Leistungen im Todesfall Musterklauseln

Leistungen im Todesfall. Führt ein Versicherungsfall innerhalb eines Jahres zum Tode der versicherten Person, so entsteht für die Erben ein Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 4.3 weisen wir hin.
Leistungen im Todesfall. Für eine Rentenversicherung gilt: Ist eine Todesfallleistung vor Rentenbeginn vereinbart, gilt folgendes: Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, zahlen wir die vereinbarte Leistung. Ist eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn vereinbart, gilt folgendes: Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, zahlen wir die versicherte Rente bis zum Ablauf der Rentengarantiezeit weiter. Für eine kapitalbildende Lebensversicherung gilt: Stirbt die versicherte Person, zahlen wir die Todesfallleistung.
Leistungen im Todesfall. Stirbt die versicherte Person vor Rentenbeginn, wird aus der Todesfallleistung eine Hinterbliebenenrente gebildet. An Stelle der Rentenleistung können Hinterbliebene vor Zahlung der ersten Rente eine einmalige Kapitalleistung beantragen. Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden, kann dieses Wahlrecht nur gemeinsam ausgeübt werden. Aus steuerlichen Gründen darf die Hinterbliebenenrente bzw. Kapitalleistung nur an einen eingeschränkten Personenkreis gezahlt werden. Wer diese Personen sind, steht in den Allgemeinen Bedingungen. Dort finden Sie auch die Rangfolge der Hinterbliebenen. Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, wird ein Sterbegeld in Höhe von maximal 0.000 € (Stand: Oktober 2022) an die Person gezahlt, die benannt wurde. Ist niemand benannt, wird das Sterbegeld an die Erben der versicherten Person gezahlt. Ist eine Todesfallleistung nach Rentenbeginn vereinbart, gilt folgendes: Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn, zahlen wir die vereinbarte Leistung an die Hinterbliebenen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit zum Rentenbeginn eine Rente für den Partner der versicherten Person (Partnerrente) zu beantragen. Durch Einschluss der Partnerrente reduziert sich die Altersrente und eine bisher vereinbarte Todesfallleistung entfällt. Weitere Auskünfte sind in den Allgemeinen Bedingungen zu finden.
Leistungen im Todesfall. Wir zahlen Leistungen aus, wenn die versicherte Person stirbt. Diese Leistungen sind abhängig vom vereinbarten Tarif. Den mit Ihnen verein- barten Tarif finden Sie in Ihrem Versicherungsschein. Wir zahlen folgende Leistungen, wenn die versicherte Person stirbt: 1. Tod vor Rentenbeginn oder vor der Rentenbeginnphase (falls verein- bart): Wir zahlen das Vertragsvermögen, mindestens aber die Summe der bis zum Tod gezahlten Beiträge. Beiträge für eventuelle Zusatzversi- cherungen zählen nicht dazu. 2. Tod in der Rentenbeginnphase (falls vereinbart): Wir zahlen das Ver- tragsvermögen. 3. Tod nach tatsächlichem Rentenbeginn: - Wenn eine Rentengarantiezeit vereinbart ist, zahlen wir die Rente bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantie- zeit an den Bezugsberechtigen weiter. Der Bezugsberech- tige kann statt einer Rente auch eine einmalige Kapital- auszahlung wählen. Die Höhe der Kapitalauszahlung er- gibt sich aus den abgezinsten Renten bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Das bedeutet: Wir berechnen, was die künftigen Renten am Tag des Todes wert sind. Dafür ver- wenden wir den bei Rentenbeginn aktuellen Rechnungs- zins. - Wenn keine Rentengarantiezeit vereinbart oder diese ab- gelaufen ist, zahlen wir keine Leistungen aus. Wir zahlen folgende Leistungen, wenn die versicherte Person stirbt: 1. Tod vor Rentenbeginn oder vor der Rentenbeginnphase (falls verein- bart): Wir zahlen das Vertragsvermögen, mindestens aber die Summe der bis zum Tod gezahlten Beiträge. Beiträge für eventuelle Zusatzversi- cherungen zählen nicht dazu. 2. Tod in der Rentenbeginnphase (falls vereinbart): Wir zahlen das Ver- tragsvermögen. 3. Tod nach tatsächlichem Rentenbeginn: - Stirbt die versicherte Person vor dem vollendeten 85. Le- bensjahr, gilt: Wir zahlen das bei Rentenbeginn vorhan- dene Vertragsvermögen einschließlich eventuell gutge- schriebener Überschussanteile, abzüglich bereits ge- zahlter Renten. Rentenanteile, die wir seit Rentenbeginn aus der Überschussbeteiligung nach Rentenbeginn aus- gezahlt haben, ziehen wir nicht ab. - Stirbt die versicherte Person nach dem vollendeten 85. Lebensjahr, gilt: Wir zahlen keine Leistungen aus. Wir zahlen folgende Leistungen, wenn die versicherte Person stirbt: 1. Tod vor Rentenbeginn oder vor der Rentenbeginnphase (falls verein- bart): Wir zahlen das Vertragsvermögen. 2. Tod in der Rentenbeginnphase (falls vereinbart): Wir zahlen das Ver- tragsvermögen. 3. Tod nach tatsächlichem Rentenbeginn: - Stirbt die versicherte Person vor dem vollen...
