Indirekte Sterbehilfe Musterklauseln

Indirekte Sterbehilfe. Unter indirekter Sterbehilfe sind therapeutische Maßnahmen gemeint, „welche die Lebensqua- lität des Patienten verbessern sollen (z. B. eine Sedierung), die aber als Nebenwirkung eine lebensverkürzende Wirkung haben können“ (Hick, 2007, S. 75). Im Lexikon „Medizin, Ethik, Recht“ wird die indirekte Sterbehilfe ähnlich beschrieben: „Mit dem von juristischer Seite eingeführten Begriff der indirekten Sterbehilfe bezeichnet man Fall- konstellationen, in denen als unbeabsichtigte Nebenwirkungen eines notwendigen Medikamentes, meist wird es sich um starke Schmerzmittel handeln, der Eintritt des Todes (möglicherweise) be- schleunigt wird“ (Xxxx, Lutterotti & Xxxxxxx, 1989, S. 1094). Die indirekte Sterbehilfe stellt somit nach Müller-Busch (2004) eine kompetente und ange- brachte medizinische Behandlung dar. Der Bundesgerichtshof weitet die Definition der indi- rekten Sterbehilfe aus und kommt nach einem Urteil im November 1996 zum Schluss: Die indirekte Sterbehilfe ist die „unbeabsichtigte, aber als unvermeidliche Nebenfolge in Kauf ge- nommene Beschleunigung des Todeseintrittes durch schmerzlindernde Medikamente. Die mas- sive Schmerztherapie muss dem Patientenwillen entsprechen, ärztlich geboten sein, darf den Tod nur um kurze Zeit beschleunigen“ (Husebo/Klaschik, 2009, S. 113). Der Bundesgerichts- hof erklärt den Tod in Würde und Schmerzfreiheit gemäß dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen als ein höheres Rechtsgut, als die Aussicht, unter schweren Schmerzen noch länger leben zu müssen (Husebo/Klaschik, 2009). Das eigentliche Ziel der Handlung stellt die Verbesserung der Lebensqualität dar und die lebensverkürzende Nebenwirkung wird dabei in Kauf genommen. Steht jedoch der Tod des Patienten primär im Vordergrund, handelt es sich um aktive und nicht um indirekte Sterbehilfe (vgl. Hick, 2007). Hick (2007, S. 75) betont zu Recht, dass die primäre Absicht (Intention) maßgeblich für die ethische Beurteilung ist und sich dies mit dem Prinzip der Doppelwirkung verständlich ma- chen lässt, welche bereits in der mittelalterlichen Philosophie entwickelt wurde. Das Prinzip der Doppelwirkung kann demzufolge die Inkaufnahme einer schlechten oder verbotenen Hand- lungsfolge erlauben, wenn sie zur Erreichung eines notwendigen Guten unabdingbar ist. Fol- gende Bedingungen müssen dabei erfüllt sein: Erstens muss die Handlung selbst moralisch richtig sein. Zweitens darf die schlechte Wirkung weder als Ziel, noch als Mittel beabsichtigt sein. Weiterhin muss die schlechte...
Indirekte Sterbehilfe. Die indirekte Sterbehilfe und die Beihilfe zum Suizid werden in der deutschen Literatur und Rechtsprechung klar von der aktiven Sterbehilfe abgegrenzt. Die indirekte Sterbehilfe ist eine therapeutische Maßnahme, welche die Lebensqualität des Patienten verbessern soll, die aber als Nebenwirkung eine lebensverkürzende Wirkung haben kann (siehe Kapitel 1.3.2). Die in- direkte Sterbehilfe ist somit keine beabsichtigte Beschleunigung des Sterbens, sondern eine Die indirekte Sterbehilfe ist bei ordnungsgemäßem Einsatz der Medikamente nach Auf- fassung des Bundesgerichtshofes nicht strafbar: „Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Me- dikation, entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen, wird bei einem Ster- benden nicht dadurch unzulässig, dass sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unver- meidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann“ (BGHSt 42, 301; 15.11.1999; zi- tiert nach Hick, 2007, S. 77). Die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel kann als Körperverletzung (Para- graph 223 StGB bis Paragraph 233 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (Paragraph 323c StGB) geahndet werden.
Indirekte Sterbehilfe. Ich würde der Patientin eine höhere Dosis an Morphin verabreichen, welche ihre Lebensqualität zwar stark ver- bessert, jedoch als Nebenwirkung auch eine lebensver- kürzende Wirkung haben könnte.

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