Common use of Invalidenrente Clause in Contracts

Invalidenrente. 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) im Sinne der IV invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %: eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle Rente. 3. Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ausbezahlt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der Anspruch auf Invalidenrente auf. 4. Die Wartefrist beträgt je nach Vorsorgeplan 12 oder 24 Monate. Um die Wartefrist zu berech- nen, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegen. 5. Der Versicherte hat ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig war. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Warte- frist der Pensionskasse die entsprechenden Rentenzahlungen und die im Rahmen der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstatten. 7. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn a. der Invaliditätsgrad unter 40% fällt, b. der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVG. 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu einer entsprechenden Anpassung der Invalidenrente. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.

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Samples: Vorsorgereglement, Vorsorgereglement

Invalidenrente. 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) im Sinne der IV invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %: eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle Rente. 3. Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ausbezahlt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der Anspruch auf Invalidenrente auf. 4. Die Wartefrist beträgt je nach Vorsorgeplan 12 oder 24 Monate. Um die Wartefrist zu berech- nen, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegen. 5. Der 10.1 Versicherte hat ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig war. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Warte- frist der Pensionskasse die entsprechenden Rentenzahlungen und die haben im Rahmen der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstattengesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung versichert waren. 710.2 Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht mit Eintritt der Invalidität. Die Auszahlung der Invalidenleistun- gen durch die Stiftung setzt ein nachdem der Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- beziehungsweise Unfalltaggeld nicht mehr ausbezahlt werden. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischterlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod, wennspätestens jedoch im Schlussalter. a. 10.3 Die Höhe der Rentenberechtigung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad unter gemäss folgender Staffelung: Mindestens 70% 100.0% 50% – 69% gemäss IV-Grad 49% 47.5% 48% 45.0% 47% 42.5% 46% 40.0% 45% 37.5% 44% 35.0% 43% 32.5% 42% 30.0% 41% 27.5% Mindestens 40% fällt,Invalidität 25.0% b. 10.4 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 65% des versicherten Lohns bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. 10.5 Mit dem Anspruch auf Auszahlung einer Invalidenrente der Stiftung werden der Arbeitgeber und der Invali- denrentner von der Beitragszahlung befreit. Die Beitragsbefreiung wird solange gewährt, wie die Invalidität besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen des Schlussalters. Bei der Beitragsbefreiung erfolgt die Wei- teräufnung des Sparkapitals aufgrund des letzten versicherten Lohns bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, mit den Spargutschriften nach der Beitragstabelle Standard im Anhang I. Für die Führung eines allfälligen Sparkapitals gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 6 sinnge- mäss. Für die Xxxx der Anlagestrategie gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 8 sinngemäss. 10.6 Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der Invalidität vorhandene Sparkapital der Versicherten der Renten- berechtigung entsprechend aufgeteilt und die Beitragsbefreiung gemäss Ziffer 10.5 wird analog zur Ren- tenberechtigung gewährt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparkapital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weiter geäufnet. 10.7 Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so werden die bisherigen Invalidenleistungen der Stiftung weiterhin ausgerichtet, sofern und solange der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreichtdie Voraussetzungen gemäss Art. 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVGdie IV-Revision von syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (siehe Schlussbestimmung zur BVG- Änderung vom 18. Xxxx 2011). Die Invalidenrente der Stiftung wird entsprechend dem verminderten Invali- ditätsgrad gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird. 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu 10.8 Die einmal festgesetzte Rente und damit auch die Rentenberechtigung gemäss Ziffer 10.3 wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich aufgrund einer entsprechenden Anpassung IV-Revision der InvalidenrenteInvaliditätsgrad in der berufli- chen Vorsorge um mindestens 5%-Punkte ändert. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.

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Samples: Hitachi Group Ergänzungsversicherung

