Insolvenz Musterklauseln

Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfahrens des Ver- sicherungsnehmers oder einer vom Versicherungsschutz umfassten Tochtergesellschaft erstreckt sich die Deckung für das betroffene Unternehmen und die mitversicherten Personen des betroffenen Unternehmens nur auf Haft- pflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeitpunkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
Insolvenz. Wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers gestellt, besteht der Versicherungsschutz unverändert fort.
Insolvenz. Was bedeutet ein Insolvenzverfahre n für unseren Vertrag? 37.1 Sollte ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen werden, können wir Ihren Anschluss gemäß Pkt. 19.1(e) sperren oder unsere Leistungen bis zur Erbringung einer entsprechenden Sicherheitsleistung einschränken. Unternehmer: die Bestimmungen der §§ 25a und 25b der Insolvenzordnung bleiben davon unberührt.
Insolvenz. (1) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, der AOKN die Beantragung und Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich anzuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOKN unverzüglich zu informieren.
Insolvenz. Jede Partei kann diesen Vertrag mit schriftlicher Mitteilung an die andere Partei kündigen, wenn die andere Partei insolvent wird oder den Geschäftsbetrieb einstellt oder nach nationalen oder anderen Gesetzen ein Antrag oder Verfahren von der anderen Partei oder durch die andere Partei in Bezug auf Insolvenz, Zwangsverwaltung, Reorganisation, Insolvenzverwaltung oder Abtretung zugunsten von Gläubigern oder ähnliches Verfahren eingeleitet wird.
Insolvenz. Als Insolvenz wird die Zahlungsunfähigkeit, die Hinterlegung der Bilanz, der Konkurs oder die Einstellung des Betriebes aus finanziellen Grün- den verstanden. Familienangehörige, Konkubinatspartner, Partner einer eingetragenen Partnerschaft sowie deren Kinder und Eltern, sowie weitere Personen, zu denen eine besondere emotionale Beziehung be- steht.
Insolvenz. Der Unternehmer trifft die Maßnahmen, die dahin gehend erforderlich sind, zu versichern, dass, wenn er wegen einer finanziellen Insolvenz seine Verpflichtungen dem Kunden gegenüber nicht oder nicht mehr erfüllen kann, entweder für die Übernahme seiner Verpflichtungen seitens eines anderen oder für die Rückzahlung des Betrags der Kreuzfahrt oder, wenn die Kreuzfahrt bereits zum Teil beendet wurde, eines anteiligen diesbezüglichen Teils gesorgt wird. Ggf. sorgt der Unternehmer auch für eine Verlegung des Kunden und der Gäste.
Insolvenz. Im Fall der Beantragung des Insolvenzverfah- rens über Ihr Vermögen erstreckt sich die Deckung nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteiligungen, welche bis zum Zeit- punkt der Beantragung des Insolvenzverfahrens begangen worden sind.
Insolvenz. (1) Die Apotheke ist verpflichtet, der AOK PLUS die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung des beantragten Insolvenzverfahrens mangels Masse unverzüglich an- zuzeigen. Soweit es zu einer Liquidierung und/oder Übertragung des Unternehmens kommt, ist die AOK PLUS unverzüglich zu informieren.‌‌
Insolvenz. Falls Sie insolvent oder bankrott werden, oder mit Ihren Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug geraten, kann dies dazu führen, dass Ihre Positionen ohne Ihre Einwilligung liquidiert oder ausgebucht werden. Im Fall unserer Insolvenz kann Geld, das Sie bei uns verwahren, eventuell nicht von Ihnen wiedereinbringlich sein.