Informationspflicht der versicherten Person. Macht die versicherte Person den Rechtsschutzanspruch geltend, hat sie sowohl den Versicherer als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten. Sie hat die Beweismit- tel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Die versicherte Xxxxxx hat Auskunft über den Stand der Angelegen- heit zu geben, wenn der Versicherer dies verlangt.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen
Informationspflicht der versicherten Person. Macht die versicherte Person den Rechtsschutzanspruch geltend, hat sie sowohl den Versicherer als auch den beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten. Sie hat die Beweismit- tel Beweismittel anzugeben und die notwendigen Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen oder zu beschaffen. Die versicherte Xxxxxx hat Auskunft über den Stand der Angelegen- heit Angelegenheit zu geben, wenn der Versicherer dies verlangt.
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