Invalidenrente. 1. Invalidität liegt vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) im Sinne der IV invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %: eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle Rente. 3. Die Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ausbezahlt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder Unfallversicherung, die mindestens 80 % des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der Anspruch auf Invalidenrente auf. 4. Die Wartefrist beträgt je nach Vorsorgeplan 12 oder 24 Monate. Um die Wartefrist zu berech- nen, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegen. 5. Der 10.1 Versicherte hat ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig war. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Warte- frist der Pensionskasse die entsprechenden Rentenzahlungen und die haben im Rahmen der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstattengesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf Invalidenleistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, in der Stiftung versichert waren. 710.2 Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht mit Eintritt der Invalidität. Die Auszahlung der Invalidenleistun- gen durch die Stiftung setzt ein nachdem der Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- beziehungsweise Unfalltaggeld nicht mehr ausbezahlt werden. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischterlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Tod, wennspätestens jedoch im Schlussalter. a. 10.3 Die Höhe der Rentenberechtigung richtet sich nach dem Invaliditätsgrad unter gemäss folgender Staffelung: Mindestens 70% 100.0% 50% – 69% gemäss IV-Grad 49% 47.5% 48% 45.0% 47% 42.5% 46% 40.0% 45% 37.5% 44% 35.0% 43% 32.5% 42% 30.0% 41% 27.5% Mindestens 40% fällt,Invalidität 25.0% b. 10.4 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt 65% des versicherten Lohns bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. 10.5 Mit dem Anspruch auf Auszahlung einer Invalidenrente der Stiftung werden der Arbeitgeber und der Invali- denrentner von der Beitragszahlung befreit. Die Beitragsbefreiung wird solange gewährt, wie die Invalidität besteht, längstens jedoch bis zum Erreichen des Schlussalters. Bei der Beitragsbefreiung erfolgt die Wei- teräufnung des Sparkapitals aufgrund des letzten versicherten Lohns bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, mit den Spargutschriften nach der Beitragstabelle Standard im Anhang I. Für die Führung eines allfälligen Sparkapitals gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 6 sinnge- mäss. Für die Xxxx der Anlagestrategie gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 8 sinngemäss. 10.6 Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der Invalidität vorhandene Sparkapital der Versicherten der Renten- berechtigung entsprechend aufgeteilt und die Beitragsbefreiung gemäss Ziffer 10.5 wird analog zur Ren- tenberechtigung gewährt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparkapital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weiter geäufnet. 10.7 Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, so werden die bisherigen Invalidenleistungen der Stiftung weiterhin ausgerichtet, sofern und solange der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreichtdie Voraussetzungen gemäss Art. 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt Artikel 26a die IV-Revision von syndromalen Be- schwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (siehe Schlussbestimmung zur BVG-Änderung vom 18. Xxxx 2011). Die Invalidenrente der Stiftung wird entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatzeinkommen des Versicherten ausgeglichen wird. 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu 10.8 Die einmal festgesetzte Rente und damit auch die Rentenberechtigung gemäss Ziffer 10.3 wird erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich aufgrund einer entsprechenden Anpassung IV-Revision der InvalidenrenteInvaliditätsgrad in der berufli- chen Vorsorge um mindestens 5%-Punkte ändert. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.

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Samples: Hitachi Group Ergänzungsversicherung

