Todesfallkapital Musterklauseln

Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche. 2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan. 3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge: x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner, b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht, c. die Kinder, d. die Eltern oder die Geschwister. 4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse. 5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen. 6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen. 7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf. 8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
Todesfallkapital. 1 - Anspruch
Todesfallkapital. 1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versi- cherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtig- ten das vereinbarte Todesfallkapital. Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Invaliditäts- kapital wird an das Todesfallkapital angerechnet. Anspruchsberechtigt sind: 1.1 Der Ehegatte oder der eingetragene Partner; 1.2 bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder; 1.3 bei deren Fehlen die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erbberechtigung. 2 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die effektiven Bestattungskosten bis höchstens CHF 10000 an diejenige natürliche Person bezahlt, wel- che für die Bestattungskosten aufkommt. 3 Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Ent- schädigung max. CHF 10 000. 4 Hinterlässt die verstorbene Person zwei oder mehr minder- jährige Kinder, erhöht sich die Todesfallsumme um 50 %.
Todesfallkapital. 16.1 Bei Anspruch auf ein Todesfallkapital wird das vorhande- ne Sparkapital gemäss Ziffer 9 nach Vorliegen der Todesfallmel- dung zum nächstmöglichen Termin desinvestiert. Die Auszah- lung erfolgt, sobald alle erforderlichen Dokumente eingereicht sind. 16.2 Anspruchsberechtigt sind im Todesfall vor dem Rücktritts- alter und vor der Pensionierung unabhängig vom Erbrecht fol- gende hinterbliebene Personen: a) Ehegatte, bei dessen Fehlen b) natürliche Personen, die von der versicherten Person in er- heblichem Mass unterstützt worden sind, oder die Person, die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat oder die im Zeit- punkt des Todes eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, bei deren Fehlen c) die Kinder beziehungsweise Pflege- und Stiefkinder der verstorbenen Person, bei deren Fehlen die Eltern, bei deren Fehlen die Geschwister, bei deren Fehlen d) die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge- meinwesens 16.3 Personen nach Ziffer 16.2 lit. b) sind nur anspruchsberech- tigt, wenn sie von der versicherten Person oder dem Bezüger einer Invaliden- oder Teilinvalidenrente der Stiftung zu Lebzei- ten schriftlich gemeldet worden sind. Die versicherte Person und der Bezüger einer Invaliden- oder Teilinvalidenrente können die Reihenfolge der begünstigten Personen nach Ziffer 16.2 lit. c) ändern oder die begünstigten Personen nach lit. c) ganz oder teilweise zusammenfassen. Im Weiteren können sie vor dem Rücktrittsalter zuhanden der Geschäftsstelle schriftlich festle- gen, welche von mehreren Personen innerhalb einer anspruchs- berechtigten Gruppe zu begünstigen sind und mit welchen Teil- beträgen diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Ohne eine solche Erklärung erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapi- tals zu gleichen Teilen. 16.4 Falls im Todesfall einer aktiven oder invaliden versicherten Person kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Lebenspartner- rente gemäss Ziffer 15 besteht, entspricht das Todesfallkapital gemäss Ziffer 16.2 lit. a) bis c) dem vorhandenen Sparkapital ge- mäss Ziffer 9. a) Positive Differenz aus: – Vorhandenes Sparkapital gemäss Ziffer 9; – Abzüglich des Barwerts einer durch den Tod ausgelösten Ehegatten- oder Lebenspartnerrente gemäss Ziffer 15 – Abzüglich des Bet...
Todesfallkapital. Das Todesfallkapital wird bezahlt, wenn die versicherte Person innert 5 Jahren seit dem Unfalltag an den Unfallfolgen stirbt, unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invalidi- tätsentschädigung. Das vereinbarte Todesfallkapital wird an folgende, nacheinander bezugsberechtigte Personen ausbezahlt: a) den Ehegatten; b) die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen; c) die Eltern zu gleichen Teilen; d) die Geschwister zu gleichen Teilen;
Todesfallkapital. 8.1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicher- ten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Anspruchsberechtigt sind: a Der Ehegatte oder der eingetragene Partner; b bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder;
Todesfallkapital. Anspruch 1) Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt. 2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a. aa) der Ehegatte;
Todesfallkapital. Anspruch Für den Anspruch auf ein Todesfallkapital gelten die Bestimmungen nach Kapitel 2.4.3 des Renten- plans sinngemäss. Höhe des Kapitals 1) Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, so entspricht das Todesfallkapital dem höheren der folgenden beiden Beträge a) dem vorhandenen Alterssparkapital; b) 50 % des versicherten Xxxxxx Risiko. 2) Für Begünstigte gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. c beträgt das Todesfallkapital 50 % des vorhande- nen Alterssparkapitals.
Todesfallkapital. D Finanzierung 13
Todesfallkapital. Wann besteht Anspruch auf das Todesfallkapital? Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht mit dem Tod der versicherten Person zu Gunsten des Anspruchsberechtigten. Der Versicherer ist über den Tod umgehend zu informieren. Eine amtliche Todesurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Umstände und Ursache des Todes sind einzureichen.