Allgemeine Verpflichtungen. 1.1 Der Fördernehmer verpflichtet sich, die Vertragsbestimmungen so einzuhalten, dass das Projekt ordnungsgemäß, pünktlich und im Sinne der Vertragsbedingungen umgesetzt wird, und dabei mit Sachkenntnis und Umsicht vorzugehen.
1.2 Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber zur Gänze für die Umsetzung der Projektaktivitäten, ungeachtet der Person(en), die das Projekt tatsächlich umsetz(en), und ist verpflichtet, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen für alle Partner zu gewährleisten. Der Fördernehmer haftet dem Fördergeber in vollem Umfang dafür, dass das Projekt seitens des Fördernehmers und der weiteren Partner ordnungsgemäß und termingerecht umgesetzt wird.
1.3 Die Vertragsparteien haben vereinbart, dass ohne vorgelegte schriftliche Zustimmung des Fördergebers jegliche Veränderung, die den Fördernehmer und/oder einen Partner betrifft, insbesondere eine Fusion, ein Zusammenschluss, eine Teilung, eine Änderung der Rechtsform, der gänzliche oder teilweise Verkauf eines Betriebs, die Übertragung und eine andere Form der Rechtsnachfolge sowie eine Änderung der Eigentumsverhältnisse des Fördernehmers bzw. des/der Partner(s) während der Gültigkeit und der Wirksamkeit des Fördervertrags als wesentliche Änderung des Projekts betrachtet wird. Dies bedarf einer Zustimmung des Fördergebers. Anderenfalls ist der Fördergeber berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten.
1.4 Der Fördernehmer verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Fördernehmer keine wesentliche Änderung des Investitionsprojekts7 vorzunehmen, falls der Begleitausschuss keine andere Frist festlegt.
1.5 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendige Zusammenarbeit im Sinne der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu gewährleisten.
1.6 Im Falle von Verstößen gegen die vertraglichen Verpflichtungen ist jene Vertragspartei, die diese Vertragsverstöße feststellte, dazu verpflichtet, die andere Vertragspartei zu deren Behebung aufzufordern (oder diesbezügliche Maßnahmen zu setzen); dies, falls eine Behebung im Sinne dieses Vertrages und der gültigen Rechtsvorschiften möglich ist.
1.7 Die Vertragsparteien verpflichten sich Konflikte, die im Zuge der Vertragsumsetzung entstehen, primär mittels Vereinbarungen oder anderer vertraglicher bzw. rechtlich möglicher Mittel zu lösen. Das Recht der Vertragsparteien auf einen Vertragsrücktritt bleibt davon unberührt.
1.8 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die gewährte Förderung einen Zusch...
Allgemeine Verpflichtungen a) Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unterrichten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c) Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.
(2) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um:
a) sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass beschränkt wird, wobei soziale, technologi- sche und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b) die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin- den sollen;
c) sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder ande- rer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Verschmutzung durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschrän- ken;
d) sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Um- welt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, ge- schützt sind;
e) die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ oder po- litischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, insbesondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Einfuhren verbo- ten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahm...
Allgemeine Verpflichtungen. 10 Örtliches Brauchtum § 11 Kulturelle Einrichtungen und Vereine § 12 Förderung der Landwirtschaft
Allgemeine Verpflichtungen. Der Mieter/Xxxx ist verpflichtet, sich an die geltende Hausordnung der möblierten Wohnung zu halten. Nachhaltiges schuldhaftes Übertreten der Hausordnung berechtigt den Vermieter, den Rücktritt vom Mietvertrag zu erklären und einen sofortigen Verweis aus der Wohnung auszusprechen. Ansprüche auf Rückerstattung, Schadenersatz oder sonstige Zahlungen stehen dem Mieter/Xxxx in diesem Fall nicht zu.
Allgemeine Verpflichtungen. Die Gäste sind verpflichtet, die im jeweiligen Park geltenden Regeln (Parkordnung, Schwimmbadordnung etc.) einzuhalten. Ein Exemplar dieser Ordnungen ist auf Anfrage an der Parkrezeption erhältlich. Anreise und Aufenthalt in den Anlagen sind für Minderjährige nur in Begleitung Erwachsener erlaubt. Sowohl Center Parcs als auch die Parkleitung haben das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein Kunde oder seine Gäste/Mitbewohner trotz vorheriger Abmahnung ein gegen die im Park geltenden Regeln verstoßendes Verhalten fortsetzen, das für Center Parcs oder die anderen Gäste im Park unzumutbar ist. Der Xxxx ist verpflichtet, das Ferienhaus* selbst sauber zu halten. Die Endreinigung ist im Preis inbegriffen. Leichte Arbeiten wie Abwaschen von Geschirr, Betten abziehen, Decken falten, Mülleimer leeren und den Müllsack in die dafür vorgesehenen Behälter entsorgen, sind vom Xxxx selbst zu erledigen. Unter besonderen Umständen behalten wir uns das Recht vor, einen Park vorübergehend zu schließen oder vollständig an eine einzige Partei zu vermieten. In diesem Fall werden wir Ihnen die Gelegenheit bieten, eine Umbuchung zu einem anderen Park vorzunehmen oder Ihre Buchung kostenlos zu stornieren, wenn Ihre Buchung durch eine Parkschließung oder oben genannte Vermietung nicht stattfinden kann, gleichwohl ohne dass hierdurch irgendein Anspruch auf (Schaden-)Ersatz entsteht. Außerdem behalten wir uns das Recht vor, z. B. bei Großveranstaltungen (aber nicht darauf beschränkt), Teile der Parkeinrichtungen zu schließen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf (Schaden-)Ersatz entsteht.
