Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort festgesetzten, Art und Weise durchzuführen. 2.2 APG hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. APG hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Partnern die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle einer nachträglichen Berichtigung von Daten. 2.3 Darüber hinaus werden Daten von APG nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im Einzelfall gemäß Art. 6 DSGVO zulässig ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden. Das Recht betroffener Personen im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bleibt unberührt. 2.4 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbart.
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Samples: Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb), Allgemeine Netzbedingungen (Anb)
Inhalt und Übermittlung von Daten. 2.1 Die in diesen ANB, den auf Basis der ANB abgeschlossenen Verträgen, den geltenden technischen Regeln sowie Verträgen und den Marktregeln vorgesehenen Datenübermittlungen (darunter wird der Umfang bzw. Inhalt der zu übermittelnden Daten als auch die Übermittlungsform verstanden) sind in der dort der, in den geltenden technischen Regeln und Marktregeln festgesetzten, Art und Weise durchzuführen.
2.2 APG hat dem Bilanzgruppenverantwortlichen die laut Marktregeln erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. APG hat der Verrechnungsstelle die zur Berechnung der Kosten oder Vergütungen der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten fristgerecht zu übermitteln. APG hat den Lieferanten der an das Netz angeschlossenen Partnern die Daten der entnommenen elektrischen Energie sowohl einzeln, als auch aggregiert zu übermitteln. Dies gilt entsprechend im Falle einer nachträglichen Berichtigung von Daten.
2.3 Darüber hinaus werden Daten von APG nur nach Anforderung und gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt, soweit die Datenübermittlung im Einzelfall gemäß Art. 6 DSGVO § 7 Abs 2 und 3 Datenschutzgesetz 2000 zulässig ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden. Das Recht betroffener Personen des Betroffenen im Sinne des Art. § 4 Z 1 DSGVO 3 DSG 2000 auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO § 26 DSG 2000 bleibt unberührt.
2.4 Die Details zum Datenaustausch sowie nähere Regelungen über das Betriebs- und Planungsdatenmanagement werden im Netzzugangsvertrag vereinbart.
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