Vereinbarung Musterklauseln

Vereinbarung. Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.
Vereinbarung. Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer.
Vereinbarung. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Vereinbarung. Änderungen der Vereinbarung sind nur in schriftlicher Form möglich und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die Vereinbarung hat Vorrang vor den Geschäftsbedingungen jeglicher vom Auftraggeber ausgestellten Bestellungen, welche null und nichtig sind, selbst wenn SAP diese akzeptiert oder die Bestellung nicht anderweitig zurückweist. Die Vereinbarung umfasst die folgenden Bestandteile: die Order Form, das vorliegende Dokument mit den Geschäftsbedingungen sowie alle darin in Bezug genommenen Dokumente.
Vereinbarung. Einzelheiten zur Vereinbarung über das SAP Training and Adoption PlusPackage zwischen dem Auftraggeber und SAP sind in der Order Form enthalten.
Vereinbarung. 2.1 Kodak veräußert und/oder lizensiert an den Kunden und der Kunde erwirbt und/oder lizenziert von Kodak die Produkte und Software wie in den Anhängen zum Vertrag aufgeführt zu den im Vertrag genannten Bedingungen.
Vereinbarung. Der Wohnsitz-/Hauseigentümer / die Wohnsitz-/Hauseigentümerin und der Grundstückseigentümer / die Grundstückseigentümerin sind damit einverstanden, dass der Netzbetreiber auf seinem/ ihrem Grundstück sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen. Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers / der Eigentümerin und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und / oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Errichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und / oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausver-kabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer / der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers / der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
Vereinbarung. Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gege- benenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
Vereinbarung. Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten (z.B. Aufmaße) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), die Vereinbarung zur Bauabrechnung gemäß Anlage schriftlich zu vereinbaren.
Vereinbarung. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund- funkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des ge- meinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung. Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehpro- gramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einver- nehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichten- sendungen besondere Rücksicht zu nehmen. Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms beru- fen die in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstal- ten. Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkan- stalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrund- funkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.