.
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Samples: Wärmeversorgungsvertrag