Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb. 6.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen. 6.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus. 6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse abhängig zu machen. 6.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden. 6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. 6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet. 6.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas), Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. 6.1 Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung Absperrein- richtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache Ab- sprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.2. 6.2 Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen Fach- firmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.3. 6.3 Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.4. 6.4 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse Baukostenzuschüsse abhängig zu machen.
6.5. 6.5 Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten Kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.6. 6.6 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te Sicherheitsmängel erkannte Sicherheits- mängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.7. 6.7 Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten er- warten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung An- schlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.8. 6.8 Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss An- schluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.15.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz Ver- teilernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung Messein- richtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in BetriebBe- trieb.
6.25.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragenbe- antragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden ver- wenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-TÜV- Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.35.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen eichrecht- lichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.45.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse Netzan- schlusskosten abhängig zu machen.
6.55.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal pau- schal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.65.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer An- schlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.75.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre- chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.85.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag Gas, Netzanschlussvertrag Gas
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung Mess- einrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigebenfreige- ben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragenbe- antragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden ver- wenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-TÜV- Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen eichrecht- lichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten Netzan- schlusskosten und Baukosten- zuschüsse Baukostenzuschüsse abhängig zu machen.
6.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal Kosten pau- schal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre- chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz Vertei- lernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter da- hinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragenbeantra- gen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung An- tragstellung vorzulegen.
6.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen erlasse- nen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten Netzanschlusskos- ten und Baukosten- zuschüsse Baukostenzuschüsse abhängig zu machen.
6.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten Kos- ten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten Kosten pauschal berechnet be- rechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer Anschluss- nehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung Besei- tigung verlangen.
6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz Ver- teilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.14.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes Druckre- gelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber Netzbetrei- ber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.24.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise Nach- weise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.34.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.44.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse Baukostenzuschüsse abhängig zu machen.
6.54.5. Der Netzbetreiber kann für jede die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.64.6. Der Anschluss von Anlagen zur Gaseinspeisung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgeleg- ten Maßnahmen zum Schutz vor störenden Auswirkungen auf das Gasversorgungsnetz abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Anlagen zur Gaseinspei- sung, die an das Verteilnetz des Netzbetreibers angeschlossen werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
4.7. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers Netzbetrei- bers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer An- schlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.74.8. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.84.9. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter Beauftragte schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men den Netzanschluss nehmen sie in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen nimmt das Installati- onsunternehmen in Betrieb.
6.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen das Installationsunternehmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegenverwenden.
6.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse abhängig zu machen.
6.5. Der Netzbetreiber kann für jede die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden.
6.5. Dem Anschlussnehmer Der Anschluss von Eigenanlagen ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien mit dem Netzbetreiber nicht oder abzustimmen und bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netz- betreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor Rückwirkungen in wesentlich geringerer Höhe als das Gasversorgungsnetz abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Än- derung von Eigenanlagen, die Pauschale entstandenan das Verteilnetz des Netzbetreibers angeschlossen und parallel mit dem Netz betrieben werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende unzulässige Rückwirkungen auf Einrichtungen Einrichtun- gen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechenunterbre- chen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage. Dies gilt nicht, wenn der Netzbetreiber bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas) Ab Mitteldruck
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse abhängig zu machen.
6.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.14.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.24.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen techni- schen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.34.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.44.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse abhängig zu machen.
6.54.5. Der Netzbetreiber kann für jede die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.64.6. Der Anschluss von Anlagen zur Gaseinspeisung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf einer gesonderten vertragli- chen Regelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor störenden Auswirkungen auf das Gasversorgungsnetz abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fra- gen der Planung, der Errichtung, des Betriebs und der Änderung von Anlagen zur Gaseinspeisung, die an das Verteilnetz des Netzbetreibers angeschlossen werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
4.7. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.74.8. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.84.9. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz an und neh- men den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse abhängig zu machen.
6.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te er- kannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern ver- weigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.86.7. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung (Gas)
Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.15.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz Vertei- lernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.
6.25.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragenbean- tragen. Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-TÜV- Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.35.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- und eichrechtlichen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen Mindest- anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Messeinrichtung voraus.
6.45.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten und Baukosten- zuschüsse Netzanschluss- kosten abhängig zu machen.
6.55.5. Der Netzbetreiber kann für jede Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten Kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.65.6. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer Anschluss- nehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
6.75.7. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.85.8. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Inbetriebsetzung; Überprüfung der Gasanlage; Mängelbeseitigung. 6.14.1. Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter schließen die Gasanlage über den Netzanschluss an das Verteilernetz Ver- teilernetz an und neh- men nehmen den Netzanschluss in Betrieb, indem sie nach erfolgtem Einbau der Messeinrichtung Messeinrich- tung und ggf. des Druckregelgerätes durch Öffnung der Absperreinrichtung die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage An- lage dahinter nehmen der Netzbetreiber oder hat ein Installationsunternehmen in Absprache mit ihm qualifizierte Fachfirmen in Betrieb.Betrieb zu setzen..
6.24.2. Jede Inbetriebsetzung der Gasanlage ist bei dem Netzbetreiber oder über qualifizierte Fachfirmen zu beantragenanzumeldengen. Auf Verlangen des Netzbetreibers Netzbe- treibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden und sind von ihm geforderte Nachweise der technischen Mängelfreiheit (z. B. TÜV-Abnahmeprotokoll) mit der Antragstellung vorzulegen.
6.34.3. Die Inbetriebnahme der Gasanlage setzt die ordnungsgemäße Installation einer den mess- mess-und eichrechtlichen eichrechtli- chen Vorschriften, den Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG), den aufgrund des MsbG erlassenen Rechtsverordnungen sowie den technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers entsprechenden entspre- chenden Messeinrichtung voraus.
6.44.4. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Inbetriebsetzung von der vollständigen Zahlung fälliger Netzanschlusskosten Netzanschluss- kosten und Baukosten- zuschüsse Baukostenzuschüsse abhängig zu machen.
6.54.5. Der Netzbetreiber kann für jede die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden kosten pauschal berechnet werden. Dem Anschlussnehmer ist der Nachweis gestattet, solche Kosten seien dem Netzbetreiber Netzbetrei- ber nicht oder in wesentlich geringerer Höhe als die Pauschale entstanden.
6.64.6. Der Anschluss von Anlagen zur Gaseinspeisung ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen und bedarf einer gesonderten vertraglichen Regelung. Der Netzbetreiber kann den Anschluss von der Einhaltung der von dem Netzbetreiber festgelegten Maßnahmen zum Schutz vor störenden Auswirkungen auf das Gasversor- gungsnetz abhängig machen. Insoweit und bezüglich sonstiger Fragen der Planung, der Errichtung, des Be- triebs und der Änderung von Anlagen zur Gaseinspeisung, die an das Verteilnetz des Netzbetreibers ange- schlossen werden, gelten die Technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers.
4.7. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Gasanlage vor und, um störende Rückwirkungen Auswirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer An- schlussnehmer oder Anschlussnutzer auf erkann- te erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren de- ren Beseitigung verlangen.
6.74.8. Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
6.84.9. Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Gasanlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilnetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Gasanlage.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Netzanschluss Und Die Anschlussnutzung Gas