Inhalt und Zweck. 1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleichkommt.
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Inhalt und Zweck. 1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen im Vereinigten Königreich sichergestellt werden. Die Vertragsstaaten sind sich einig, dass die in diesem Abkommen Ab- kommen vorgesehene bilaterale Zusammenarbeit einen Stand erreichen wird, der in seiner Wirkung dem automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung Besteue- rung von Erträgen und Gewinnen aus Vermögenswerten dieser Personen dauerhaft gleichkommt.
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