Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent % des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen Invest- mentvermögen sind. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile mit Sitz in der EU sowie in Drittstaaten. Die Investmentanteile werden nach den Grundsätzen der Erzielung möglichst hoher Wertsteigerun- gen und Erträge ausgewählt. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung Sat- zung höchstens bis zu 10 Prozent % in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen Invest- mentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • ■ Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • ■ Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau Schutzni- veau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere insbeson- dere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und GeldmarktinstrumentenGeldmarktinstrumen- ten. • ■ Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge Erträ- ge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • ■ Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent % der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme Rücknah- me von Anteilen beschränken oder aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft Gesell- schaft die Anteile an dem Zielfonds nicht oder nur eingeschränkt bei der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgebenzurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Invest- mentanteile“ unter Ziffer 4.2.15 dieses Verkaufsprospekts). Auf der Internetseite Homepage der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist unter xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. denIn Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx xxx.xxxxxx-xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- gen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. In Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt wer- den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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Samples: Verkaufsprospekt
Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 100 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fidelity Demografiefonds Konservativ in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen sind, die Anteile in Euro nominiert sind und bei Investitionen die Vorgaben für Schuldverschreibungen, sonstige Gläubigerrechte verbriefende Wertpapiere, Schuldbuchforderungen und Schuldscheindarlehen gemäß § 1 Nr.1 der Besonderen Anlagebedingungen eingehalten werden. Die Anlage kann dabei in einer Höhe von bis zu 20 Prozent in Euro nominierten OGAW-Aktienfonds erfolgen. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile in folgenden Rechtsordnungen: Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 Prozent in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. • Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. denIn Anteile an einem einzigen Zielfonds dürfen nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Fonds angelegt werden. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens Fonds angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgeben. Auf der Internetseite der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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Investmentanteile und deren Anlagegrenzen. Die Gesellschaft darf bis zu 10 Prozent % des Wertes des Sondervermögens Fonds in Anteile an Zielfonds anlegen, sofern diese offene in- und ausländische Investmentvermögen Invest- mentvermögen sind. Die Gesellschaft erwirbt für den Fonds Anteile mit Sitz in der EU sowie in Drittstaaten. Die Investmentanteile werden nach den Grundsätzen der Erzielung möglichst hoher Wertsteigerun- gen und Erträge ausgewählt. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung Sat- zung höchstens bis zu 10 Prozent % in Anteile an anderen offenen Investmentvermögen Invest- mentvermögen investieren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgende Anforderun- genAnforderungen: • ■ Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften zugelas- sen zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen, und es muss eine ausreichende Gewähr für eine befriedigen- de befriedigende Zusammenarbeit zwischen der BaFin und der Auf- sichtsbehörde Aufsichtsbehörde des Zielfonds bestehen. • ■ Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zu dem Schutzniveau Schutzni- veau eines Anlegers in einem inländi- schen inländischen OGAW sein, insbesondere insbeson- dere im Hinblick auf Tren- nung Trennung von Verwaltung und Verwahrung der Vermö- gensgegenständeVermögensgegenstände, für die Kreditaufnahme und - gewährung -gewährung sowie für Leerverkäufe von Wertpapieren und GeldmarktinstrumentenGeldmarktinstrumen- ten. • ■ Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten sein und den An- legern Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten sowie die Erträge Erträ- ge und die Trans- aktionen Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden. • ■ Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rückgabe der Anteile haben. den. In AIF dürfen insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die Ge- sellschaft Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Fonds nicht mehr als 25 Prozent % der ausgegebenen Anteile eines Ziel- fonds Zielfonds erwerben. Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise die Rücknahme Rücknah- me von Anteilen aussetzen. Dann kann die Ge- sellschaft Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Ver- waltungsgesellschaft oder Verwahrstelle wahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahmepreises zurückgebenzurückgeben (siehe auch den Abschnitt „Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile“ unter Ziffer 4.2.15 dieses Ver- kaufsprospekts). Auf der Internetseite Homepage der Gesellschaft www.helaba- xxxxxx.xx ist unter www. xxxxx-xxxxxxx.xx aufgeführt, ob und in welchem Umfang das Sondervermögen der Fonds Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknahme von Anteilen ausgesetzt haben.
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