INFORMATIONSPFLICHT UND PFLICHT ZUR VORLAGE VON FORTSCHRITTSBERICHTEN. 3. 1 Der Fördernehmer ist verpflichtet, der zugehörigen Finanzkontrollstelle einen Aktivitätsbericht für seinen Teil des Projekts im Sinne des Zeitplans in Anlage Nr. 4 zu diesem Vertrag vorzulegen.
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INFORMATIONSPFLICHT UND PFLICHT ZUR VORLAGE VON FORTSCHRITTSBERICHTEN. 3. 1 Der Fördernehmer ist verpflichtet, der zugehörigen Finanzkontrollstelle einen Aktivitätsbericht für seinen Teil des Projekts sein Projekt im Sinne des Zeitplans in Anlage Nr. 4 zu diesem Vertrag Fördervertrag vorzulegen.
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