Todesfallkapital Musterklauseln
Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge:
▇. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,
b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. die Eltern oder die Geschwister.
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
Todesfallkapital. 1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versi- cherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtig- ten das vereinbarte Todesfallkapital. Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Invaliditäts- kapital wird an das Todesfallkapital angerechnet. Anspruchsberechtigt sind:
1.1 Der Ehegatte oder der eingetragene Partner;
1.2 bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder;
1.3 bei deren Fehlen die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erbberechtigung.
2 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die effektiven Bestattungskosten bis höchstens CHF 10000 an diejenige natürliche Person bezahlt, wel- che für die Bestattungskosten aufkommt.
3 Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Ent- schädigung max. CHF 10 000.
4 Hinterlässt die verstorbene Person zwei oder mehr minder- jährige Kinder, erhöht sich die Todesfallsumme um 50 %.
Todesfallkapital. 1 - Anspruch
Todesfallkapital. 15.1 Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinterbliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach folgender Rangordnung und in folgendem Umfang:
a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in vollem Umfang; bei deren Fehlen
b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 13.1) oder Personen, die vom verstorbenen Versicherten vor seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt worden sind, in vollem Umfang; bei deren Fehlen
c) übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in vollem Umfang; bei deren Fehlen
d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter Ausschluss des Gemeinwesens
15.2 Die Versicherten können zuhanden der Stiftung in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Perso- nen innerhalb a) und b) der bezugsberechtigten Gruppe gemäss Ziffer 15.1 zu welchen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten der Stiftung eingereicht wer- den. Liegt keine Erklärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe zu gleichen Teilen.
15.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das Sparkapi- tal im Todesfall nicht weiter geäufnet wird, dem Sparkapital gemäss Ziffer 6 (vermindert um die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung [inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicherten gewählten Anlagestrategie], abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen, unter Berück- sichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehe- scheidungen), im Minimum jedoch 100% des versicherten Lohns. Für Versicherte und Invalidenrentner, bei welchen das vorhandene Sparkonto im Todesfall gemäss Ziffer 12.5 weiter geäufnet wird, entspricht die Höhe des Todesfallkapitals 100% des versicherten Lohns. Dieses wird auch bei Bezug der Hinterlassenenleistungen in Kapitalform nach Ziffer 12.6 zusätzlich ausbezahlt.
15.4 Die Summe der persönlichen Einkäufe in die Stiftung (inkl. der erzielten Anlagerendite der vom Versicher- ten gewählten Anlagestrategie), abzüglich Vorbezügen für Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vorbezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäufen im Fall von Ehescheidungen) wird an die Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 15.1 als zusätzliches Todes- fallkapital zu Ziffer 15.3 ausbezahlt.
Todesfallkapital. Das Todesfallkapital wird bezahlt, wenn die versicherte Person innert 5 Jahren seit dem Unfalltag an den Unfallfolgen stirbt. Das vereinbarte Todesfallkapital geht an folgende nacheinander bezugs- berechtigten Personen:
a) den Ehegatten;
b) die Kinder zu gleichen Teilen. Diesen gleichgestellt sind Kinder, die zur Zeit des Unfalles von der versicherten Person unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen waren;
c) die Eltern zu gleichen Teilen;
d) die Grosseltern zu gleichen Teilen;
e) die Geschwister zu gleichen Teilen. Bei Fehlen eines der Geschwister im Umfang dessen Anteils an seine Kinder. Das Vorhandensein einer Bezugsperson schliesst die Nachfolgenden von den Leistungen aus. Fehlen die genannten Personen, sind nur ungedeckte Bestattungskosten versichert.
Todesfallkapital. Anspruch
1) Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt.
2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge:
a. aa) der Ehegatte;
Todesfallkapital. Anspruch Für den Anspruch auf ein Todesfallkapital gelten die Bestimmungen nach Kapitel 2.4.3 des Renten- plans sinngemäss. Höhe des Kapitals
1) Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, so entspricht das Todesfallkapital dem höheren der folgenden beiden Beträge
a) dem vorhandenen Alterssparkapital;
b) 50 % des versicherten ▇▇▇▇▇▇ Risiko.
2) Für Begünstigte gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. c beträgt das Todesfallkapital 50 % des vorhande- nen Alterssparkapitals.
Todesfallkapital. Wann besteht Anspruch auf das Todesfallkapital? Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht mit dem Tod der versicher- ten Person zugunsten des Anspruchsberechtigten. Die Helsana ist über den Tod umgehend zu informieren. Eine amtliche Todesurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Umstände und Ursache des Todes sind einzureichen.
Todesfallkapital. 8.1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicher- ten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Anspruchsberechtigt sind:
a Der Ehegatte oder der eingetragene Partner;
b bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder;
Todesfallkapital. D Finanzierung 13