Invalidenrente. 1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte bei Vorliegen von Invalidi- tät, sofern sie bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Asga versichert waren und das ordentliche Pen- sionierungsalter noch nicht erreicht haben. Liegen andere Tatbestände vor, die nach BVG eine Leistungspflicht auslösen, beschränkt sich diese auf die Mindest- leistungen nach BVG. 2. Eine Invalidität liegt in dem Masse vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) wie eine versicherte Person im Sinne der IV Invalidenversicherung im Erwerbsbereich invalid ist. Der VersicherteEine einmal festgesetzte Invalidenrente wird insbesondere erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2Invaliditätsgrad in dem nach 17 Abs. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %: eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle Rente1 ATSG festgelegten Ausmass än- dert. 3. Die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente wird nach Ablauf der Wartefrist ausbezahltin prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder UnfallversicherungAls Berechnungsgrundlagen gelten diejenigen Leistungen, die mindestens 80 im Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursa- che zur Invalidität führt, versichert gewesen sind. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 25% des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der begründet keinen Anspruch auf Invalidenrente aufeine Ver- sicherungsleistung. Zwischen einem Invaliditätsgrad von 25% und 59% entspricht der Rentenanspruch dem Invaliditätsgrad in Prozent, gemessen an einer ganzen Rente. Beträgt der Invaliditätsgrad 60% oder mehr, besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Invaliditätsgrad von 70% oder mehr gibt Anspruch auf eine ganze Rente. Art. 33 bleibt vorbehalten. 4. Die Wartefrist beträgt je Der Anspruch beginnt nach Vorsorgeplan 12 der vertraglich vereinbarten Wartefrist, frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Invalidenversicherung eine Rente ausrichtet. Dieser erlischt, wenn die Invalidität wegfällt (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG) oder 24 Monatewenn die versicherte Person stirbt. Um Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird die Wartefrist Basis-Invalidenrente durch eine Altersinvalidenrente gemäss Art. 19 Ziff. 2 abgelöst. Ist zusätzlich eine Invalidenrente der Zusatz-Vorsorge mitversichert, so erlischt diese bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Wird das ordentliche Rücktrittsalter aufgrund von gesetzlichen Änderungen er- höht, so bleibt bei den zu berech- nendiesem Zeitpunkt laufenden Invalidenrenten das bishe- rige Endalter bestehen. Invalidenrenten, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezähltdie durch die Asga von einem Vorversicherer zu übernehmen sind, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegenrichten sich weiterhin nach den bei deren Entstehung gültigen reglementari- schen Bestimmungen des Vorversicherers. 5. Der Versicherte hat ohne neue Werden nach dem Ablauf der vereinbarten Wartefrist von einer Krankentag- geld- und/oder Unfallversicherung weiterhin Taggelder ausgerichtet, so wird der Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in bis zum Ende der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig warTaggeldzahlungen aufgeschoben. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf Die Höhe der Wartefrist jährlichen Basis-Invalidenrente wird anhand des Basis-Altersgut- habens berechnet, das eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber versicherte Person bis zum Ablauf Beginn des Anspruches auf die Basis-Invalidenrente erworben hat, samt Zinsen, und der Warte- frist Summe der Pensionskasse Ba- sis-Altersgutschriften für die entsprechenden Rentenzahlungen und bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Dieses Basis-Altersguthaben wird mit dem vom Bundesrat festgelegten Umwand- lungssatz in die im Rahmen Basis-Invalidenrente umgerechnet. Die Altersgutschriften bemes- sen sich nach dem beim Eintritt der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstattenmassgebenden Arbeitsunfähigkeit versicher- ten Lohn. 7. Der Anspruch auf Ist das Basis-Altersguthaben einer versicherten Person aufgrund der Wohnei- gentumsförderung reduziert worden, obwohl eine Arbeitsunfähigkeit oder Invali- dität vorlag und diese der Asga nicht mitgeteilt worden ist, so reduziert sich die Basis-Invalidenrente erlischt, wenn a. der Invaliditätsgrad unter 40% fällt, b. der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVGum den Kapitalabgang multipliziert mit dem vom Bundesrat festgelegten Umwandlungssatz . 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu einer entsprechenden Anpassung der Invalidenrente. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.

