Information der Öffentlichkeit. 14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-Doping- Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet oder die andere Person gemäß Artikel 7.3 bis 7.7, der Deutsche Kegler- und Bowlingbund, World Bowling (WB) und gleichzeitig die WADA benachrichtigt wurden. 14.3.2 Zwanzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt, soll die NADA die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping- Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen. 14.3.3 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten oder einer anderen Person Veröffentlicht werden, der/die von der Entscheidung betroffen ist. Die NADA unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten und Veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer anderen Person gebilligten gekürzten Form. 14.3.4 Eine Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter. 14.3.5 Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingend, wenn der Athlet oder eine andere Person, der/die einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen begangenen hat, minderjährig ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger betroffen ist, kann die Veröffentlichung unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen und liegt im Ermessen des Deutschen Sportschiedsgerichts (gemäß Art. 10.13).
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Information der Öffentlichkeit. 14.3.1 Die Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person gemäß des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren sowie der FINA und die WADA benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines Athleten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, dem/der dem*der von einer Anti-Doping- Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Doping- Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet die Verbotene Substanz oder die andere Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß Artikel 7.3 bis 7.7, der Deutsche Kegler- und Bowlingbund, World Bowling (WB) und gleichzeitig die WADA benachrichtigt wurdenveröffentlichen.
14.3.2 Zwanzig Spätestens zwanzig (20) Tage nach Rechtskraft der EntscheidungEntscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder des CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, dass ein Verstoß oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde oder gegen Anti- die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegtnicht auf andere Weise rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 verhängt wurde, soll muss die NADA die Entscheidung Veröffentlichen veröffentlichen und dabei insbesondere grundsätzlich Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping- Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten des*der Athleten*in oder der anderen Person, der/die der*die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen. [Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen geltendes, nationales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA, wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel 4.1 des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information festgelegt ist.]
14.3.3 Nachdem das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gemäß Artikel 12 oder der CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2 einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen festgestellt hat oder auf den Rechtsbehelf verzichtet wurde, oder wenn gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen nicht anderweitig rechtzeitig widersprochen wurde, oder wenn die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde, darf sich die NADA zum Verfahren öffentlich äußern.
14.3.3 14.3.4 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet ein*e Athlet*in oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen hat, darf der Umstand, dass die Entscheidung angefochten wurde, veröffentlicht werden. Die Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Athleten des*der Athleten*in oder einer anderen Person Veröffentlicht werdenPerson, der/die der*die von der Entscheidung betroffen ist, veröffentlicht werden. Die NADA unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten und Veröffentlicht veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten dem*der Athleten*in oder einer anderen Person gebilligten gebilligten, gekürzten Form.
14.3.4 Eine 14.3.5 Unbeschadet der Artikel 14.3.1 und 14.3.3, darf eine Anti-Doping-Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf oder eine*r ihrer Offiziellen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, Verfahrens (mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, ) Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athletenoder auf der Grundlage von Informationen des*der Athleten*in, einer anderen Person oder ihrer Vertreterihres Umfelds oder anderer Vertreter*innen.
14.3.5 14.3.6 Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingend, wenn der Athlet der*die Athlet*in oder eine die andere Person, der/die der*die einen Verstoß gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen begangenen begangen hat, minderjährig ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in betroffen ist, kann erfolgt die optionale Veröffentlichung unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen und liegt im Ermessen des Deutschen Sportschiedsgerichts (gemäß Artzuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. 10.13)ZPO.
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Information der Öffentlichkeit. 14.3.1 Die Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person gemäß des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren sowie die International Powerlifting Federation und die WADA benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines Athleten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, dem/der dem*der von einer Anti-Doping- Organisation Doping-Or- ganisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet die Verbotene Substanz oder die andere Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß Artikel 7.3 bis 7.7, der Deutsche Kegler- und Bowlingbund, World Bowling (WB) und gleichzeitig die WADA benachrichtigt wurdenveröffentlichen.
14.3.2 Zwanzig Spätestens zwanzig (20) Tage nach Rechtskraft der EntscheidungEntscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder des CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, dass ein Verstoß oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde oder gegen Anti- die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegtnicht auf andere Weise recht- zeitig Widerspruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 verhängt wurde, soll muss die NADA die Entscheidung Veröffentlichen veröffentlichen und dabei insbesondere grundsätzlich Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping- Bestimmung, zum Namen des Athleten des*der Athleten*in oder der anderen Person, der/die der*die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Verbo- tenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen. [Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen geltendes, na- tionales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA, wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel 4.1 des Internati- onal Standard for the Protection of Privacy and Personal Information festgelegt ist.]
