Insolvenzereignis Musterklauseln

Insolvenzereignis. 1) Wird über eine Vertragspartei der Konkurs eröffnet, von ihr oder gegen sie ein Stundungs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet ("Insol- venzereignis"), so gelten alle Einzelabschlüsse als unmittelbar vor dem Eintritt des Insolvenzereignisses als aufgelöst. 2) In einem Insolvenzereignis ist keine Vertragspartei mehr zu Zahlungen oder sons- tigen Leistungen verpflichtet, die gleichentags oder später fällig werden. An deren Stelle treten Verrechnungsforderungen, die entsprechend Ziffer 16.3 bezogen auf den Tag des Insolvenzereignisses berechnet werden.
Insolvenzereignis. Ein „Insolvenzereignis“ liegt vor, wenn: (a) eine staatliche oder gerichtliche Behörde oder eine Selbstregulierungsorganisation, die in der Bundesrepublik Deutschland für die Eurex Clearing AG zuständig ist, (eine „zuständige Behörde“) ein Insolvenzverfahren im Hinblick auf die Eurex Clearing AG einleitet; (b) eine zuständige Behörde Maßnahmen gemäß einem Konkurs-, Insolvenz- oder ähnlichen Gesetz oder gemäß einem Kreditwesen- oder ähnlichen Gesetz, das den Betrieb der Eurex Clearing AG regelt, ergreift, die die Eurex Clearing AG wahrscheinlich an der Erfüllung ihrer Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß den vorliegenden Clearing-Bedingungen bei Fälligkeit hindern; (c) die Eurex Clearing AG Maßnahmen zur Billigung eines Insolvenzverfahrens ergreift, oder (d) eine andere Person als eine zuständige Behörde in einem anderen Land als der Bundesrepublik Deutschland ein Insolvenzverfahren gegen die Eurex Clearing AG einleitet und (a) die Eurex Clearing AG zu diesem Zeitpunkt im Sinne eines für sie geltenden Konkurs- oder Insolvenzgesetzes konkursreif oder zahlungsunfähig ist und (b) die Einleitung dieses Insolvenzverfahrens gegen die Eurex Clearing AG durch diese Person (i) unter den gegebenen Umständen nicht offenkundig unzulässig oder missbräuchlich ist oder (ii) ein Insolvenz- oder Konkursurteil ergeht, ein Antrag auf Schuldbefreiung gestellt oder eine Anordnung zur Abwicklung oder Liquidation der Eurex Clearing AG ergeht. Ein „Insolvenzverfahren“ ist ein zwangsweise oder freiwillig eingeleitetes Verfahren, in dem ein Urteil, eine Anordnung oder eine Vereinbarung hinsichtlich Insolvenz, Konkurs, Vergleich, gütlichen Vergleich, Sanierung, Reorganisation, Insolvenzverwaltung, Auflösung oder Liquidation oder eine ähnliche Vereinbarung im Hinblick auf die Eurex Clearing AG oder ihr Vermögen angestrebt wird oder in dem die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Liquidators, Administrators oder eines anderen ähnlichen amtlichen Verwalters für die Eurex Clearing AG, ihr gesamtes Vermögen oder wesentliche Vermögensteile derselben gemäß einem Konkurs-, Insolvenz- oder ähnlichen Gesetz oder einem Kreditwesen- oder ähnlichen Gesetz, das auf den Betrieb der Eurex Clearing AG Anwendung findet, angestrebt wird. Dieser Begriff schließt jedoch die Restrukturierung eines zahlungsfähigen Unternehmens nicht ein. Ein Insolvenzverfahren wird „eingeleitet“, wenn ein Antrag auf Durchführung eines solchen Verfahrens bei einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde, K...
Insolvenzereignis wenn ein Beschluss über deine Liquidation, Auflösung oder Verwaltung gefasst wird oder eine Verfügung gegen dich erlassen wird, wenn ein Konkursverwalter, Verwalter, Manager, Zwangsverwalter oder ähnlicher Beauftragter in Bezug auf dein gesamtes Unternehmen oder Vermögen oder einen Teil hiervon ernannt wird, wenn ein Hypothekengläubiger dein gesamtes Unternehmen oder Vermögen oder einen Teil hiervon in Besitz nimmt oder verkauft, wenn eine Vereinbarung oder ein Vergleich mit deinen Gläubigern im Allgemeinen geschlossen wird oder wenn ein Antrag bei Gericht zum Schutz deiner Gläubiger im Allgemeinen gestellt wird. Wenn du Teil einer Partnerschaft bist, gilt das Eintreten eines der vorgenannten Ereignisse in Bezug auf einen Partner in dieser Partnerschaft als „Insolvenzereignis“ in Bezug auf dich; oder b) wenn du zahlungsunfähig wirst oder anderweitig nicht in der Lage bist, deine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, oder wenn eine Insolvenz oder ein ähnliches Ereignis (wie in Absatz (a) oben beschrieben) in Bezug auf dich eintritt. Gesetze und Verordnungen Alle anwendbaren niederländischen und/oder europäischen Gesetze und Verordnungen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Gesetz über die Finanzaufsicht). „Verleih“, „verliehen“ und „verleihen“ Die Nutzung von Finanzinstrumenten durch BUX, die BUX für dich hält oder für die BUX Custody ein Lieferrecht gegenüber einem Dritten für dein Konto hat.
Insolvenzereignis bezeichnet (i) die Einstellung von Zahlungen; (ii) die Unfähigkeit, Schulden zu begleichen;

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  • Insolvenz Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.

  • Deckungsgrenze Die Bank kann ihren Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten so lange geltend machen, bis der realisierbare Wert aller Sicherheiten dem Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung (Deckungsgrenze) entspricht.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.