Invalidenrente Musterklauseln

Invalidenrente. 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) im Sinne der IV invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %: eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle Rente. 3. Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ausbezahlt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der Anspruch auf Invalidenrente auf. 4. Die Wartefrist beträgt je nach Vorsorgeplan 12 oder 24 Monate. Um die Wartefrist zu berech- nen, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegen. 5. Der Versicherte hat ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig war. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Warte- frist der Pensionskasse die entsprechenden Rentenzahlungen und die im Rahmen der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstatten. 7. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn a. der Invaliditätsgrad unter 40% fällt, b. der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVG. 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu einer entsprechenden Anpassung der Invalidenrente. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.
Invalidenrente. 1 - Anspruch
Invalidenrente. Voraussetzung 1) Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen zu min- destens 25 % invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren. 2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte ganz oder teilweise ausserstande ist, seine bis- herige berufliche Tätigkeit oder eine andere ihm nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie mit Rücksicht auf seine bisherige berufliche Stellung zumutbare Tätigkeit auszuüben. Feststellung und Revision 1) Über die Invalidisierung entscheidet die Pensionskasse auf Antrag des Versicherten oder der Firma. Grundlage des Entscheids ist in jedem Fall ein Gutachten des Vertrauensarztes der Pensi- onskasse oder eine Verfügung der IV. 2) Ändert sich das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit, so kann die Invalidenrente entsprechend neu festgesetzt oder aufgehoben werden. 3) Der Invalidenrentner ist verpflichtet, der Pensionskasse Änderungen im Ausmass seiner Erwerbs- unfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. 4) Verweigert der Versicherte oder der Invalidenrentner die von der Pensionskasse angeordnete vertrauensärztliche Untersuchung oder die Anmeldung bei der IV, so kann die Pensionskasse die Leistungen sistieren.
Invalidenrente. Beginn und Ende 1) Der Anspruch auf Invalidenrente richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen in Kapitel 2.3.1 des Sparplans. 2) Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt mit dem Tode des Xxxxxxxxxxxxxxxxx, mit dem Weg- fall der Invalidität oder spätestens mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.
Invalidenrente. 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) im Sinne der IV invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von 50 %‒69 % entspricht der pro- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente. Bei einem Invaliditätsgrad im Sinne der IV von unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile: 49 % 47.5 % 48 % 45.0 % 47 % 42.5 % 46 % 40.0 % 45 % 37.5 % 44 % 35.0 % 43 % 32.5 % 42 % 30.0 % 41 % 27.5 % 40 % 25.0 % Eine einmal festgesetzte Invalidenrente wird nur dann erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte än- dert. 3. Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ausbezahlt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der Anspruch auf Invalidenrente auf. 4. Die Wartefrist beträgt je nach Vorsorgeplan 12 oder 24 Monate. Um die Wartefrist zu berech- nen, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegen. 5. Der Versicherte hat ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig war. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der Wartefrist eine In- validenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Warte- frist der Pensionskasse die entsprechenden Rentenzahlungen und die im Rahmen der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstatten. 7. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn a. der Invaliditätsgrad unter 40 % fällt, b. der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVG. 8. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsor...
Invalidenrente. 1. Versicherte, die vor der Pensionierung voll- oder teilinvalid werden, haben nach Beendigung des Anspruchs auf Lohn- oder Lohnersatzzahlungen jeglicher Art, welche mindestens 80 Prozent des entgangenen Verdienstes betragen und mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wurden, und nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch besteht während der Invalidität, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter. 2. Der Leistungsanspruch des Versicherten beträgt: a. eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 Prozent invalid ist, b. eine Dreiviertelsrente, wenn er zu mindestens 60 Prozent invalid ist, c. eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 Prozent invalid ist, d. eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
Invalidenrente. 1 Anspruch auf eine temporäre Invalidenrente der Stiftung haben versicherte Personen, die vor dem ordentlichen Rentenalter zu mindestens 40% gemäss IV invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung versichert waren. Bei Teilinvalidität besteht Anspruch auf eine Teilrente der Stif- tung gemäss Invaliditätsgrad der IV, sofern er die erwerbliche Tätigkeit betrifft.
Invalidenrente. Der Anspruch auf Ruhegehalt als Invalidenrente entsteht mit dem Monatsersten, zu dem bei dem Versorgungsberechtigten eine volle Erwerbsminderung im Sinne der Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung (Invalidität) vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorliegt und er in den Ruhestand getreten ist, frühestens jedoch nach Ablauf desjenigen Monats, für den das Mitglied dem Versorgungsberechtigten letztmalig ein ungekürztes Entgelt gezahlt hat. Der An- spruch besteht für die Dauer des Vorliegens dieser Voraussetzungen. Invalidität liegt auch vor, wenn der Versorgungsberechtigte infolge von Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit seine vertragsmäßige Tätigkeit bei dem Mitglied nicht mehr in gewisser Regelmäßigkeit ausüben kann.
Invalidenrente. 1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, − die im Sinne der IV wenigstens 40 Prozent invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Stif- tung versichert waren; − infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu we- nigstens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; − als Minderjährige invalid wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit zu wenigstens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
Invalidenrente. Die Höhe der ganzen Invalidenrente entspricht 40 % des versicherten Xxxxxx. Die Invalidenrente wird zusammen mit der Invali- denrente der IV fällig, frühestens aber nach Er- schöpfung allfälliger Ansprüche aus der Kranken- und Unfalltaggeldversicherung. Die Wartefrist be- trägt 24 Monate. Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Invali- denrente im entsprechenden Verhältnis gekürzt. Keine Todesfallleistungen