Derivative Finanzinstrumente. Der OGAW darf derivative Finanzinstrumente einsetzen. Diese können nicht nur zur Absicherung genutzt werden, sondern können einen Teil der Anlagestrategie darstellen. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Absicherungszwecken kann durch entsprechend geringere Chancen und Risiken das allgemeine Risikoprofil ver- ändern. Der Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten zu Anlagezwecken kann sich durch zusätzliche Chancen und Risiken auf das allgemeine Risikoprofil auswirken. Derivate Finanzinstrumente sind keine eigenständigen Anlageinstrumente, sondern es handelt sich um Rechte, deren Bewertung vornehmlich aus dem Preis und den Preisschwankungen und -erwartungen eines zu Grunde liegenden Basisinstruments abgeleitet ist. Anlagen in Derivaten unterliegen dem allgemeinen Marktrisiko, dem Managementrisiko, dem Kredit- und dem Liquiditätsrisiko. Bedingt durch spezielle Ausstattungen der derivativen Finanzinstrumente können die erwähnten Risiken jedoch andersgeartet sein und teilweise höher ausfallen als Risiken bei einer Anlage in die Basisinstrumente. Deshalb erfordert der Einsatz von Derivaten nicht nur ein Verständnis des Basisinstruments, sondern auch fundierte Kenntnisse der Derivate selbst. Derivative Finanzinstrumente bergen auch das Risiko, dass dem OGAW ein Verlust entsteht, weil eine andere an dem derivativen Finanzinstrument beteiligte Partei (in der Regel eine „Gegenpartei“) ihre Verpflichtungen nicht einhält. Das Kreditrisiko für Derivate, die an einer Börse gehandelt werden, ist im Allgemeinen geringer als das Risiko bei ausserbörslich gehandelten Derivaten, da die Clearingstelle, die als Emittent oder Gegenpartei jedes an der Börse gehandelten Derivats auftritt, eine Abwicklungsgarantie übernimmt. Zur Reduzierung des Gesamtausfallrisikos wird diese Garantie durch ein von der Clearingstelle unterhaltenes tägliches Zahlungssystem, in welchem die zur Deckung erforderlichen Vermögenswerte berechnet werden, unterstützt. Für ausserbörslich gehandelte Derivate gibt es keine vergleichbare Garantie der Clearingstelle, und der OGAW muss die Bonität jeder Gegenpartei eines ausserbörslich gehandelten Derivats bei der Bewertung des potentiellen Kreditrisikos mit einbeziehen. Es bestehen zudem Liquiditätsrisiken, da bestimmte Instrumente schwierig zu kaufen oder zu verkaufen sein können. Wenn Derivattransaktionen besonders gross sind, oder wenn der entsprechende Markt illiquid ist (wie es bei ausserbörslich gehandelten Derivaten der Fall sein kann), kö...
Derivative Finanzinstrumente. Notierte und nicht-notierte derivative Finanzinstrumente
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.
Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM darf für den AIF Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall einer Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2). Der AIF darf alle Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF einsetzen. Dies können zum Beispiel sein:
7.5.4.1. Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.4.2. Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte;
7.5.4.3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Währungsswaps;
7.5.4.4. Optionen auf Swaps;
7.5.4.5. Credit Default Swaps;
Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM darf für den AIF Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF zumindest zeitweise erhöhen. Der AIFM darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten im AIF einsetzen:
Derivative Finanzinstrumente. Wenn sich Transaktionen auf den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten beziehen, müssen die entsprechenden Techniken und Instrumente mit den in Abschnitt 10.1. „Anlagebeschränkungen“ festgelegten Bedingungen im Einklang stehen. Des Weiteren müssen die im Abschnitt 10.3. „Risikomanagementverfahren“ aufgeführten Bestimmungen eingehalten werden. Unter keinen Umständen dürfen diese Transaktionen zur Folge haben, dass ein Teilfonds von seiner Anlagepolitik und seinen Anlagezielen abweicht, wie sie in Abschnitt 5. „Anlagepolitik“ und in Anhang 1 dargelegt sind. Ein Teilfonds kann entweder für Anlage- oder Absicherungszwecke in derivativen Finanzinstrumenten anlegen, darunter u. a. Devisenterminkontrakte, NDF-Kontrakte, Total