Anspruch. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der Anspruch entsteht nach Ablauf der Wartefrist. Die Wartefrist beginnt am Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber sieben Tage vor der ersten ärztlichen Untersuchung. Als Wartetage gelten Tage mit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Anspruch. 1. Arbeitnehmer und Auszubildende haben Anspruch auf eine tarifliche Jah- resleistung unter folgenden Voraussetzungen: Der volle Anspruch entsteht bei einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezem- ber des laufenden Fälligkeitsjahres besteht.
2. Die volle tarifliche Jahresleistung beträgt 95 % des jeweiligen zum Fällig- keitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohnes bzw. der tariflichen Ausbil- dungsvergütung. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die im Fälligkeitsjahr ihre Ausbildung been- det haben sowie bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und um- gekehrt. Die Auszahlung der Jahresleistung ist spätestens zum 31. Dezember eines je- den Jahres fällig. Frühere Auszahlungen gelten als Vorschuss.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhält- nis ihrer vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit.
Anspruch. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren.
Anspruch a) Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungs- urlaub. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ver- teilt ist (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.
b) Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalen- derjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, min- dern den Urlaubsanspruch entsprechend.
Anspruch. Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Anspruch. Am Ende eines Jahres werden den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmern ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Überstunden, Reisezeit, Prämien usw. werden bei der Auszahlung nicht berücksichtigt.
Anspruch. Alle Rechte, Ansprüche und Interessen an den vertraulichen Informationen sind das exklusive Eigentum von Ewellix. Im Hinblick auf die vertraulichen Informationen von Ewellix wird dem Empfänger im Rahmen dieser Vereinbarung, implizit oder anderweitig, kein Interesse, keine Lizenz und kein Recht eingeräumt, sofern hier nicht ausdrücklich beschrieben.
Anspruch. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht bei einer Invalidität von mindestens 40 % 🞄 entweder nach Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder 🞄 nach Erlöschen der Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx deckt und vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde, frühestens jedoch nach Ablauf der im individuellen Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist. Auch nach Ablauf der Wartefrist wird der Anspruch aufgeschoben, solange die versicherte Person Taggelder der IV bezieht. Die versicherte Person hat Anspruch auf 🞄 eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist; 🞄 einer Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad, wenn sie zu mindestens 50 % aber maximal zu 69 % invalid ist; 🞄 einer Viertelrente zuzüglich 2.5 %-Punkte für jedes Grad, welches der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt; Berechnungsbeispiel: Ein Invaliditätsgrad von 47 % ergibt eine Rentenberechtigung von 42.5 % (= 25 % + 2.5 % * (47-40)) 🞄 ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt in keinen Anspruch auf Leistungen Die einmal festgesetzte Rente und damit auch die Rentenberechtigung wird erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben, wenn sich aufgrund einer IV-Revision der Invaliditätsgrad in der berufli- chen Vorsorge um mindestens 5 %-Punkte ändert.
Anspruch. 1. Der Arbeitgeber erbringt nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensbildungsgesetzes vom 15.02.1975 in der jeweils geltenden Fassung für alle Arbeitnehmer und Auszubildenden mit einer mindestens zehnstündigen wöchentlichen Arbeitszeit vermögenswirksame Leistungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, spätestens bei Abschluss des Dienstvertrages den Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden über den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen und dessen Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.
2. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für jeden vollbeschäftigten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden 52,00 DM. Der Anspruch von Teilzeitbeschäftigten mit mindestens zehn Stunden Arbeitszeit je Woche errechnet sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit.
3. Die vermögenswirksame Leistung wird für jeden Kalendermonat gezahlt, für den für mindestens 14 Tage Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohn oder Gehalt besteht.
4. Der Anspruch des Arbeitnehmers entfällt, soweit er für den in Betracht kommenden Zeitraum bereits von einem anderen Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder erhält.
Anspruch. Der Lohn wird individuell und im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Arbeitnehmendem festgelegt.