14.3.3 Nachdem das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gemäß Artikel 12 oder der CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2 einen Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen festgestellt hat oder auf den Rechtsbehelf verzichtet wurde, oder wenn gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen nicht anderweitig rechtzeitig widersprochen wurde, oder wenn die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde, darf sich die NADA zum Verfahren öffentlich äußern.
14.3.3 14.3.4 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt festge- stellt wird, dass ein Athlet ein*e Athlet*in oder eine andere Person nicht gegen AntiAnti- Doping-Doping- Bestimmungen verstoßen hat, darf der Umstand, dass die Entschei- dung angefochten wurde, veröffentlicht werden. Die Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Athleten des*der Athleten*in oder einer anderen Person Veröffentlicht werdenPerson, der/die der*die von der Entscheidung Entschei- dung betroffen ist, veröffentlicht werden. Die NADA unternimmt angemessene angemesse- ne Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten und Veröffentlicht veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten dem*der Athleten*in oder einer anderen Person gebilligten gebilligten, gekürzten Form.
14.3.4 Eine Organisation 14.3.5 Unbeschadet der Artikel 14.3.1 und 14.3.3, darf eine Anti-Doping-Organisati- on oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf oder eine*r ihrer Offiziellen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, Verfahrens (mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher wis- senschaftlicher Natur, ) Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion Reakti- on auf öffentliche Stellungnahmen des Athletenoder auf der Grundlage von Informatio- nen des*der Athleten*in, einer anderen Person oder ihrer Vertreterihres Umfelds oder an- derer Vertreter*innen.
14.3.5 14.3.6 Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingendzwin- gend, wenn der Athlet der*die Athlet*in oder eine die andere Person, der/die der*die einen Verstoß gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen begangenen begangen hat, minderjährig ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger de- nen ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeit- sportler*in betroffen ist, kann erfolgt die optionale Veröffentlichung unter Berücksichtigung Berück- sichtigung des Einzelfalls erfolgen und liegt im Ermessen des Deutschen Sportschiedsgerichts (gemäß Artzuständigen Schiedsge- richts im Sinne der §§ 1025 ff. 10.13)ZPO.
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Samples: Anti Doping Code
Information der Öffentlichkeit. 14.3.1 Die Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person gemäß des International Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanagement-/Dis- ziplinarverfahren sowie der [WKF] und die WADA benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines Athleten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, dem/der dem*der von einer Anti-Doping- Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet die Verbotene Substanz oder die andere Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendie- rung des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß Artikel 7.3 bis 7.7, der Deutsche Kegler- und Bowlingbund, World Bowling (WB) und gleichzeitig die WADA benachrichtigt wurdenveröffentlichen.
14.3.2 Zwanzig Spätestens zwanzig (20) Tage nach Rechtskraft der EntscheidungEntscheidung des Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder des CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, dass ein Verstoß oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Diszip- linarverfahrens verzichtet wurde oder gegen Anti- die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegtnicht auf andere Weise rechtzeitig Wider- spruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 ver- hängt wurde, soll muss die NADA die Entscheidung Veröffentlichen veröffentlichen und dabei insbesondere grundsätzlich Angaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping- Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten des*der Athleten*in oder der anderen Person, der/die der*die den Verstoß Ver- stoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen. [Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen geltendes, na- tionales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA, wenn sie auf die Veröffentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel 4.1 des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information festgelegt ist.]
14.3.3 Nachdem das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gemäß Artikel 12 oder der CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2 einen Verstoß gegen Anti-Do- ping-Bestimmungen festgestellt hat oder auf den Rechtsbehelf verzichtet wurde, oder wenn gegen die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping- Bestimmungen nicht anderweitig rechtzeitig widersprochen wurde, oder wenn die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde, darf sich die NADA zum Verfahren öffentlich äußern.
