Vereinbarung Musterklauseln

Vereinbarung. Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.
Vereinbarung. Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer.
Vereinbarung. Änderungen der Vereinbarung sind nur in schriftlicher Form möglich und müssen von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die Vereinbarung hat Vorrang vor den Geschäftsbedingungen jeglicher vom Auftraggeber ausgestellten Bestellungen, welche null und nichtig sind, selbst wenn SAP diese akzeptiert oder die Bestellung nicht anderweitig zurückweist. Die Vereinbarung umfasst die folgenden Bestandteile: die Order Form, das vorliegende Dokument mit den Geschäftsbedingungen sowie alle darin in Bezug genommenen Dokumente.
Vereinbarung. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Vereinbarung. Vor Beginn der Ausführung (Vertragsfristen gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen) ist, gege- benenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), eine Vereinbarung zur Bauabrechnung schriftlich abzuschließen.
Vereinbarung. 2.1 Kodak veräußert und/oder lizensiert an den Kunden und der Kunde erwirbt und/oder lizenziert von Kodak die Produkte und Software wie in den Anhängen zum Vertrag aufgeführt zu den im Vertrag genannten Bedingungen. 2.2 Sämtliche Bestellungen sind gegenstandslos, sofern und soweit sie nicht von Kodak in Textform akzeptiert wurden und ausdrücklich Bestandteil des Vertrags sind. Für Bestellungen von Verbrauchsmaterial können Mindestbestellwerte sowie Mindestbestellmengen bestehen (Details sind auf Anfrage erhältlich).
Vereinbarung. Einzelheiten zur Vereinbarung über das SAP Training and Adoption PlusPackage zwischen dem Auftraggeber und SAP sind in der Order Form enthalten.
Vereinbarung. Zwischen
Vereinbarung. Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten (z.B. Aufmaße) ist, gegebenenfalls getrennt für einzelne Ordnungszahlen (Positionen), die Vereinbarung zur Bauabrechnung gemäß Anlage schriftlich zu vereinbaren.
Vereinbarung. Strittig und zu entscheiden ist, ob die Abstimmung als Vereinbarung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG qualifiziert werden kann. 8.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen der Abredeform der Vereinbarung nach Art. 4 Abs. 1 KG. Sie argumentiert, die Vorinstanz habe den Nachweis für einen Verpflichtungswillen der beteiligten Unternehmen nicht erbracht. Sie beruft sich auf die Erwägungen des Bundesverwal- tungsgerichts in seinem Urteil in Sachen Türbeschläge (Urteil des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.4), wonach die Erscheinungs- form einer Vereinbarung einen zumindest konkludent geäusserten Bin- dungswillen voraussetze (vgl. Replik, Rz. 29; Xxxxxxxxxx, Rz. 42). 8.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, es sei im Kontext von wettbewerbs- beschränkenden Vereinbarungen irrelevant, ob sich die beteiligten Unter- nehmen "rechtlich oder allenfalls nur moralisch (sog. Gentlemen's Agree- ments)" binden wollten. Denn als Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG würden auch rechtlich nicht erzwingbare Vereinbarungen gelten (vgl. Xxxxxx, Xx. 15). 8.3.1 Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 KG sieht – wie aufgezeigt – sowohl die Vereinbarung als auch die abgestimmte Verhaltensweise als Erschei- nungsformen einer Wettbewerbsabrede vor. Das Konzept der abgestimm- ten Verhaltensweise fungiert in der Praxis vor allem als Auffangtatbestand bei fehlendem Nachweis einer Vereinbarung. Das Unterscheidungsmerk- mal ist primär im fehlenden Verpflichtungs- und Bindungswillen zu sehen (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.3, Hors-Liste Medikamente Pfizer; Urteile des BVGer B-552/2015 vom 14. November 2017 E. 4.1, 4.4, Xxxxxxxxxxxx, m.w.H.; B-843/2015 vom 19. Dezember 0000 X. 0, Xxxx-Xxxxx Medika- mente Xxx Xxxxx SA). Die beiden Erscheinungsformen unterscheiden sich nicht ihrem Wesen nach, sondern nur in ihrer Intensität oder Ausdrucksfor- men (vgl. BGE 147 II 72 E. 3.4.1, Hors-Liste Medikamente Pfizer, m.H. auf EuGH, C-49/92, EU:C:1999:356, Rz. 131, Xxxx; XxXX, C-8/08, EU:C:2009:343, Rz. 23, T-Mobile Netherlands, in Bezug auf das Kartellver- bot nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13.12.2007 [AEUV, ABl. C 306 vom 17.12.2007, 1]). 8.3.2 Eine Vereinbarung kommt – wie erwähnt – durch eine übereinstim- mende gegenseitige Willensäusserung zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). Die Willenserklärung kann ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten er- folgen (Art. 1 Abs. 2 OR), unabhängig von der gewählten Rechtsform (ver-...