Leistungen im Todesfall Musterklauseln

Leistungen im Todesfall. Führt ein Versicherungsfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 4.3 weisen wir hin.
Leistungen im Todesfall. Für eine Rentenversicherung gilt: Ist eine Todesfallleistung vor Rentenbeginn vereinbart, gilt folgendes: Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, zahlen wir die vereinbarte Leistung. Ist eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn vereinbart, gilt folgendes: Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, zahlen wir die vereinbarte Leistung. Für eine kapitalbildende Lebensversicherung gilt: Stirbt die versicherte Person, zahlen wir die Todesfallleistung.
Leistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, wird aus der Todesfallleistung eine Hinterbliebenenrente gebildet. An Stelle der Rentenleistung können Hinterbliebene vor Zahlung der ersten Rente eine einmalige Kapitalleistung beantragen. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, kann dieses Wahlrecht nur gemeinsam ausgeübt werden. Aus steuerlichen Gründen darf die Hinterbliebenenrente bzw. Kapitalleistung nur an einen eingeschränkten Personenkreis gezahlt werden. Wer diese Personen sind, steht in den Allgemeinen Bedingungen. Dort finden Sie auch die Rangfolge der Hinterbliebenen. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld in Höhe von maximal 0.000 € (Stand: Oktober 2022) an die Person gezahlt, die benannt wurde. Ist niemand benannt, wird das Sterbegeld an die Erben der versicherten Person gezahlt. Ist eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn vereinbart, gilt folgendes: Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, zahlen wir die vereinbarte Leistung an die Hinterbliebenen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zum Rentenbeginn eine Rente für den Partner der versicherten Person (Partnerrente) zu beantragen. Durch Einschluss der Partnerrente reduziert sich die Altersrente und eine bisher vereinbarte Todesfallleistung entfällt. Weitere Auskünfte sind in den Allgemeinen Bedingungen zu finden.
Leistungen im Todesfall. Eine eventuell vereinbarte Todesfall-Leistung aus Vertragsguthaben, Ren- tengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr wird für Hinterbliebenenrenten an den Ehegatten, an den Lebenspartner im Sinne des LPartG oder an be- rechtigte Kinder verwendet. Hinterbliebenenrenten unterliegen analog der Leistungen aus der Haupt- versicherung als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.
Leistungen im Todesfall. 1) Im Todesfall wird das Guthaben auf dem Zusatzkonto als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt.
Leistungen im Todesfall. Einmalige Kapitalauszahlungen aus einer Risikoversicherung, die von Todes wegen geleistet werden, sind einkommensteuer- frei.
Leistungen im Todesfall. ⚫ Verstirbt der Versicherte sofort oder innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Unfall an den Folgen eines versicherten Unfalls, zahlt die Gesellschaft die Todesfallsumme an die in den besonderen Bedingungen angegebene(n) Person(en). ⚫ Bei der Versicherung „Family Duo“ verdoppelt sich die Todesfallsumme pro versicherter Person, sollten der Versicherungsnehmer und der Partner gleichzeitig infolge desselben versicherten Ereignisses oder aber innerhalb von zwei
Leistungen im Todesfall. Wir zahlen, sofern vereinbart, eine garantierte Todesfallleistung bei Tod der Versicherten Per- son. • vor Beginn der Schutzphase unabhängig vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit, • während der Schutzphase, sofern keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, • nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit wäh- rend der Schutzphase. Die Höhe dieser Todesfallleistung berechnet sich aus dem mit Ihnen vereinbarten Mindest-Prozent- satz und der Summe der bis zum Todesfallzeit- punkt gezahlten (Einmal-)Beiträge. Sie können für die Todesfallleistung vor Eintritt von Pflegebedürf- tigkeit bei Vertragsabschluss einen in Fünf- Prozent-Schritten wählbaren Prozentsatz zwi- schen 65 Prozent und 80 Prozent festlegen. Bei beitragsfrei gestellten Versicherungen tritt der garantierte Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Bei- tragsfreistellung an die Stelle der Summe der gezahlten Beiträge. Bereits gezahlte tarifliche Pflegerenten sowie die gegebenenfalls mitversicherte Einmalleistung (siehe 11.2) ziehen wir von der Todesfallleistung nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ab. Die Einmalleistung wird auch dann in voller Höhe gewährt, wenn wegen der jeweiligen Leistungs-
Leistungen im Todesfall. 1.1.4 Welche Leistungen im Todesfall gezahlt werden, ist davon ab- hängig, welcher Tarif vereinbart wurde. Den mit Ihnen vereinbarten Tarif finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Hinterbliebene und bezugsberechtigte Personen im Sinne dieser Bedin- gungen sind: - der überlebende Ehegatte mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war bzw. Lebenspartner einer le- benspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nach dem Lebens- partnerschaftsgesetz, - Kinder im Sinne von § 32 Abs. 3, 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG, - der überlebende Lebenspartner, mit dem die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer auf Dauer angelegten häusli- chen Gemeinschaft gelebt hat, vorausgesetzt, die versicherte Person hat diesen Lebenspartner uns vor Eintritt des Versiche- rungsfalls mit Namen, Anschrift und Geburtsdatum in Textform be- nannt. Unter einer auf Dauer angelegten häuslichen Gemeinschaft sind ein gemeinsamer Wohnsitz und eine gemeinsame Haushalts- führung zu verstehen. Das Bestehen einer häuslichen Gemein- schaft mit dem in der Zahlungsverfügung benannten Lebenspartner ist uns gegenüber von der versicherten Person in Textform zu be- stätigen. Die versicherte Person hat die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer eine oder mehrere zu dem Kreis der zuvor genannten Hinterbliebenen gehörende Personen im Rahmen einer Zahlungsverfügung für den To- desfall als bezugsberechtigt für die Hinterbliebenenleistung in Textform zu benennen. Der Versicherungsnehmer wird uns die Zahlungsverfü- gung unverzüglich vorlegen. Im Todesfall werden wir die Leistungen an die in der Zahlungsverfügung genannten Hinterbliebenen auszahlen. Liegt uns keine Zahlungsverfügung vor, zahlen wir die Hinterbliebenen- leistung die Hinterbliebene und bezugsberechtigten Personen in der oben stehenden Rangfolge. Stirbt die versicherte Person vor dem Rentenbeginn bzw. vor dem Be- ginn der Rentenbeginnphase, berechnen wir aus dem bis zum Tode ge- bildete Vertragsvermögen , mindestens aus der Summe der bis zum Tode gezahlten Beiträge ohne die Beiträge für etwaige Zusatzversiche- rungen eine lebenslange Rente entsprechend dem verfügten Bezugs- recht, wenn dann Hinterbliebene im Sinne der Zahlungsverfügung für den Todesfall vorhanden sind. Die Rente wird bei Tod der versicherten Person nach dem dann aktuellen Tarif und dem Lebensalter der berech- tigten Person ermittelt. Diese Rente endet mit dem Tod der berechtigten Person. Bei Kindern wird sie allerdings nur solange gezahlt, w...
Leistungen im Todesfall. Laufende Überschüsse sind im Fondsguthaben und bei Ausübung der Garantie-Option- im Sicherungsvermögen enthalten. Der Auszahlungs- betrag kann sich gegebenenfalls erhöhen um: - den Wert der Indexbeteiligung (wenn die Aktivphase vereinbart wurde), - die Beteiligung an den Bewertungsreserven und - Schlussüberschussanteile - sofern vorhanden.