Invalidenrente Musterklauseln

Invalidenrente. 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) im Sinne der IV invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid.
Invalidenrente. 10.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung versichert waren.
Invalidenrente. 1 - Anspruch
Invalidenrente. 1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte bei Vorliegen von Invalidi- tät, sofern sie bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Asga versichert waren und das ordentliche Pen- sionierungsalter noch nicht erreicht haben. Liegen andere Tatbestände vor, die nach BVG eine Leistungspflicht auslösen, beschränkt sich diese auf die Mindest- leistungen nach BVG.
Invalidenrente. Voraussetzung
Invalidenrente. Beginn und Ende
Invalidenrente. 23.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Massgebend sind die Art. 7 und 8 des ATSG. Ferner kann die Stiftung die Ausrichtung von Inva- liditätsleistungen von einem rechtskräftigen Rentenentscheid der Eidg. IV abhängig machen.
Invalidenrente. 1. Versicherte, die vor der Pensionierung voll- oder teilinvalid werden, haben nach Beendigung des Anspruchs auf Lohn- oder Lohnersatzzahlungen jeglicher Art, welche mindestens 80 Prozent des entgangenen Verdienstes betragen und mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber mitfinanziert wurden, und nach Ablauf der im Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Anspruch besteht während der Invalidität, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter.
Invalidenrente. 1. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht mit dem Anspruch auf eine Rente der IV, bzw. nach Ablauf der Wartefrist gemäss Vorsorgeplan.
Invalidenrente. 1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die vor Erreichen des ordentlichen oder vorzeitigen Rücktrittsalters im Sinne der Invalidenversicherung (IV) mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, der Vor- sorge der Comunitas unterstellt waren.