Return Swaps, oder sonstige Finanzinstrumente mit ähnlichen Merkmalen, Differenzkontrakte, Portfolio-Swaps, Zinsswaps, Devisenswaps, Optionen, Swaptions, Credit Default Swaps und Credit Linked Notes, die am OTC-Markt gehandelt werden (im Sinne und gemäß den Bedingungen der geltenden Gesetze und der von Zeit zu Zeit erlassenen Verordnungen und CSSF-Rundschreiben, insbesondere der Verordnung (EU) 2015/2365), gemäß den Bedingungen, die in den entsprechenden Abschnitten des Prospekts und dem Anlageziel und der Anlagepolitik jedes Teilfonds festgelegt sind. Solche außerbörslich gehandelten Finanzderivate werden bei der Verwahrstelle aufbewahrt. Ein Differenzkontrakt ist eine Vereinbarung zwischen zwei Parteien, wonach bei Ablauf des Kontrakts die Differenz zwischen dem Eröffnungskurs und dem Schlusskurs des Kontrakts, multipliziert mit der Anzahl der Anteile des im Kontrakt angegebenen Basiswerts, ausgetauscht wird. Die Kursdifferenzen bei der Abrechnung werden somit in bar und ohne physische Lieferung der Basiswerte beglichen. Ein Portfolio-Swap ist ein bilateraler Finanzkontrakt, ähnlich wie ein Total Return Swap, mit dem Unterschied, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Instrument um einen Wertpapierkorb handelt, der von dem Inhaber des Portfolio-Swaps oder der Gegenpartei in Namen des Inhabers aufgebaut und aktiv gehandelt wird, um den Korb an die Veränderung der Marktbedingungen anzupassen. Die zugrunde liegenden Instrumente sind ausschließlich Xxxxxx- und Unternehmensanleihen, deren Rating den Anlagerichtlinien des jeweiligen Teilfonds entspricht. Ein Teilfonds wird Total Return Swaps überwiegend in Form gedeckter Swaps eingehen, kann jedoch auch ungedeckte Total Return Swaps eingehen. Bei einem gedeckten Swap leistet der Total-Retur...
Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM darf für den Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 300% des Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 300% des Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Der Teilfonds darf alle Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den Teilfonds einsetzen. Dies können zum Beispiel sein:
7.5.4.1. Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.4.2. Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte;
7.5.4.3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Währungsswaps;
7.5.4.4. Optionen auf Swaps;
7.5.4.5. Credit Default Swaps;
Derivative Finanzinstrumente. Notierte und nicht-notierte derivative Finanzinstrumente Für den Investmentfonds dürfen abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate), einschließlich gleichwertiger bar abgerechneter Instrumente, die an einer der im Anhang angeführten Börsen amtlich zugelassen sind oder an einem der im Anhang genannten geregelten Märkte gehandelt werden, oder abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse amtlich zugelassen sind oder an einem geregelten Markt gehandelt werden (OTC-Derivate) eingesetzt werden, sofern
Derivative Finanzinstrumente. Das Ausfallrisiko bei Geschäften mit OTC-Derivaten darf 10 % des Nettovermögens des Teilfonds nicht übersteigen, wenn der Kontrahent ein Kreditinstitut im Sinne von Absatz (f) des vorstehenden Abschnitts
Derivative Finanzinstrumente. (a) Das Gesamtengagement eines Fonds in derivative Finanzinstrumente darf seinen gesamten Nettoinventarwert nicht übersteigen.
(b) Das Engagement in Basiswerten von derivativen Finanzinstrumenten, einschließlich solcher, die in Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eingebettet sind, darf, in Kombination mit Positionen in direkten Investitionen, die in den Vorschriften der Zentralbank definierten Anlagegrenzen nicht überschreiten. (Diese Bestimmung findet keine Anwendung im Fall von Indexderivaten, wenn der Index die in den Vorschriften der Zentralbank festgelegten Kriterien erfüllt.)
(c) Fonds können in außerbörslich gehandelte (OTC-Derivate) investieren – vorausgesetzt, dass die Gegenparteien solcher Transaktionen Kategorien angehören, die von der irischen Zentralbank genehmigt sind und die Tätigkeit dieser Gegenparteien von einer Aufsichtsbehörde überwacht wird.
(d) Anlagen in derivative Finanzinstrumente unterliegen den von der irischen Zentralbank festgelegten Bedingungen und Beschränkungen.