INSTRUMENTENSYSTEME Musterklauseln

INSTRUMENTENSYSTEME. Bildungs- und Lehraufgabe: Lehrstoff:

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  • Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

  • Dokumente-Ordner Die Bank richtet für den Anleger im geschützten Bereich der Webseite einen Ordner mit der Bezeichnung „Dokumente“ ein. Der Anleger erklärt sich damit einverstanden, dass die Bereitstellung von zum Beispiel Abrechnungen der USB in Bezug auf die Einzeltransaktionen, Depotauszüge, allgemeinen Anlegerinfor- mationen und rechtsgeschäftliche Erklärungen die den Geschäftsverkehr mit der USB oder der Bank betreffen (im Folgenden: Informationen), in diesem Ordner erfolgt und ein zusätzlicher Ausweis der Einzeltransaktionen im Quartalsreporting insoweit unterbleibt. Die Nutzung des Dokumente-Ordners erfolgt nur über den geschützten Bereich der Webseite.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Sperre Die nvb GmbH ist gemäß § 45k TKG berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden auf dessen Kosten für abgehende Telekom- munika-tionsverbindungen ganz oder teilweise zu sperren, wenn der Kunde mit einem Betrag von mindestens 75,00 € in Verzug ist, eine eventuell geleistete Sicherheit aufgebraucht und – sofern kein Fall der Gefährdung der Netzintegrität nach § 11 Absatz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vor- liegt – die Sperre unter Hinweis auf die Möglichkeit, gerichtlichen Recht- schutz zu suchen, mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich angedroht wurde. Bei der Berechnung der Höhe des Verzugsbetrages bleiben die- jenigen nicht titulierten Forderungen unberücksichtigt, die der Kunde formgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter im Sinne des § 45h Absatz 1 Satz 1 TKG außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese For- derungen abgetreten worden sind. Die Bestimmungen der Sätze 2 bis 4 dieser Ziffer gelten nicht, wenn die nvb GmbH den Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags nach § 45j TKG aufge- fordert und der Kunde diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat. Gemäß § 45k Abs. 4 TKG ist die nvb GmbH berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegangenen sechs (6) Abrech- nungszeiträumen besonderen Steigerung des Verbindungsaufkom- mens auch die Höhe der Entgeltforderung des Anbieters beim Kunden ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird. Die nvb GmbH ist nach erfolgloser Abmahnung unter kurzer Fristset- zung berechtigt, die Rufnummer des Kunden nach dem in Ziffer 3.4. geregelten Verfahren zu sperren, wenn der Kunde durch sein Telefon- verhalten wiederholt oder schwerwiegend gegen gesetzliche Verbote verstößt. Im Fall der Sperre wird zunächst die abgehende, verbindungskosten- verursachende Telefonverbindung gesperrt (Abgangssperre). Dauert der Grund der Sperre an, so kann nach einer einwöchigen Abgangs- sperre auch die eingehende Telefonverbindung gesperrt (Vollsperrung) werden. Sperrkosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Soweit ein monatlicher Grundpreis vereinbart ist, bleibt der Kunde auch während einer Sperre zu dessen Zahlung verpflichtet.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Derivative Finanzinstrumente Der OGAW darf derivative Finanzinstrumente einsetzen. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern können einen Teil der Anlagestrategie darstellen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil ver- ändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlagezwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivate Finanzinstrumente sind keine eigenständigen Anlageinstrumente, sondern es handelt sich um Rechte, deren Bewertung vornehmlich aus dem Preis und den Preisschwankungen und -erwartungen eines zu Grunde liegenden Basisinstruments abgeleitet ist. Anlagen in Derivaten unterliegen dem allgemeinen Marktrisiko, dem Managementrisiko, dem Kredit- und dem Liquiditätsrisiko. Bedingt durch spezielle Ausstattungen der derivativen Finanzinstrumente können die erwähnten Risiken jedoch andersgeartet sein und teilweise höher ausfallen als Risiken bei einer Anlage in die Basisinstrumente. Deshalb erfordert der Einsatz von Derivaten nicht nur ein Verständnis des Basisinstruments, sondern auch fundierte Kenntnisse der Derivate selbst. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem OGAW ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine „Gegenpartei“) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Das Kreditrisiko für Derivate, die an einer Börse gehandelt werden, ist im Allgemeinen geringer als das Risiko bei ausserbörslich gehandelten Derivaten, da die Clearingstelle, die als Emittent oder Gegenpartei jedes an der Börse gehandelten Derivats auftritt, eine Abwicklungsgarantie übernimmt. Zur Reduzierung des Gesamtausfallrisikos wird diese Garantie durch ein von der Clearingstelle unterhaltenes tägliches Zahlungssystem, in welchem die zur Deckung erforderlichen Vermögenswerte berechnet werden, unterstützt. Für ausserbörslich gehandelte Derivate gibt es keine vergleichbare Garantie der Clearingstelle, und der OGAW muss die Bonität jeder Gegenpartei eines ausserbörslich gehandelten Derivats bei der Bewertung des potentiellen Kreditrisikos mit einbeziehen. Es bestehen zudem Liquiditätsrisiken, da bestimmte Instrumente schwierig zu kaufen oder zu verkaufen sein können. Wenn Derivattransaktionen besonders gross sind, oder wenn der entsprechende Markt illiquid ist (wie es bei ausserbörslich gehandelten Derivaten der Fall sein kann), können Transaktionen unter Umständen nicht jederzeit vollständig durchgeführt oder eine Position nur mit erhöhten Kosten liquidiert werden. Weitere Risiken im Zusammenhang mit dem Einsatz von Derivaten liegen in falscher Kursbestimmung oder Bewertung von Derivaten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Derivate mit den ihnen zu Grunde liegenden Vermögenswerten, Zinssätzen und Indizes nicht vollständig korrelieren. Viele Derivate sind komplex und oft subjektiv bewertet. Unangemessene Bewertungen können zu erhöhten Barzahlungsforderungen von Gegenparteien oder zu einem Wertverlust für den OGAW führen. Derivate stehen nicht immer in einem direkten oder parallelen Verhältnis zum Wert der Vermögenswerte, Zinssätze oder Indizes von denen sie abgeleitet sind. Daher stellt der Einsatz von Derivaten durch den OGAW nicht immer ein wirksames Mittel zur Erreichung des Anlagezieles des OGAW dar, sondern kann manchmal sogar gegenteilige Auswirkungen hervorrufen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: