Common use of Inhalt und Übermittlung von Daten Clause in Contracts

Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.2 Die zur Verrechnung der Systemdienstleistung notwendigen Stammdaten von Stromerzeugungsanlagen (Art der Anlage, Anschlussleistung, Engpassleistung und Bruttoerzeugung) sind von allen Partnern, auch Eigenerzeugern, mit einer Anschlussleistung von mehr als 5 (fünf) MW der APG jährlich, soweit nichts anderes zwischen der APG und den Partnern vereinbart wurde, im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats bekannt zu geben. 2.3 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. 2.4 Die laut den geltenden technischen Regeln erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Mess- und Zählwerte sind vom Partner an APG entsprechend den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln zu übermitteln. 2.5 APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 2.6 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbart.

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Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.2 Die zur Verrechnung der Systemdienstleistung notwendigen Stammdaten von Stromerzeugungsanlagen (Art der Anlage, Anschlussleistung, Engpassleistung und Bruttoerzeugung) sind von allen Partnern, auch Eigenerzeugern, mit einer Anschlussleistung von mehr als 5 (fünf) MW der APG jährlich, soweit nichts anderes zwischen der APG und den Partnern vereinbart wurde, im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats bekannt zu geben. 2.3 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. APG und der Partner haben einander die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb ihrer Anlagen, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der entsprechenden Entgelte zur Verfügung zu stellen. 2.4 Die laut den geltenden technischen Regeln erforderlichen Erzeugungs- bzw2.2 Der Partner ist verpflichtet, APG Basisdaten von an sein Netz anzuschließenden, geplanten Stromerzeugungsanlagen spätestens nach offizieller Einreichung der jeweiligen Projekte bei der Behörde bekannt zu geben. Verbrauchsfahrpläne sowie in Zum Nachweis der Folge Verpflichtung zur Bezahlung der mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten (Systemdienstleistungsentgelt) ist der Partner darüber hinaus verpflichtet, die tatsächlichen Mess- Stammdaten für die an sein Netz und Zählwerte sind vom Partner an APG entsprechend den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln mit seinem Netz funktional verbundenen Netzen angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jährlich, die Bruttoerzeugung jedoch monatlich bis zum 10. des Folgemonats, zu übermitteln. 2.5 2.3 Der Partner ist verpflichtet, APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung Feststellung der Kosten oder Vergütungen Erbringung der Ausgleichsenergie Primärregelung erforderlichen Daten fristgerecht (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die an sein Netz und an mit seinem Netz funktional verbundenen Netzen angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.6 2.4 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag Netzkooperationsvertrag vereinbart.

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Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen Elektrizitätserzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.2 Die zur Verrechnung der Systemdienstleistung notwendigen Stammdaten von Stromerzeugungsanlagen Erzeugungsanlagen (Art der Anlage, Anschlussleistung, Engpassleistung und Bruttoerzeugung) sind von allen Partnern, auch Eigenerzeugern, mit einer Anschlussleistung von mehr als 5 (fünf) MW der APG jährlich, soweit nichts anderes zwischen der APG und den Partnern vereinbart wurde, im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats bekannt zu geben. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlussleistung des Kraftwerkparks maßgeblich. 2.3 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie Verträgen und den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort der, in den geltenden technischen Regeln und Marktregeln festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. 2.4 Die laut den geltenden technischen Regeln Marktregeln erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Mess- und Zählwerte sind vom Partner an APG entsprechend den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln zu übermitteln. 2.5 APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 2.6 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbart.

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Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.2 Die zur Verrechnung der Systemdienstleistung notwendigen Stammdaten von Stromerzeugungsanlagen (Art der Anlage, Anschlussleistung, Engpassleistung und Bruttoerzeugung) sind von allen Partnern, auch Eigenerzeugern, mit einer Anschlussleistung von mehr als 5 (fünf) MW der APG jährlich, soweit nichts anderes zwischen der APG und den Partnern vereinbart wurde, im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats bekannt zu geben. 2.3 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie Verträgen und den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetztenjeweiligen, Art und Weise durchzuführen. 2.4 Die laut den geltenden technischen Regeln erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Mess- und Zählwerte sind vom Partner an APG entsprechend den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. APG und der Partner haben sich die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der entsprechenden Entgelte zur Verfügung zu stellen. 2.2 Der Partner ist verpflichtet, APG Basisdaten von an sein Netz anzuschließenden, geplanten Kraftwerken spätestens nach offizieller Einreichung der jeweiligen Projekte bei der Behörde bekannt zu geben. Zum Nachweis der Verpflichtung zur Bezahlung der mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten (Systemdienstleistungsentgelt) ist der Partner darüber hinaus verpflichtet, die Stammdaten für die an sein Netz und an mit seinem Netz funktional verbundenen Netzen angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen bzw. Kraftwerksparks jährlich, die Bruttoerzeugung jedoch monatlich bis zum 10. des Folgemonats, zu übermitteln. 2.5 2.3 Der Partner ist verpflichtet, APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung Feststellung der Kosten oder Vergütungen Erbringung der Ausgleichsenergie Primärregelung erforderlichen Daten fristgerecht (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die an sein Netz und an mit seinem Netz funktional verbundenen Netzen angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.6 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere 2.4 Nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbartNetzkooperationsvertrag getroffen.

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Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Der Partner ist verpflichtet, APG die zur Feststellung der Erbringung der Primärregelung erforderlichen Daten (Engpassleistung, Jahreserzeugung) für die von ihm betriebenen Stromerzeugungsanlagen jährlich zu übermitteln. 2.2 Die zur Verrechnung der Systemdienstleistung notwendigen Stammdaten von Stromerzeugungsanlagen (Art der Anlage, Anschlussleistung, Engpassleistung und Bruttoerzeugung) sind von allen Partnern, auch Eigenerzeugern, mit einer Anschlussleistung von mehr als 5 (fünf) MW der APG jährlich, soweit nichts anderes zwischen der APG und den Partnern vereinbart wurde, im Nachhinein bis zum Zehnten des Folgemonats bekannt zu geben. 2.3 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie Verträgen und den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetztenjeweiligen, Art und Weise durchzuführen. 2.4 Die laut den geltenden technischen Regeln erforderlichen Erzeugungs- bzw. Verbrauchsfahrpläne sowie in der Folge die tatsächlichen Mess- und Zählwerte sind vom Partner an APG entsprechend den geltenden technischen Regeln und den Marktregeln festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. APG und der Partner haben sich die erforderlichen und ausreichenden Informationen für einen sicheren und leistungsfähigen Betrieb der Anlage, den koordinierten Ausbau und die Sicherstellung der Interoperabilität der Netze sowie für die Abrechnung der entsprechenden Entgelte zur Verfügung zu stellen. 2.2 Der Partner ist verpflichtet, APG Basisdaten von an sein Netz anzuschließenden geplanten Kraftwerken spätestens nach offizieller Einreichung der jeweiligen Projekte bei der Behörde bekannt zu geben. Zum Nachweis der Verpflichtung zur Bezahlung der mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten (Systemdienstleistungsentgelt) ist der Partner darüber hinaus verpflichtet, die Stammdaten für die an sein Netz und an mit seinem Netz funktional verbundenen Netzen angeschlossenen Elektrizitätserzeugungsanlagen bzw. Kraftwerksparks jährlich, die Bruttoerzeugung jedoch monatlich bis zum 10. des Folgemonats, zu übermitteln. 2.5 APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. 2.6 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere 2.3 Nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbartgetroffen.

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