Informations- und Vorsorgeangebote. 3 Informationsangebote (1) 1Der Arbeitgeber hat als Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanage- ments in der Bereitschaftszeit regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Auf- klärung über präventive, gesundheitserhaltende oder -fördernde Verhaltenswei- sen und Maßnahmen anzubieten. 2Die Beschäftigten haben in ihrer eigenverant- wortlichen Pflicht zur Erhaltung ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit an entspre- chenden Veranstaltungen teilzunehmen. (2) Die Informationsangebote sind so zu planen und durchzuführen, dass die je- derzeitige Einsatzbereitschaft der Teilnehmenden gewährleistet ist. (3) Die Informationsangebote nach Absatz 1 werden in regelmäßigen Abständen evaluiert und gegebenenfalls angepasst. 1Der Arbeitgeber hat die sich aus dem Anhang ergebenden Vorsorgeuntersu- chungen sowie weitere Maßnahmen, deren Notwendigkeit sich aus einer Vorsor- geuntersuchung ergibt, anzubieten, soweit solche nicht von den Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung, den Unfallversicherungsträgern oder ande- ren Stellen unter Übernahme der Kosten angeboten werden. 2Die Inanspruch- nahme solcher Vorsorgeuntersuchungen nach Satz 1 erfolgt in Abstimmung mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt. 3Die Untersuchungsergebnisse werden aus- schließlich der/dem Beschäftigten und der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD) zugänglich gemacht. 4Der/die Beschäftigte kann der Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an die beauftragte Ärztin/den be- auftragten Arzt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD) widersprechen. 5Die Untersuchungen finden während der Freizeit der Beschäftigten statt. 6Die Kosten der Vorsorgeun- tersuchungen trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag
Informations- und Vorsorgeangebote. 3 Informationsangebote
(1) 1Der Arbeitgeber hat als Bestandteil des betrieblichen Gesundheitsmanage- ments Gesundheitsmana- gements in der Bereitschaftszeit regelmäßig Informationsveranstaltungen zur Auf- klärung Aufklärung über präventive, gesundheitserhaltende oder -fördernde Verhaltenswei- sen Verhal- tensweisen und Maßnahmen anzubieten. 2Die Beschäftigten haben in ihrer eigenverant- wortlichen ei- genverantwortlichen Pflicht zur Erhaltung ihrer Gesundheit und Arbeitsfähigkeit an entspre- chenden entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Die Informationsangebote sind so zu planen und durchzuführen, dass die je- derzeitige jederzeitige Einsatzbereitschaft der Teilnehmenden gewährleistet ist.
(3) Die Informationsangebote nach Absatz 1 werden in regelmäßigen Abständen Abstän- den evaluiert und gegebenenfalls angepasst. 1Der Arbeitgeber hat die sich aus dem Anhang ergebenden Vorsorgeuntersu- chungen sowie weitere Maßnahmen, deren Notwendigkeit sich aus einer Vorsor- geuntersuchung Vor- sorgeuntersuchung ergibt, anzubieten, soweit solche nicht von den KrankenkassenKranken- kassen, der Deutschen Rentenversicherung, den Unfallversicherungsträgern oder ande- ren anderen Stellen unter Übernahme der Kosten angeboten werden. 2Die Inanspruch- nahme In- anspruchnahme solcher Vorsorgeuntersuchungen nach Satz 1 erfolgt in Abstimmung Ab- stimmung mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt. 3Die Untersuchungsergebnisse Untersuchungsergeb- nisse werden aus- schließlich ausschließlich der/dem Beschäftigten und der beauftragten ÄrztinÄrz- tin/dem beauftragten Arzt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD) zugänglich gemacht. 4Der/die Beschäftigte kann der Weitergabe der Untersuchungsergebnisse an die beauftragte Ärztin/den be- auftragten beauftragten Arzt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD) widersprechenwider- sprechen. 5Die Untersuchungen finden während der Freizeit der Beschäftigten statt. 6Die Kosten der Vorsorgeun- tersuchungen Vorsorgeuntersuchungen trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist.
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