Leistungen im Todesfall. Eine eventuell vereinbarte Todesfall-Leistung aus Vertragsguthaben, Ren- tengarantiezeit oder Kapitalrückgewähr wird für Hinterbliebenenrenten an den Ehegatten, an den Lebenspartner im Sinne des LPartG oder an be- rechtigte Kinder verwendet. Hinterbliebenenrenten unterliegen analog der Leistungen aus der Haupt- versicherung als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer.
Leistungen im Todesfall. Im Todesfall wird das Guthaben auf dem Zusatzkonto als einmalige Kapitalleistung ausbezahlt.
Leistungen im Todesfall. Einmalige Kapitalauszahlungen aus einer Risikoversicherung, die von Todes wegen geleistet werden, sind einkommensteuer- frei.
Leistungen im Todesfall. ⚫ Verstirbt der Versicherte sofort oder innerhalb von zwei (2) Jahren nach dem Unfall an den Folgen eines versicherten Unfalls, zahlt die Gesellschaft die Todesfallsumme an die in den besonderen Bedingungen angegebene(n) Person(en). ⚫ Bei der Versicherung „Family Duo“ verdoppelt sich die Todesfallsumme pro versicherter Person, sollten der Versicherungsnehmer und der Partner gleichzeitig infolge desselben versicherten Ereignisses oder aber innerhalb von zwei
Leistungen im Todesfall. Wir zahlen, sofern vereinbart, eine garantier- te Todesfallleistung bei Tod der Versicherten Per- son. • vor Beginn der Schutzphase unabhängig vom Eintritt der Pflegebedürftigkeit, • während der Schutzphase, sofern keine Pflegebedürftigkeit vorliegt, • nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit wäh- rend der Schutzphase. Die Höhe dieser Todesfallleistung berechnet sich aus dem mit Ihnen vereinbarten Mindest- Prozentsatz und der Summe der bis zum Todes- fallzeitpunkt gezahlten (Einmal-)Beiträge. Sie können für die Todesfallleistung vor Eintritt von Pflegebedürftigkeit bei Vertragsabschluss einen in Fünf-Prozent-Schritten wählbaren Prozentsatz zwischen 65 Prozent und 80 Prozent festlegen, Bei beitragsfrei gestellten Versicherungen tritt der garantierte Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Bei- tragsfreistellung an die Stelle der Summe der gezahlten Beiträge. Bereits gezahlte tarifliche Pflegerenten sowie die gegebenenfalls mitversicherte Einmalleistung (siehe 10.2) ziehen wir von der Todesfallleistung nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ab.
Leistungen im Todesfall. Laufende Überschüsse sind im Sicherungsvermögen bzw. in der freien Investmentanlage enthalten. Der Auszahlungsbetrag kann sich gegebe- nenfalls erhöhen um: - den Wert der Indexbeteiligung, - die Beteiligung an den Bewertungsreserven und - Schlussüberschussanteile - sofern vorhanden.