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Samples: Kassenreglement

Invalidenrente. 1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Versicherte bei Vorliegen von Invalidi- tät, sofern sie bei Beginn der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Asga versichert waren und das ordentliche Pen- sionierungsalter noch nicht erreicht haben. Liegen andere Tatbestände vor, die nach BVG eine Leistungspflicht auslösen, beschränkt sich diese auf die Mindest- leistungen nach BVG. 2. Eine Invalidität liegt in dem Masse vor, wenn ein Versicherter infolge Krankheit oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) wie eine versicherte Person im Sinne der IV Invalidenversicherung im Erwerbsbereich invalid ist. Der Versicherte, der von der IV als invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %: eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle Rente. 3. Die Invalidenrente wird nach Ablauf Ist eine versicherte Person teilweise invalid, so werden die für eine Vollinvalidi- tät festgesetzten Leistungen in der Wartefrist ausbezahlt. Erhält der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen oder Taggelder aus der Kranken- oder UnfallversicherungHöhe gewährt, die mindestens 80 dem Teil-Invaliditätsgrad entsprechen. Als Berechnungsgrundlagen gelten diejenigen Leistungen, die im Zeitpunkt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, versichert gewesen sind. Ein Invaliditätsgrad von weniger als 25 % des entgangenen Xxxxxx betragen und die der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierte, schiebt sich der begrün- det keinen Anspruch auf Invalidenrente aufeine Versicherungsleistung. Beträgt der Invaliditätsgrad 60 % oder mehr, besteht ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Ein Invaliditäts- grad von 70 % oder mehr gibt Anspruch auf die volle Leistung. Art. 33 bleibt vor- behalten. 4. Die Wartefrist beträgt je Der Anspruch beginnt nach Vorsorgeplan 12 der vertraglich vereinbarten Wartefrist, frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Invalidenversicherung eine Rente ausrichtet. Dieser erlischt, wenn die Invalidität wegfällt (unter Vorbehalt von Art. 26a BVG) oder 24 Monatewenn die versicherte Person stirbt. Um Bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters wird die Wartefrist Basis-Invalidenrente durch eine Altersinvalidenrente gemäss Art. 19 Ziff. 2 abgelöst. Ist zusätzlich eine Invalidenrente der Zusatz-Vorsorge mitversichert, so erlischt diese bei Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters. Wird das ordentliche Rücktrittsalter aufgrund von gesetzlichen Änderungen er- höht, so bleibt bei den zu berech- nendiesem Zeitpunkt laufenden Invalidenrenten das bishe- rige Endalter bestehen. Invalidenrenten, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezähltdie durch die Asga von einem Vorversicherer zu übernehmen sind, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegenrichten sich weiterhin nach den bei deren Entstehung gültigen reglementari- schen Bestimmungen des Vorversicherers. 5. Der Versicherte hat ohne neue Werden nach dem Ablauf der vereinbarten Wartefrist von einer Krankentag- geld- und/oder Unfallversicherung weiterhin Taggelder ausgerichtet, so wird der Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in bis zum Ende der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig warTaggeldzahlungen aufgeschoben. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf Die Höhe der Wartefrist jährlichen Basis-Invalidenrente wird anhand des Basis-Altersgut- habens berechnet, das eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber versicherte Person bis zum Ablauf Beginn des Anspruches auf die Basis-Invalidenrente erworben hat, samt Zinsen, und der Warte- frist Summe der Pensionskasse Ba- sis-Altersgutschriften für die entsprechenden Rentenzahlungen und bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen. Dieses Basis-Altersguthaben wird mit dem vom Bundesrat festgelegten Umwand- lungssatz in die im Rahmen Basis-Invalidenrente umgerechnet. Die Altersgutschriften bemes- sen sich nach dem beim Eintritt der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstattenmassgebenden Arbeitsunfähigkeit versicher- ten Lohn. 7. Der Anspruch auf Ist das Basis-Altersguthaben einer versicherten Person aufgrund der Wohnei- gentumsförderung reduziert worden, obwohl eine Arbeitsunfähigkeit oder Invali- dität vorlag und diese der Asga nicht mitgeteilt worden ist, so reduziert sich die Basis-Invalidenrente erlischt, wenn a. der Invaliditätsgrad unter 40% fällt, b. der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVGum den Kapitalabgang multipliziert mit dem vom Bundesrat festgelegten Umwandlungssatz. 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu einer entsprechenden Anpassung der Invalidenrente. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.

