Geldmarktinstrumente. Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen des § 70 InvFG erfüllen.
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 49 vH des Fondsvermögens erworben werden.
Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta- gen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissi- onsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, liquide sind, deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann und die die Voraussetzungen gemäß § 70 Abs. 1 InvFG 2011 erfüllen. Für den Investmentfonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, die
1. an einer der im Anhang genannten Börsen des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, die anerkannt und für das Publikum offen sind und deren Funktionsweise ordnungsgemäß ist.
2. üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, frei übertragbar sind, liquide sind und deren Wert jederzeit genau bestimmt werden kann, über die angemessene Informationen vorliegen, einschließlich solcher Informationen, die eine angemessene Bewertung der mit der Anlage in solche Instrumente verbundenen Kreditrisiken ermöglichen, auch wenn sie nicht an geregelten Märkten gehandelt werden, sofern die Emission oder der Emittent dieser Instrumente bereits Vorschriften über den Einlagen- und Anlegerschutz unterliegen, vorausgesetzt, sie werden
a) von einer zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen Körperschaft oder der Zentralbank eines Mitgliedstaates, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Union oder der Europäischen Investmentbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat, einem Gliedstaat der Föderation, oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters, der mindestens ein Mitgliedstaat angehört, begeben oder garantiert oder
b) von einem Unternehmen begeben, dessen Wertpapiere an einer im Anhang genannten Börse des In- und Auslandes amtlich zugelassen oder an im Anhang genannten geregelten Märkten gehandelt werden, oder
c) von einem Institut begeben oder garantiert, das gemäß den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist oder von einem Institut begeben oder garantiert, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der FMA mindestens so streng sind, wie die des Gemeinschaftsrechts, unterliegt und diese einhält, oder
d) von anderen Emittenten begeben, die einer Kategorie angehören, die von der FMA zugelassen wurde, sofern für Anlagen in diesen Instrumenten Vorschriften für den Anlegerschutz gelten, die denen der lit. a bis c gleichwertig sind und sofern es sich bei den Emittenten entweder um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Mio. EUR, das seinen Jahresabschluss nach den Vorschriften der Richtlinie 78/660/EG erstellt und verö...
Geldmarktinstrumente. Bei den im Sondervermögen befindlichen Geldmarktinstrumenten werden Zinsen und zinsähnliche Erträge sowie Aufwendungen (z.B. Verwaltungsvergütung, Depotbankvergütung, Prüfungskosten, Kosten der Veröffentlichung etc.) bis einschließlich des Tages der Anteilwertermittlung berücksichtigt.
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente dürfen bis zu 10 % des Fondsvermögens erworben werden.
Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Teilgesellschaftsvermögens in Geldmarktinstrumente investieren, die üb- licherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ ▪ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Teilgesellschaftsvermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben; ▪ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Teilgesellschaftsvermögen eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindes- tens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss; oder ▪ deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen.
Geldmarktinstrumente. Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden sowie verzinsliche Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre Laufzeit länger als 397 Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden. Geldmarktinstrumente sind auch Instrumente, deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht. Für das Sondervermögen dürfen im Rahmen der im Abschnitt „Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen“ genannten Beschränkungen Geldmarktinstrumente folgender Aussteller erworben werden,
Geldmarktinstrumente. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstru- mente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ ■ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Rest- laufzeit von höchstens 397 Tagen haben. ■ zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Rest- laufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst werden muss. ■ deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelas- sen oder in einem dieser Staaten an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR zum Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Xxxx dieser Börse oder dieses Marktes zugelassen hat,
3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaat- lichen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder der Zen- tralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes- staates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein- richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der EU angehört, bege- ben oder garantiert werden,
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleich- wertig sind, unterliegt und diese einhält, oder
6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem je- weiligen Emittenten
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens 10 Millionen Euro handelt,...