Individualvertragliche Vereinbarung. Für die Entgeltumwandlung von Gehaltsteilen muss eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des künftigen Bruttoentgelts. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die zur Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betriebli- chen Altersversorgung umzuwandeln. Weitere wesentliche Bestandteile der Entgeltumwand- lungsvereinbarung sind: ◼ gewählter Durchführungsweg, ◼ gewählte Leistungsstruktur, ◼ Festlegung des Leistungszieles (Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung), ◼ gewählter Tarif bzw. Plan oder Pensionsplan des Ver- sorgungsträgers. Im Übrigen sollte die Vereinbarung über die Entgeltum- wandlung auch regeln, welches Vergütungsniveau für Ge- haltsentwicklungen und Sonderzahlungen maßgeblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung sowohl von regelmäßigem Entgelt als auch von Einmalzahlungen (z.B. variable Gehaltsbestandteile) verlangen. Grundsätzlich können Zeitguthaben nicht mehr in die Entgeltumwandlung eingebracht werden. Wichtig sowohl für die Umwandlung von variablen Gehalts- bestandteilen als auch von regelmäßigem Entgelt ist aber, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor deren Fäl- ligkeit abgeschlossen wird, da sonst die Finanzverwaltung nicht von zukünftigen Entgeltbestandteilen ausgeht und dadurch die Steuerbefreiung und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gefährdet ist.
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Individualvertragliche Vereinbarung. Für die Entgeltumwandlung von Gehaltsteilen muss eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des künftigen Bruttoentgelts. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die zur Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betriebli- chen betrieblichen Altersversorgung umzuwandeln. Weitere wesentliche Bestandteile der Entgeltumwand- lungsvereinbarung Entgeltumwandlungsvereinbarung sind: ◼ gewählter Durchführungsweg, ◼ gewählte Leistungsstruktur, ◼ Festlegung des Leistungszieles (Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung), ◼ gewählter Tarif bzw. Plan oder Pensionsplan des Ver- sorgungsträgersVersorgungsträgers. Im Übrigen sollte die Vereinbarung über die Entgeltum- wandlung Entgeltumwandlung auch regeln, welches Vergütungsniveau für Ge- haltsentwicklungen Gehaltsentwicklungen und Sonderzahlungen maßgeblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung sowohl von regelmäßigem Entgelt als auch von Einmalzahlungen (z.B. variable Gehaltsbestandteile) verlangen. Grundsätzlich können Zeitguthaben nicht mehr in die Entgeltumwandlung eingebracht werden. Wichtig sowohl für die Umwandlung von variablen Gehalts- bestandteilen Gehaltsbestandteilen als auch von regelmäßigem Entgelt ist aber, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor deren Fäl- ligkeit Fälligkeit abgeschlossen wird, da sonst die Finanzverwaltung nicht von zukünftigen Entgeltbestandteilen ausgeht und dadurch die Steuerbefreiung und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gefährdet ist.
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Samples: Entgeltumwandlungsvereinbarung
Individualvertragliche Vereinbarung. Für die Entgeltumwandlung von Gehaltsteilen muss eine schriftliche Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden. In der Entgeltumwandlungsvereinbarung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des künftigen Bruttoentgelts. Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, die zur Entgeltumwandlung verwendeten Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betriebli- chen Altersversorgung umzuwandeln. Weitere wesentliche Bestandteile der Entgeltumwand- lungsvereinbarung sind: ◼ gewählter Durchführungsweg, ◼ gewählte Leistungsstruktur, ◼ Festlegung des Leistungszieles (Alter, Invalidität und Hinterbliebenenversorgung), ◼ gewählter Tarif bzw. Plan oder Pensionsplan des Ver- sorgungsträgers. Im Übrigen sollte die Vereinbarung über die Entgeltum- wandlung auch regeln, welches Vergütungsniveau für Ge- haltsentwicklungen und Sonderzahlungen maßgeblich ist. Der Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung sowohl von regelmäßigem Entgelt als auch von Einmalzahlungen (z.B. variable Gehaltsbestandteile) verlangen. Grundsätzlich können Zeitguthaben nicht mehr in die Entgeltumwandlung eingebracht werden. Wichtig sowohl für die Umwandlung von variablen Gehalts- bestandteilen als auch von regelmäßigem Entgelt ist aber, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor deren Fäl- ligkeit abgeschlossen wird, da sonst die Finanzverwaltung nicht von zukünftigen Entgeltbestandteilen ausgeht und dadurch die Steuerbefreiung und Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gefährdet ist. gesetzlichen Rentenversicherung und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
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