Integrationskurse Musterklauseln

Integrationskurse. Sowohl Ausländer als auch Spätaussiedler, die nicht ausreichend deutsch sprechen, sollen in der EinV zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Nach dem Wortlaut des § 44 Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG) soll der persönliche Ansprechpartner für diejenigen seiner Kunden die Teilnahme an einem Integrationskurs anregen, die • keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und gleichzeitig • nicht ausreichend Deutsch sprechen (§ 44 a AufenthaltsG). Gleichzeitig soll der persönliche Ansprechpartner die Teilnahme am Integrationskurs in die EinV aufnehmen – vorbehaltlich der Genehmigung bzw. einem feststellenden Verwaltungsakt (VA) durch die Ausländerbehörde (ABH). Das weitere Verfahren läuft folgendermaßen ab: Der Grundsicherungsträger wendet sich mit seiner Anregung an die zuständige ABH. Sofern diese die Person zur Teilnahme auffordert, händigt sie ihr einen Berechtigungsschein aus, in dem sie auf die Verpflichtung zur Kursteilnahme und auf die erfolgte Anregung durch den örtlichen Leistungsträger des SGB II hinweist. Die ABH leitet dem örtlichen Leistungsträger eine Mehrausfertigung des Berechtigungsscheines zu und informiert ihn später über eventuelle Verstöße gegen die Teilnahmepflicht. Ist die Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs in der EinV vorbehaltlich der Genehmigung durch die ABH verbindlich festgeschrieben, kommt bei Pflichtverletzungen eine Kürzung der Leistung nach § 31 SGB II in Betracht. Ist die Verpflichtung zur Teilnahme nicht in der EinV festgeschrieben, kommt eine Kürzung gem. § 44 a AufenthaltsG um 10 % für die Zeit der Nichtteilnahme an dem Kurs in Betracht. Es ist dabei jedoch sicherzustellen, dass keine Kumulierung der Sanktionstatbestände stattfindet, sondern ausschließlich nach den Regelungen des SGB II sanktioniert wird, wenn eine entsprechende Vereinbarung in der EinV getroffen wurde.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.