Inhalt und Zweck. 1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Ab- kommen vereinbarte bilaterale Zusammenarbeit in ihrer Wirkung dem automati- schen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte dauerhaft gleich- kommt. 2. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenar- beit, die im Kern folgende Elemente enthält: a) Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage die- ses Abkommens nachversteuert; b) auf Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Per- sonen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer er- hoben; c) die Schweiz kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Ab- kommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitaler- träge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werden. 3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuer- rückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührt. 4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteu- erungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
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Samples: Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt, Abkommen Über Die Zusammenarbeit in Den Bereichen Steuern Und Finanzmarkt
Inhalt und Zweck. 1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Ab- kommen vereinbarte Abkommen vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in ihrer seiner Wirkung dem automati- schen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleich- kommtgleichkommt.
2. Zu diesem Zweck vereinbaren unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenar- beit, einander durch die im Kern folgende Elemente enthältfolgenden Hauptelemente:
a) Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Schweiz von oder für betroffene Personen werden auf der Grundlage die- ses Abkommens nachversteuertgehalten werden;
b) auf Erträgen effektive Besteuerung der Erträge und Gewinnen Gewinne aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von Vermögenswerten, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Per- sonen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer er- hobenSchweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden, sowie Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks;
c) einen Informationsaustausch durch das Vereinigte Königreich nach Mass- gabe dieses Abkommens, um die Schweiz kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Ab- kommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der effektive Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitaler- träge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werdenVermögenswerte im Vereinigten Xxxxx- reich sicherzustellen.
3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen Teil 3 keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von auf denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft Europäischen Gemein- schaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend nach- stehend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuer- rückbehalt Steuerrückbehalt erhoben worden ist wor- den oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührterfolgt ist.
4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteu- erungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
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Inhalt und Zweck. 1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Ab- kommen vereinbarte vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in ihrer seiner Wirkung dem automati- schen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte Besteue- rung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleich- kommtgleichkommt.
2. Zu diesem Zweck vereinbaren unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenar- beit, einander durch die im Kern folgende Elemente enthältfolgenden Hauptelemente:
a) Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Schweiz von oder für betroffene Personen werden auf der Grundlage die- ses Abkommens nachversteuertgehalten werden;
b) auf Erträgen effektive Besteuerung der Erträge und Gewinnen Gewinne aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von Vermögenswerten, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Per- sonen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer er- hobenSchweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden, sowie Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks;
c) einen Informationsaustausch durch das Vereinigte Königreich nach Mass- gabe dieses Abkommens, um die Schweiz kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Ab- kommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der effektive Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitaler- träge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werdenVermögenswerte im Vereinigten Xxxxx- reich sicherzustellen.
3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen Teil 3 keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von auf denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft Europäischen Gemein- schaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend nach- stehend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuer- rückbehalt Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührterfolgt ist.
4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteu- erungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
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Samples: Abkommen
Inhalt und Zweck. 1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Ab- kommen vereinbarte Abkommen vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in ihrer seiner Wirkung dem automati- schen automatischen Informationsaustausch im Bereich der Kapitaleinkünfte Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleich- kommtgleichkommt.
2. Zu diesem Zweck vereinbaren unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenar- beit, einander durch die im Kern folgende Elemente enthältfolgenden Hauptelemente:
a) Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Schweiz von oder für betroffene Personen werden auf der Grundlage die- ses Abkommens nachversteuertgehalten werden;
b) auf Erträgen effektive Besteuerung der Erträge und Gewinnen Gewinne aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von Vermögenswerten, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Per- sonen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer er- hobenSchweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden, sowie Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks;
c) einen Informationsaustausch durch das Vereinigte Königreich nach Massga- be dieses Abkommens, um die Schweiz kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Ab- kommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der effektive Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitaler- träge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werdenVermögenswerte im Vereinigten Xxxxx- reich sicherzustellen.
3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen Teil 3 keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von auf denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft Europäischen Gemein- schaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend nach- stehend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuer- rückbehalt Steuerrückbehalt erhoben worden ist wor- den oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührterfolgt ist.
4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteu- erungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
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2. Zu diesem Zweck vereinbaren unterstützen die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenar- beit, einander durch die im Kern folgende Elemente enthältfolgenden Hauptelemente:
a) Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle von steuerliche Regularisierung der Vermögenswerte, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Schweiz von oder für betroffene Personen werden auf der Grundlage die- ses Abkommens nachversteuertgehalten werden;
b) auf Erträgen effektive Besteuerung der Erträge und Gewinnen Gewinne aus Vermögenswerten bei einer schweizerischen Zahlstelle wird von Vermögenswerten, die in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Per- sonen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer er- hobenSchweiz von oder für betroffene Personen gehalten werden, sowie Massnahmen zur Sicherung des Abkommenszwecks;
c) einen Informationsaustausch durch das Vereinigte Königreich nach Mass- gabe dieses Abkommens, um die Schweiz kann von der Republik Österreich nach Massgabe dieses Ab- kommens die Einführung von Massnahmen zur Sicherung der effektive Besteuerung von in der Schweiz ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitaler- träge, die bei Zahlstellen in der Republik Österreich erzielt werdenVermögenswerte im Vereinigten Xxxxx- reich sicherzustellen.
3. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen findet dieses Abkommen Teil 3 keine Anwendung auf Erträge oder Gewinne, von auf denen in Anwendung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä- ischen Gemeinschaft Europäischen Gemein- schaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend nach- stehend «Zinsbesteuerungsabkommen» genannt), ein Steuer- rückbehalt Steuerrückbehalt erhoben worden ist oder eine freiwillige Offenlegung erfolgt. Teil 2 dieses Abkommens bleibt unberührterfolgt ist.
4. Ungeachtet sonstiger Bestimmungen bezieht sich mit Wirkung ab dem Datum der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen etwaiger Änderungen des Zinsbesteu- erungsabkommens, einschliesslich durch ein neues Abkommen, der Verweis auf das Zinsbesteuerungsabkommen in Absatz 3 auf das Abkommen in der entsprechend geänderten Fassung.
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