Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht.
9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat.
9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien unter- liegen österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien, einschließlich von Streitigkei- ten über den wirksamen Bestand eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, wird die Zustän- digkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für X-0000 Xxxx xx Xxxxxxxx vereinbart. Die Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch. Diese Vereinbarung ist auch ohne Bestätigung gültig!
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für X-0000 Xxxxxxxxx vereinbart. Vertragssprache ist sowohl Deutsch als auch Englisch.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. (1) Für diese Verträge gilt deutsches Recht.
(2) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie oder die versicherte Person ist das Gericht des Orts zuständig, an dem Sie oder die ver- sicherte Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt von Ihnen oder der versicherten Person oder bei dem Gericht am Sitz des jeweiligen Versicherers anhängig gemacht werden.
(4) Verlegen Sie oder die versicherte Person nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitglieds- staat der EU oder Vertragsstaat des EWR ist, oder ist ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Best- immungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zu- sammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht, mit Ausnahme der Ver- weisungsnormen des internationalen Privatrechts, anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNCITRAL- Kaufrechtsübereinkommen) wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht für Handelssachen in Wien.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. Diese Vereinbarung und das in dieser Vereinbarung geregelte Verhältnis der Parteien unterliegen den in den standortspezifischen Bedingungen („Anwendbares Recht“) definierten anwendbaren Gesetzen und werden danach ausgelegt. Dies gilt ungeachtet abweichender Rechtswahl- und Kollisionsnormen des jeweiligen Landes. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Für etwaige Streitigkeiten, Klagen oder Ansprüche, die aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Verhältnis der Parteien gemäß dieser Vereinbarung entstehen, sind ausschließlich die in den standortspezifischen Bedingungen genannten Gerichte zuständig. Beide Parteien geben hiermit ihre unwiderrufliche Zustimmung betreffend der ausschließlichen Zuständigkeit dieser Gerichte und den ausschließlichen Gerichtsstand und verzichten auf etwaige Rechte auf einen Geschworenenprozess. In sämtlichen Streitigkeiten hat die den Rechtsstreit gewinnende Partei ein Recht auf Erstattung der Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihres Anspruchs, einschließlich angemessener Anwaltskosten, entstanden sind.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. 12.1 Sollte eine Bestimmung der vorliegenden AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine Bestimmung treten, die der wirtschaftlichen und rechtlichen Absicht der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst am nächsten kommt. Gleiches gilt, wenn sich bei Durchführung einer Leistungsvereinbarung eine ergänzungsbedürftige Xxxxx offenbaren sollte.
12.2 Für die Rechtsbeziehung zwischen LTE und dem Auftraggeber gilt das österreichische materielle Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts. Ausländisches Recht ist nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zu berücksichtigen (bei dezidierter anderweitiger Rechtswahl).
12.3 Gerichtsstand ist unter Ausschluss aller übrigen Gerichtsstände das sachlich zuständige Gericht in Graz.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. (1) Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus ei- nem Auftrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Dies soll unabhängig von der Kaufmanns- eigenschaft auch dann gelten, wenn der Auftragge- ber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, sein Wohnsitz oder sein ge- wöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhe- bung nicht bekannt sind oder die Ansprüche der SONNTAG-Gesellschaften im Wege des Mahnver- fahrens geltend gemacht werden. Die SONNTAG- Gesellschaften sind stets auch berechtigt, am allge- meinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsver- fahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sind die SONNTAG Gesellschaften nicht verpflichtet und nehmen deshalb an solchen nicht teil.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts gelten nicht. Zwischen Kaufleuten und IKEA ist München der ausschließliche Gerichtsstand.