Allgemeine Verpflichtungen. (1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Zahlungen bei Ausübung und Zuteilung von Optionskontrakten.
(2) Clearing-Mitglieder haben bei Ausübung und Zuteilung von Positionen, für deren Clearing sie verantwortlich sind, nach Weisung der Eurex Clearing AG zu liefern oder zu zahlen.
(3) Die Eurex Clearing AG unterrichtet jedes Clearing-Mitglied während des Vormittags des Börsentags nach der Ausübung über die ihm zugeteilten Optionskontrakte.
(4) Für das Verfahren bei Lieferung und Zahlung nach Absatz 1 gilt Folgendes:
Allgemeine Verpflichtungen. 1. Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehr- seitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Ver- einbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordi- nieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.
2. Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertrags- parteien wie folgt tätig:
a) Sie beschliessen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der phy- sikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüsten- bildung und Dürre verbundenen Prozesse;
b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist;
c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;
d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusam- menhang stehen;
e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;
f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;
g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;
h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungs- mechanismen und -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüs- tenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, aufbringen und diesen zuleiten.
3. Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Allgemeine Verpflichtungen. (1) Diese Anlage bezieht sich auf die im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Ge- biet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.
(2) Die Menge des im Gebiet des Antarktis-Vertrags erzeugten oder beseitigten Abfalls wird soweit möglich verringert, um eine Auswirkung auf die antarktische Umwelt und ein Einwirken auf die natürlichen Werte der Antarktis, die wissen- schaftliche Forschung und sonstige Nutzungen der Antarktis, die mit dem Antarktis- Vertrag vereinbar sind, auf ein Mindestmass zu beschränken.
(3) Die Lagerung von Abfällen und ihre Beseitigung und Entfernung aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags sowie ihre Wiederverwertung und ihre Verringerung bei der Entstehung sind wesentliche Gesichtspunkte bei der Planung und Durchfüh- rung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags.
(4) Aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernte Abfällen werden soweit mög- lich in das Land zurückgebracht, in dem die den Abfall erzeugenden Tätigkeiten veranlasst wurden, oder in ein anderes Land verbraucht, in dem Vorkehrungen für die Beseitigung solcher Abfälle im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften getroffen worden sind.
(5) Frühere und bestehende Abfallentsorgungsstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten antarktischer Tätigkeiten werden vom Verursacher der Abfälle und dem Benutzer der Stätten gesäubert. Diese Verpflichtung ist nicht so auszulegen, als verlange sie:
a) die Entfernung eines als historische Stätte oder als Denkmal bezeichneten Bauwerks;
b) die Entfernung eines Bauwerks oder von Abfallstoffen in den Fällen, in de- nen die Entfernung durch irgendein praktisch mögliches Verfahren grössere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn das Bauwerk oder die Abfallstoffe an Ort und Stelle zurückgelassen werden.
Allgemeine Verpflichtungen. (1) Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei verbietet sämtliche grenzüber-schreitenden Verbrin- gungen gefährlicher Abfälle, die für Verfahren nach Anlage IV Buchstabe a) bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten.
(2) Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei beendet nach und nach bis zum 31. Dezember 1997 und verbietet von diesem Zeitpunkt an jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens, die für Verfahren nach Anlage IV Buchstabe b) bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten. Diese grenzüberschreitende Verbringung ist nicht verboten, solange die betreffenden Abfälle nach dem Übereinkommen nicht als gefährlich gelten.
Allgemeine Verpflichtungen. Alle Gäste sind angehalten, sich nach der geltenden Hausordnung zu richten (einzusehen vor Ort). Das Übertreten dieser Hausordnung kann einen Verweis nach sich ziehen, ohne dass die Mietsumme ganz oder teilweise erstattet wird.
14.1 Auszug aus der Hausordnung