14.3.3 14.3.4 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt festge- stellt wird, dass ein Athlet ein*e Athlet*in oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping- Do- ping-Bestimmungen verstoßen hat, darf der Umstand, dass die Entscheidung angefochten wurde, veröffentlicht werden. Die Entscheidung und die ihr zu- grundeliegenden Tatsachen dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Athleten des*der Ath- leten*in oder einer anderen Person Veröffentlicht werdenPerson, der/die der*die von der Entscheidung betroffen ist, veröffentlicht werden. Die NADA unternimmt angemessene AnstrengungenAnstrengun- gen, um diese Zustimmung zu erhalten und Veröffentlicht veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten dem*der Athle- ten*in oder einer anderen Person gebilligten gebilligten, gekürzten Form.
14.3.4 Eine Organisation 14.3.5 Unbeschadet der Artikel 14.3.1 und 14.3.3, darf eine Anti-Doping-Organisa- tion oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf oder eine*r ihrer Offiziellen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, Verfahrens (mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher wis- senschaftlicher Natur, ) Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion Reak- tion auf öffentliche Stellungnahmen des Athletenoder auf der Grundlage von Informatio- nen des*der Athleten*in, einer anderen Person oder ihrer Vertreterihres Umfelds oder an- derer Vertreter*innen.
14.3.5 14.3.6 Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingendzwin- gend, wenn der Athlet der*die Athlet*in oder eine die andere Person, der/die der*die einen Verstoß gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen begangenen begangen hat, minderjährig ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsport- ler*in betroffen ist, kann erfolgt die optionale Veröffentlichung unter Berücksichtigung Berücksichti- gung des Einzelfalls erfolgen und liegt im Ermessen des Deutschen Sportschiedsgerichts (gemäß Artzuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. 10.13)ZPO.
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Information der Öffentlichkeit. 14.3.1 Die Nachdem der*die Athlet*in oder die andere Person gemäß des Interna- tional Standard for Results Management/Standard für Ergebnismanage- ment-/Disziplinarverfahren sowie die IFSC bzw. die ISMF und die WADA benachrichtigt wurden, darf die NADA die Identität eines Athleten eines*r Athleten*in oder einer anderen Person, dem/der dem*der von einer Anti-Doping- Organisation Doping-Organisa- tion vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet die Verbotene Substanz oder die andere Verbotene Methode und die Art des Verstoßes und eine Vorläufige Suspendierung des*der Athleten*in oder der anderen Person gemäß Artikel 7.3 bis 7.7, der Deutsche Kegler- und Bowlingbund, World Bowling (WB) und gleichzeitig die WADA benachrichtigt wurdenveröffentlichen.
14.3.2 Zwanzig Spätestens zwanzig (20) Tage nach Rechtskraft der EntscheidungEntscheidung des Schiedsge- richts im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO oder des CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2, dass ein Verstoß oder wenn auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf die Durchführung eines Disziplinarverfahrens verzichtet wurde oder gegen Anti- die Behauptung eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen vorliegtnicht auf andere Weise rechtzeitig Widerspruch eingelegt wurde oder die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 beendet wurde oder eine neue Sperre oder Verwarnung gemäß Artikel 10.14.3 verhängt wurde, soll muss die NADA die Entscheidung Veröffentlichen veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben grundsätzlich An- gaben zur Sportart, zur verletzten Anti-Doping- Doping-Bestimmung, zum Namen des Athleten Na- men des*der Athleten*in oder der anderen Person, der/die der*die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie (falls zutreffend) zu den Konsequenzen machen. [Kommentar zu Artikel 14.3.2: Soweit die Veröffentlichung gemäß Artikel 14.3.2 gegen gelten- des, nationales (Datenschutz-)Recht verstoßen würde, wird die NADA, wenn sie auf die Veröf- fentlichung ganz oder teilweise verzichtet, nicht wegen Non-Compliance belangt, wie in Artikel
4.1 des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information festge- legt ist.]
14.3.3 Nachdem das Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gemäß Artikel 12 oder der CAS gemäß Artikel 13.2.1 oder 13.2.2 einen Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen festgestellt hat oder auf den Rechtsbehelf verzichtet wurde, oder wenn gegen die Behauptung eines Verstoßes ge- gen Anti-Doping-Bestimmungen nicht anderweitig rechtzeitig wider- sprochen wurde, oder wenn die Angelegenheit gemäß Artikel 10.8 be- endet wurde, darf sich die NADA zum Verfahren öffentlich äußern.
