Todesfallkapital. 1. Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner vor dem Bezug von Altersleistungen, wird ein To- desfallkapital fällig. Das Todesfallkapital entspricht dem bis zum Zeitpunkt des Todes angesam- melten Altersguthaben, reduziert um das Deckungskapital allfälliger Rentenansprüche.
2. Stirbt der Versicherte oder Invalidenrentner vor dem ordentlichen Rücktrittsalter, wird ein zu- sätzliches Todesfallkapital fällig, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Die Höhe des zusätzli- chen Todesfallkapitals umschreibt der Vorsorgeplan.
3. Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht in folgender Reihenfolge:
x. der überlebende Ehepartner bzw. der eingetragene Partner,
b. die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder die vom Versicherten oder Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Todes massge- blich unterstützt worden ist, sofern sie keine Partnerrente bezieht,
c. die Kinder,
d. die Eltern oder die Geschwister.
4. Fehlen begünstigte Personen gemäss Absatz 3, fällt das Kapital an die Pensionskasse.
5. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann für höchstens die Hälfte des Todesfallkapitals ge- mäss Absatz 1 zuhanden der Pensionskasse in einer schriftlichen Erklärung festlegen, welche Personen innerhalb der anspruchsberechtigten Personenkreise a und b, bei deren Fehlen inner- halb der Personenkreise c und d, mit welchen Teilbeträgen Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Die Erklärung muss der Pensionskasse zu Lebzeiten des Versicherten oder Invaliden- rentners zugehen.
6. Der Versicherte oder Invalidenrentner kann die Erklärung jederzeit schriftlich oder in der Form der letztwilligen Verfügung widerrufen.
7. Fehlt eine schriftliche Erklärung des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx über die Verteilung des Todesfallkapitals, teilt die Pensionskasse das Kapital bei mehreren Personen innerhalb dessel- ben Personenkreises zu gleichen Teilen auf.
8. Begünstigte nach Absatz 3 müssen den Anspruch auf das Todesfallkapital innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Versicherten oder Xxxxxxxxxxxxxxxxx bei der Pensionskasse stellen und die notwendigen Nachweise erbringen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf das Todesfall- kapital.
Todesfallkapital. 1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versi- cherten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtig- ten das vereinbarte Todesfallkapital. Ein für den gleichen Unfall bereits bezahltes Invaliditäts- kapital wird an das Todesfallkapital angerechnet. Anspruchsberechtigt sind:
1.1 Der Ehegatte oder der eingetragene Partner;
1.2 bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder;
1.3 bei deren Fehlen die Angehörigen nach Massgabe ihrer gesetzlichen Erbberechtigung.
2 Sind keine Anspruchsberechtigten vorhanden, werden nur die effektiven Bestattungskosten bis höchstens CHF 10000 an diejenige natürliche Person bezahlt, wel- che für die Bestattungskosten aufkommt.
3 Für Versicherte, die im Zeitpunkt des Unfalls das 16. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Ent- schädigung max. CHF 10 000.
4 Hinterlässt die verstorbene Person zwei oder mehr minder- jährige Kinder, erhöht sich die Todesfallsumme um 50 %.
Todesfallkapital. 1 - Anspruch
Todesfallkapital. Wann besteht Anspruch auf das Todesfallkapital? Der Anspruch auf das Todesfallkapital entsteht mit dem Tod der versicher- ten Person zugunsten des Anspruchsberechtigten. Die Helsana ist über den Tod umgehend zu informieren. Eine amtliche Todesurkunde sowie ein ärztliches Zeugnis mit Angabe der Umstände und Ursache des Todes sind einzureichen.
Todesfallkapital. Anspruch
1) Stirbt ein Versicherter, Alters- oder Invalidenrentner, wird den Anspruchsberechtigten gemäss Abs. 2 ein Todesfallkapital ausbezahlt.
2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Reihenfolge: a aa der Ehegatte; ab die Kinder des Verstorbenen, die Anspruch auf eine Waisenrente haben; ac natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt geführt hat;
Todesfallkapital. Anspruch Für den Anspruch auf ein Todesfallkapital gelten die Bestimmungen nach Kapitel 2.4.3 des Renten- plans sinngemäss. Höhe des Kapitals
1) Stirbt ein Versicherter oder Invalidenrentner, so entspricht das Todesfallkapital dem höheren der folgenden beiden Beträge
a) dem vorhandenen Alterssparkapital;
b) 50 % des versicherten Xxxxxx Risiko.
2) Für Begünstigte gemäss Art. 62 Abs. 2 Bst. c beträgt das Todesfallkapital 50 % des vorhande- nen Alterssparkapitals.
Todesfallkapital. Das Todesfallkapital wird bezahlt, wenn die versicherte Person innert 5 Jahren seit dem Unfalltag an den Unfallfolgen stirbt, unter Abzug der allfällig für denselben Unfall bereits geleisteten Invalidi- tätsentschädigung. Das vereinbarte Todesfallkapital wird an folgende nacheinander bezugsberechtigte Personen ausbezahlt:
a) den Ehegatten;
b) die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen;
c) die Eltern zu gleichen Teilen;
d) die Geschwister zu gleichen Teilen;
e) die Geschwisterkinder zu gleichen Teilen. Das Vorhandensein einer Bezugsperson schliesst die Nachfolgen- den von den Leistungen aus. Fehlen die genannten Personen, sind nur ungedeckte Bestattungskosten versichert.
Todesfallkapital. D Finanzierung 12
Todesfallkapital. 8.1 Stirbt die versicherte Person an den Folgen eines versicher- ten Unfalls, bezahlen wir den Anspruchsberechtigten die für den Todesfall versicherte Summe. Anspruchsberechtigt sind:
a Der Ehegatte oder der eingetragene Partner;
b bei dessen Fehlen die Kinder und Adoptivkinder;
Todesfallkapital. 1. Entsteht nach dem Todesfall einer versicherten Person kein Anspruch auf eine Ehegatten- oder Le- benspartnerrente, gelangt unabhängig vom Erbrecht ein Todesfallkapital nach folgender Rangordnung zur Auszahlung:
a. der Person, welche für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkom- men muss,
b. den natürlichen Personen, die von der versi- cherten Person in erheblichem Masse unter- stützt worden sind, sofern zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung einge- reicht wurde,
c. den Kindern,
x. xxx Xxxxxx,
e. den Geschwistern,
f. den übrigen gesetzlichen Erben unter Aus- schluss des Gemeinwesens.
2. Die vorhergehende Gruppe schliesst die nachfol- gende von der Leistungsberechtigung aus. Die Zutei- lung erfolgt nach Köpfen, wenn pro Gruppe mehrere Leistungsberechtigte vorhanden sind. Versicherte können mittels schriftlicher Erklärung oder testamen- tarischer Verfügung mit unmissverständlichem Bezug auf die berufliche Vorsorge an die PKG eine andere Zuteilung pro Gruppe festlegen oder die Reihenfolge