Anspruch Musterklauseln
Anspruch. Das Taggeld wird für jeden Kalendertag einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit erbracht. Der Anspruch entsteht nach Ablauf der Wartefrist. Die Wartefrist beginnt am Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber sieben Tage vor der ersten ärztlichen Untersuchung. Als Wartetage gelten Tage mit einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit.
Anspruch. 1. Angestellte und Auszubildende haben Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung unter folgenden Voraussetzungen: Der volle Anspruch entsteht bei einem ungekündigten Arbeits- bzw. Ausbildungs- verhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Fälligkeitsjahres besteht.
2. Die volle tarifliche Jahresleistung beträgt 95 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeit- punkt gültigen monatlichen Tarifgehaltes bzw. der tariflichen Ausbildungsvergütung. Dies gilt auch für Angestellte, die im Fälligkeitsjahr ihre Ausbildung beendet haben sowie bei Wechsel von Vollzeit- auf Teilzeitbeschäftigung und umgekehrt. Die Auszahlung der Jahresleistung ist spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Frühere Auszahlungen gelten als Vorschuss.
3. Teilzeitangestellte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten zur tariflichen Arbeitszeit.
Anspruch a) Der Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf bezahlten Erholungs- urlaub. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche ver- teilt ist (Fünftagewoche) beträgt 30 Arbeitstage. Die Urlaubsdauer für Arbeitnehmer mit einer anderen Verteilung der re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Wochentage ist in Ziffer 2 entsprechend geregelt.
b) Urlaubstage, die von einem früheren Arbeitgeber für das laufende Kalen- derjahr erteilt oder abgegolten wurden oder noch abzugelten sind, min- dern den Urlaubsanspruch entsprechend.
Anspruch. Am Ende eines Jahres wird den im Stunden- / Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmenden ein durchschnittlicher 13. Monatslohn ausbezahlt. Als Basis dient der vertraglich vereinbarte Lohn.
Anspruch. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Fe- rien zu gewähren. Weitere Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Proto- kollvereinbarung.
Anspruch. Die vertraglichen Mindestlöhne und der Anspruch auf Lohnerhöhungen setzen Vollleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus. Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein reduzierter Ansatz vereinbart werden. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und der Paritätischen Berufskommission zur Genehmigung unterbreitet werden. Wird ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in eine tiefere Berufskategorie eingereiht, muss zu deren Gültigkeit eine schriftliche Meldung an die Paritätische Berufskommission erfolgen.
Anspruch. Der Lohn wird individuell und im schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen Betrieb und Arbeitnehmendem festgelegt.
Anspruch a) Die Zulage gemäss Ziff. 3.14 lit. a wird anteilsmässig gekürzt, wenn weniger als 75 % der Ar- beitszeit im Schichtdienst geleistet wird.
b) Die Zulagen gemäss Ziff. 3.14 lit. b und c werden für die erste zulagenberechtigte Stunde nicht ausgerichtet soweit diese unvollständig ist.
c) Bei betrieblich bedingter Verschiebung eines auf Inkonvenienzen anspruchgebenden Dienstes auf eine nicht anspruchgebende Zeit besteht kein Anspruch auf Ersatz der wegfallenden Inkonve- nienzzulagen.
Anspruch. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht bei einer Invalidität von mindestens 40 % 🞄 entweder nach Erlöschen des Anspruchs auf Lohnfortzahlung oder 🞄 nach Erlöschen der Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx deckt und vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde, frühestens jedoch nach Ablauf der im individuellen Vorsorgeplan vereinbarten Wartefrist. Auch nach Ablauf der Wartefrist wird der Anspruch aufgeschoben, solange die versicherte Person Taggelder der IV bezieht. Die versicherte Person hat Anspruch auf 🞄 eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist; 🞄 einer Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad, wenn sie zu mindestens 50 % aber maximal zu 69 % invalid ist; 🞄 einer Viertelrente zuzüglich 2.5 %-Punkte für jedes Grad, welches der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt; Berechnungsbeispiel: Ein Invaliditätsgrad von 47 % ergibt eine Rentenberechtigung von 42.5 % (= 25 % + 2.5 % * (47-40)) 🞄 ein Invaliditätsgrad von unter 40 % ergibt in keinen Anspruch auf Leistungen Die einmal festgesetzte Rente und damit auch die Rentenberechtigung wird erhöht, herabge- setzt oder aufgehoben, wenn sich aufgrund einer IV-Revision der Invaliditätsgrad in der berufli- chen Vorsorge um mindestens 5 %-Punkte ändert.
Anspruch. Der Anspruch beträgt für den Kreis der Berechtigten 5 M-IBU-Tage pro Kalenderjahr.