14.3.3 14.3.4 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet ein*e Athlet*in oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping- Doping-Bestimmungen verstoßen hat, darf der Umstand, dass die Entscheidung angefochten wurde, veröffentlicht werden. Die Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Tatsachen dürfen jedoch nur mit Zustimmung des Athleten des*der Athleten*in oder einer anderen Person Veröffentlicht werdenPerson, der/die der*die von der Entscheidung betroffen ist, veröffentlicht werden. Die NADA unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten und Veröffentlicht veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung Zustim- mung entweder ganz oder in einer von dem Athleten dem*der Athleten*in oder einer anderen Person gebilligten gebilligten, gekürzten Form.
14.3.4 Eine Organisation 14.3.5 Unbeschadet der Artikel 14.3.1 und 14.3.3, darf eine Anti-Doping-Orga- nisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf oder eine*r ihrer Offiziellen öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, Verfahrens (mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischerverfahrenstechni- scher, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, ) Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athletenoder auf der Grundlage von Informationen des*der Athleten*in, einer anderen ande- ren Person oder ihrer Vertreterihres Umfelds oder anderer Vertreter*innen.
14.3.5 14.3.6 Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingend, wenn der Athlet der*die Athlet*in oder eine die andere Person, der/die einen der*die ei- nen Verstoß gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen begangenen begangen hat, minderjährig ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsport- ler*in ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger ein*e Minderjährige*r, eine Schutzwürdige Person oder ein*e Freizeitsportler*in betroffen ist, kann erfolgt die optionale Veröffentlichung unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen und liegt im Ermessen Er- messen des Deutschen Sportschiedsgerichts (gemäß Artzuständigen Schiedsgerichts im Sinne der §§ 1025 ff. 10.13)ZPO.
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Information der Öffentlichkeit. 14.3.1 Die Identität eines Athleten oder einer Person, dem/der von einer Anti-Doping- Doping-Organisation vorgeworfen wird, gegen Anti-Doping-Bestimmungen verstoßen zu haben, darf von der NADA nur offengelegt werden, nachdem der Athlet oder die andere Person gemäß Artikel 7.3 bis 7.7, der Deutsche Kegler- und BowlingbundDRIV, World Bowling (WB) die FIRS und gleichzeitig die WADA benachrichtigt wurden.
14.3.2 Zwanzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung, dass ein Verstoß gegen Anti- Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, soll die NADA die Entscheidung Veröffentlichen und dabei insbesondere Angaben zur Sportart, zur verletzten AntiAnti- Doping-Doping- Bestimmung, zum Namen des Athleten oder der anderen Person, der/die den Verstoß begangen hat, zur Verbotenen Substanz oder zur Verbotenen Methode sowie zu den Konsequenzen machen.
14.3.3 Wenn nach einem Disziplinarverfahren oder Rechtsbehelfsverfahren festgestellt wird, dass ein Athlet oder eine andere Person nicht gegen Anti-Doping- Bestimmungen verstoßen hat, darf die Entscheidung nur mit Zustimmung des Athleten oder einer anderen Person Veröffentlicht werden, der/die von der Entscheidung betroffen ist. Die NADA unternimmt angemessene Anstrengungen, um diese Zustimmung zu erhalten und Veröffentlicht die Entscheidung nach Erhalt der Zustimmung entweder ganz oder in einer von dem Athleten oder einer anderen Person gebilligten gekürzten Form.
14.3.4 Eine Organisation oder ein von der WADA akkreditiertes Labor darf öffentlich nicht zu Einzelheiten eines laufenden Verfahrens, mit Ausnahme von allgemeinen Beschreibungen verfahrenstechnischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Natur, Stellung nehmen, es sei denn, dies geschieht in Reaktion auf öffentliche Stellungnahmen des Athleten, einer anderen Person oder ihrer Vertreter.
14.3.5 Die nach Artikel 14.3.2 an sich verpflichtende Veröffentlichung ist nicht zwingend, wenn der Athlet oder eine andere Person, der/die einen Verstoß gegen Anti- Doping-Bestimmungen begangenen hat, minderjährig ist. In Fällen, in denen ein Minderjähriger betroffen ist, kann die Veröffentlichung unter Berücksichtigung des Einzelfalls erfolgen und liegt im Ermessen des Deutschen Sportschiedsgerichts (gemäß Art. 10.13).
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