Jahres-/Halbjahresberichte; Abschlussprüfer; Dienstleister. Die Jahresberichte und Halbjahresberichte sind bei der Gesellschaft sowie bei der Verwahrstelle und der Vertriebsgesellschaft erhältlich. Mit der Prüfung des Fonds und des Jahresberichtes ist die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt am Main beauftragt. Der Wirtschaftsprüfer prüft den Jahresbericht des Fonds. Bei der Prü- fung hat der Wirtschaftsprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Fonds die Vorschriften des KAGB sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. Das Ergebnis der Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Der Wirtschaftsprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Fonds der BaFin auf Verlangen einzureichen. Unternehmen, die von der Gesellschaft ausgelagerte Funktionen übernehmen, sind in dem Ab- schnitt 22 „Auslagerung“ dargestellt. Darüber hinaus hat die Gesellschaft folgende Dienstleister beauf- tragt: • Anlageberatungsgesellschaft: ACATIS Investment Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Zweignie- derlassung Walzenhausen / Schweiz, Xxxxxx 000, XX-0000 Xxxxxxxxxxxx. • Die Gesellschaft bedient sich seit dem 1. Januar 2020 bei der Ausübung der Stimmrechte aus den zu dem Fonds gehörenden Aktien der Unterstützung externer Dienstleister. Für diese Aufgabe hat die Gesellschaft ISS Institutional Shareholder Services Europe S.A., Brüssel (Belgien), bestellt. Die ISS erteilt der Gesellschaft unter Berücksichtigung der Stimmrechtsleitlinien der Gesellschaft Empfeh- lungen für das Abstimmungsverhalten auf Basis von Analysen der Hauptversammlungsunterlagen. Sie übernimmt die Übermittlung der Stimmrechtausübung und ist zur Berichterstattung über das Abstimmverhalten verpflichtet. Die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Gesellschaft sowie ihre zivil- rechtliche Haftung gegenüber den Anlegern des Fonds bleiben hiervon unberührt. Rechtliche Be- ziehungen zwischen der Dienstleistungsgesellschaft und den Anlegern des Fonds werden durch die Bestellung der Dienstleistungsgesellschaft nicht begründet. Durch die Beauftragung der jeweiligen Dienstleister werden rechtliche Beziehungen zwischen den An- legern des Fonds und dem jeweiligen Dienstleister nicht begründet.