Instandhaltung der Mietsache. (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleg- lich zu behandeln, Schäden der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter der Anzeigepflicht nicht nach und entsteht hierdurch dem Vermieter weiterer Schaden, so haftet der Mieter. (2) Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für eine ausreichende Belüftung und Beheizung Sorge zu leisten. (3) Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht wurden. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die durch Angehörige, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit dem Willen des Mieters in der Wohnung aufhalten, verursacht wurden.
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Instandhaltung der Mietsache. (1) 7.1. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleg- lich pfleglich zu behandeln, Schäden der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich un- verzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter der Anzeigepflicht nicht nach nach, und entsteht hierdurch dem Vermieter weiterer Schaden, so haftet der Mieter.
(2) 7.2. Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für eine ausreichende aus- reichende Belüftung und Beheizung Sorge zu leisten.
(3) 7.3. Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht wurden. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die durch Angehörige, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit dem Willen des Mieters in der Wohnung aufhalten, verursacht verur- sacht wurden.
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Instandhaltung der Mietsache. (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen schonend und pfleg- lich pfleglich zu behandeln, Schäden der Mietsache sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Mieter der Anzeigepflicht nicht nach und entsteht hierdurch dem Vermieter weiterer Schaden, so haftet der Mieter.
(2) Der Mieter hat für eine ordnungsgemäße Reinigung der Mieträume sowie für eine ausreichende Belüftung und Beheizung Sorge zu leisten.
(3) Der Mieter haftet dem Vermieter für sämtliche Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflicht schuldhaft verursacht wurden. Dies gilt in gleicher Weise für Schäden, die durch Angehörige, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit dem Willen des Mieters in der Wohnung aufhalten, verursacht wurden.
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