Todesfallkapital Musterklauseln

Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
Todesfallkapital. 1 - Anspruch
Todesfallkapital. 1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versi- cherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtig- ten das vereinbarte Todesfallkapital. Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Invaliditäts- kapital wird an das Todesfallkapital angerechnet. Anspruchsberechtigt sind:
Todesfallkapital. 19 Wann besteht Anspruch auf das Todesfallkapital? Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht mit dem Tod der versicher- ten Person zugunsten des Anspruchsberechtigten. Die Helsana ist über den Tod umgehend zu informieren. Eine amtliche Todesurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Umstände und Ursache des Todes sind einzureichen.
Todesfallkapital. Das Todesfallkapital wird bezahlt, wenn die versicherte Person innert 5 Jahren seit dem Unfalltag an den Unfallfolgen stirbt, unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invalidi- tätsentschädigung. Das vereinbarte Todesfallkapital wird an folgende nacheinander bezugsberechtigte Personen ausbezahlt:
Todesfallkapital. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfang:
Todesfallkapital. 8.1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicher- ten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Anspruchsberechtigt sind:
Todesfallkapital. D Finanzierung 13
Todesfallkapital. Anspruch Für den Anspruch auf ein Todesfallkapital gelten die Bestimmungen nach Kapitel 2.4.3 des Sparplans sinngemäss. Höhe des Kapitals
Todesfallkapital. Beim Tod einer versicherten Person wird den Hinter- lassenen das Guthaben für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung als Todesfallkapital ausgerichtet. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine volle Invali- denrente, wird das vorhandene Guthaben für die Finan- zierung der vorzeitigen Pensionierung beim Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Altersleistung in einem Betrag ausbezahlt. Bei Teilinvalidität gelten diese Bestimmungen für den passiven Teil der Versicherung. Das vorhandene Guthaben für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung wird zusammen mit dem Invaliditätskapital ausgerichtet.