Common use of Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften Clause in Contracts

Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften. 1. Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländi- sche Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeug- nisse geschützt werden.9

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Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften. 1. Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne in- terne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländi- sche Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeug- nisse geschützt werden.9werden.10

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Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften. 1. Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländi- sche Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeug- nisse geschützt werden.9werden.10

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Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften. 1. Auf die aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne in- terne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländi- sche Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben in einer Weise anwenden, dass inländische Erzeug- nisse geschützt werden.9werden.3

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