Common use of Investmentanteile und deren Anlagegrenzen Clause in Contracts

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de, www.helaba-invest.de

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent % des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen Invest- mentvermögen sind. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile mit Sitz in der EU sowie in Drittstaaten. Die Investmentanteile werden nach den Grundsätzen der Erzielung möglichst hoher Wertsteigerun- gen und Erträge ausgewählt. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung Sat- zung höchstens bis zu 10 Prozent % in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen Invest- mentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau Schutzni- veau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere insbeson- dere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und GeldmarktinstrumentenGeldmarktinstrumen- ten. Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge Erträ- ge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent % der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme Rücknah- me von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft Gesell- schaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgebenzurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Invest- mentanteile“ unter Ziffer 4.2.15 dieses Verkaufsprospekts). Auf der Internetseite Homepage der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist unter xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.first-private.de, www.first-private.de, www.first-private.de

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. denIn Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.helaba-invest.de, www.sparkasse-saarbruecken.de

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern es sich um Geldmarktfondsanteile handelt und diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAn- forderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen öffent- lichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inlän- dischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren Wert- papieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt be- grenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.warburg-invest-ag.de

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fidelity Demografiefonds Konservativ in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind, die Anteile in Euro nominiert sind und bei Investitionen die Vorgaben für Schuldverschreibungen, sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und Schuldscheindarlehen gemäß § 1 Nr.1 der Besonderen Anlagebedingungen eingehalten werden. Die Anlage kann dabei in einer Höhe von bis zu 20 Prozent in Euro nominierten OGAW-Aktienfonds erfolgen. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile in folgenden Rechtsordnungen: Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. denIn Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.bnymellon.com

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt wer- den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.helaba-invest.de

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf insgesamt bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds Investmentanteilen nach Maßgabe des § 8 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ anlegen, sofern diese offene in- : – die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in Aktien investiert sind (Aktienfonds). – die nach ihren Anlagebedingungen vorwiegend in zinstragende Wertpapiere investiert sind (Rentenfonds). – die die Kriterien der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 KAGB für Geldmarktfonds mit kurzer Laufzeitstruktur oder für Geldmarktfonds erfüllen. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und ausländische Investmentvermögen sind210 Absatz 3 KAGB anzurechnen. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme Kre- ditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlaubenAnlegern er- lauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum Be- richtszeitraum zu bilden. Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.teletrader.com

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese andere offene in- und ausländische ausländischen Investmentvermögen sind. In Anteilen an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wer- tes von OGAW-Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes von OGAW-Fonds angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Die Gesellschaft erwirbt für OGAW-Fonds Anteile aus verschiedenen Rechtsordnungen, sofern in den Besonde- ren Anlagebedingungen oder in der Beschreibung der Anlage- politik diesbezüglich keine Einschränkung gemacht wird. Kon- kret handelt es sich bei den zu erwerbenden Zielfonds um Publikumsfonds, die zum Net Asset Value (NAV) bei der jewei- ligen Kapitalverwaltungsgesellschaft bezogen oder um Ex- change Traded Funds (ETF), die über einen Börsenplatz oder OTC über einen Marktintermediär gehandelt werden. Vor Er- werb wird ein Selektionsprozess durchlaufen, welcher fest im Investmentprozess der Gesellschaft verankert ist. Der Analyse- prozess beinhaltet sowohl quantitative als qualitative Bau- steine und mündet nach einer Stärken-/Schwächen-Analyse in einem Zielfonds-Gesamturteil. Der quantitative Analyse- baustein kann u.a. die folgenden Parameter umfassen: Größe des Sondervermögens, Performance, Kostenstruktur, Liquidi- tät etc. In der qualitativen Analyse werden insbesondere die Investmentphilosophie, Investmentprozess und das Risikoma- nagement überprüft. Nach positivem Gesamt-Votum wird der Zielfonds unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anlage- grundsätze und –grenzen für das Sondervermögen erworben. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens höchs- tens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen Invest- mentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de Zusammenarbeit befriedigende Zusammen- arbeit zwischen der BaFin Bafin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung Verwal- tung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlaubenAnlegern er- lauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum Be- richtszeitraum zu bilden. Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.ampega.de

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft Der OGAW darf bis zu 10 Prozent 100% des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Der OGAW erwirbt Anteile in offene in- und ausländische Investmentvermögen. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin FMA Liechtenstein und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. ⮚ Der ausschliessliche Zweck des Zielfonds muss darin bestehen, vom Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in Art. 51 UCITSG genannten liquiden Anlagen zu investieren ⮚ Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig zahlenmässig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur Ferner können für bis zu 30 Prozent 49% des Wertes des Sondervermögens angelegt Fondsvermögens alle Arten von Geldmarktinstrumenten sowie Sichteinlagen oder kündbare Einlagen mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten erworben werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: www.scarabaeus.li

Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent % des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen Invest- mentvermögen sind. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile mit Sitz in der EU sowie in Drittstaaten. Die Investmentanteile werden nach den Grundsätzen der Erzielung möglichst hoher Wertsteigerun- gen und Erträge ausgewählt. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung Sat- zung höchstens bis zu 10 Prozent % in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen Invest- mentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau Schutzni- veau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere insbeson- dere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und GeldmarktinstrumentenGeldmarktinstrumen- ten. Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge Erträ- ge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent % der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme Rücknah- me von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle wahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgebenzurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“ unter Ziffer 4.2.15 dieses Ver- kaufsprospekts). Auf der Internetseite Homepage der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist unter www. xxxxx-xxxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.

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Samples: swisslife.tools.factsheetslive.com