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Samples: Kassenreglement

Invalidenrente. 123.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Invalidität liegt vorErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, wenn ein Versicherter infolge Krankheit geistigen oder unabsichtlicher Körperverlet- zung (Unfall) psychischen Ge- sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Massgebend sind die Art. 7 und 8 des ATSG. Ferner kann die Stiftung die Ausrichtung von Inva- liditätsleistungen von einem rechtskräftigen Rentenentscheid der Eidg. IV abhängig machen. 23.2 Anspruch auf Invalidenleistung hat eine versicherte Person, die im Sinne der vorerwähnten Bestimmung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war. Anspruch auf Invalidenleistung hat im Weiteren eine versi- cherte Person, die infolge eines Geburtsgebrechens oder als Minderjähriger bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 %, aber weniger als 40 %, arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu mindestens 40 % versichert war. 23.3 Der Anspruch auf Ausrichtung der Mindestinvalidenrente gemäss BVG beginnt gleichzeitig mit jenem gegenüber der Eidg. IV, jener auf Aus- richtung einer überobligatorischen Invalidenrente nach Ablauf der im Leis- tungsplan genannten Wartefrist. Beim erneuten Auftreten einer Erwerbsunfähigkeit beginnt eine neue War- tefrist, wenn die versicherte Person zuvor während mehr als 12 Monaten ununterbrochen erwerbsfähig war und dabei in der Lage war, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten, zumutbaren Tätigkeit ein Einkommen von mehr als 60 % – bezogen auf die angestammte Tätigkeit – zu erzielen. Die Stiftung anerkennt grundsätzlich den von der Eidg. IV festgelegten IV- Grad, sofern sie in das IV-Verfahren einbezogen wurde. Die Stiftung behält sich aber vor, eine vertrauensärztliche Überprüfung der Erwerbs- bzw. Ar- beitsunfähigkeit der versicherten Person zu veranlassen. 23.4 Der gesamte Rentenanspruch wird jedoch so lange aufgeschoben, wie die versicherte Person eine Lohn- oder Lohnersatzzahlung im Umfang von mindestens 80% des entgangenen Lohns bezieht. Als Lohn- oder Lohn- ersatzzahlung gelten auch Taggelder einer Kranken- oder Unfallversiche- rung, an deren Finanzierung sich die Firma mindestens zur Hälfte beteiligt hat oder Taggelder der Eidg. IV. Die versicherte Person hat Anspruch auf − eine volle Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist. Der Versicherte; − eine Dreiviertelrente, der von der IV als wenn sie zu mindestens 60% invalid anerkannt wird, gilt auch bei der Pensionskasse (ab demselben Datum und im selben Ausmass) als invalid. 2. Die Pensionskasse gewährt folgende Invalidenrente: a. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %: eine Viertelsrente; b. bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %: ist; − eine halbe Rente; c. bei einem Invaliditätsgrad von , wenn sie mindestens 60 %: zu 50% invalid ist; − eine Dreiviertelsrente; d. ab einem Invaliditätsgrad von 70%: eine volle RenteViertelrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. 323.5 Erhöht sich der Invaliditätsgrad einer teilinvaliden versicherten Person, deren bisherige Teilinvalidität nicht auf Grund dieses Reglementes versichert ist und ist die Erhöhung der Teilinvalidität auf die gleiche Ursache zurückzuführen wie die bisherige Teilinvalidität, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen. Die Invalidenrente wird In diesem Fall ist in der Regel die Pensionskasse des vorangehenden Arbeitgebers leistungspflichtig. Ist die Erhöhung auf eine andere Ursache zurückzuführen, so besteht nach Ablauf der Wartefrist ausbezahltim Umfang der Erhöhung Anspruch auf Invaliditätsleistungen. 23.6 Wird die Rente der Eidg. Erhält IV nach Verminderung des Invaliditätsgra- des herabgesetzt oder aufgehoben, so bleibt die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen in der Invalide danach noch Lohnfortzahlungen Stiftung versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder Taggelder aus Aufhebung der Kranken- Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG teilgenommen hat oder Unfallversicherungdie Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Be- schäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde. Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhal- ten, solange die mindestens 80 % versicherte Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht. Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des entgangenen Xxxxxx betragen und Leistungsan- spruchs kürzt die Stiftung die Invalidenrente sowie die Invaliden-Kinderren- te entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfi- nanzierteversicherten Person, schiebt sich jedoch nur soweit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der versi- cherten Person ausgeglichen wird. 23.7 Der Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente erlischt mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, dem Wegfall der Invalidität oder mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters wird die Invalidenrente durch die Alters- rente abgelöst oder kann als Alterskapital gemäss Ziffer 15 bezogen werden. Die Altersrente kann tiefer sein als die Invalidenrente. Sie hat jedoch min- destens der Invalidenrente gem. BVG zu entsprechen. 23.8 Bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entfällt automa- tisch der Anspruch auf Invalidenrente aufvorzeitige Altersleistungen. Bei einer Teilinvalidität ist eine vorzeitige Pensionierung auf dem aktiven Teil möglich. 4. Die Wartefrist beträgt je nach Vorsorgeplan 12 oder 24 Monate. Um die Wartefrist zu berech- nen, werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Pe- riode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 6 Monaten liegen. 5. Der Versicherte hat ohne neue Wartefrist Anspruch auf die Invalidenrente, wenn er bereits frü- her Anspruch auf eine Invalidenrente hatte und in der Zwischenzeit nicht länger als 6 Monate voll erwerbsfähig war. 6. Muss die Pensionskasse aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der Wartefrist eine Invalidenrente bezahlen, weil der Arbeitgeber über keine entsprechende Taggeldversicherung verfügt oder die Lohnfortzahlungen einstellt, muss der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Warte- frist der Pensionskasse die entsprechenden Rentenzahlungen und die im Rahmen der Beitrags- befreiung erfolgten Altersgutschriften erstatten. 7. Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt, wenn a. der Invaliditätsgrad unter 40% fällt, b. der Versicherte stirbt, oder c. der Versicherte das ordentliche Rücktrittsalter erreicht. Vorbehalten bleibt Artikel 26a BVG. 8. Eine Reduktion bzw. Erhöhung des Invaliditätsgrades führt zu einer entsprechenden Anpassung der Invalidenrente. 9. Die Höhe der vollen Invalidenrente legt der Vorsorgeplan fest.

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Samples: Rahmenreglement