Common use of JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG Clause in Contracts

JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG. 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. (3) Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Zeitgleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. (5) Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. (6) 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen § 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

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Samples: Satzung

JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG. 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin hat in den ersten drei Monaten des GeschäftsjahresGeschäfts- jahres, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten HöchstfristHöchst- frist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht Lage- bericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Bei Aufstellung des Jahresabschlusses Jahresab- schlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil des JahresüberschussesJahresüberschus- ses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. (3) Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch die Abschlussprüfer. Vor der Zuleitung Zu- leitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Zeitgleich mit der Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses Kon- zernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin Gesellschafte- rin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. (5) Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. (6) 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen KonzernlageberichtKon- zernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen § 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

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Samples: Satzung

JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG. 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung20 Jahresabschluss (1) Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäfts- jahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres den Kon- zernabschluss und den Konzernlagebericht für das vorangegan- gene Geschäftsjahr ist das Kalenderjahraufzustellen und mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zur Prüfung zu- zuleiten. (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin Der Abschlussprüfer ist bei Auftragserteilung anzuweisen, seinen Prüfungsbericht unmittelbar dem Aufsichtsratsvorsitzenden und in Abschrift dem Vorstand zu übersenden. Der Aufsichtsrat hat in inner- halb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichts den ersten drei Monaten des GeschäftsjahresJah- resabschluss, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen sowie gegebenenfalls den Kon- zernabschluss und den Abschlussprüfern vorzulegenKonzernlagebericht zu prüfen; der Auf- sichtsrat soll hierzu einen Bilanz- oder Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten. Bei Aufstellung Entsprechendes gilt hinsichtlich des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil Vor- schlags zur Gewinnverwendung. Der Bericht des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellenAufsichtsrats wird dem Vorstand zugeleitet. (3) Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die AbschlussprüferVerwendung des Bilanzgewinnes weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstel- len oder als Gewinn vortragen. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenSie kann auch eine andere Ge- winnverwendung beschließen. (4) Zeitgleich mit der Vorlage Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von den Bestimmungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen§ 60 AktG abweichende Gewinnberechtigung festgesetzt werden. (5) Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. (6) 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen § 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

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Samples: Articles of Association

JAHRESABSCHLUSS UND GEWINNVERWENDUNG. 18 Geschäftsjahr, Rechnungslegung20 Jahresabschluss (1) Der Vorstand hat innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht und gegebenenfalls innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäfts- jahres den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vorangegangene Geschäftsjahr ist das Kalenderjahraufzustellen und mit dem Vor- schlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat zur Prüfung zuzuleiten. (2) Die persönlich haftende Gesellschafterin Der Abschlussprüfer ist bei Auftragserteilung anzuweisen, seinen Prüfungsbericht unmittelbar dem Aufsichtsratsvorsitzenden und in Abschrift dem Vorstand zu übersenden. Der Aufsichtsrat hat in inner- halb eines Monats nach Zugang des Prüfungsberichts den ersten drei Monaten des GeschäftsjahresJahresabschluss, längstens innerhalb der durch zwingende Rechtsvorschriften bestimmten Höchstfrist, für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und den Abschlussprüfern vorzulegenKonzernlagebericht zu prüfen. Bei Aufstellung Der Aufsichtsrat soll hierzu einen Bilanz- oder Prüfungsausschuss (Audit Committee) einrichten, welcher sich auch mit den Aufgaben des Jahresabschlusses kann die persönlich haftende Gesellschafterin einen Teil § 107 Absatz 3 Satz 2 AktG befasst. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten auch hinsichtlich des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellenVorschlags zur Gewinnverwendung. Der Bericht des Aufsichtsrats wird dem Vorstand zugeleitet. (3) Der Aufsichtsrat erteilt den Auftrag zur Prüfung durch Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die AbschlussprüferVerwendung des Bilanzgewinnes weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstel- len oder als Gewinn vortragen. Vor der Zuleitung des Prüfungsberichts der Abschlussprüfer an den Aufsichtsrat ist der persönlich haftenden Gesellschafterin Gelegenheit zur Stellungnahme zu gebenSie kann auch eine andere Ge- winnverwendung beschließen. (4) Zeitgleich mit der Vorlage Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine von den Bestimmungen des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts hat die persönlich haftende Gesellschafterin dem Aufsichtsrat den Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen§ 60 AktG abweichende Gewinnberechtigung festgesetzt wer- den. (5) Der Jahresabschluss wird durch Beschluss der Hauptversammlung mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin festgestellt. (6) 18 Absatz (2) und (3) gelten entsprechend für einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht, sofern auf die Gesellschaft als Mutterunternehmen § 170 Absatz 1 Satz 2 AktG anzuwenden ist. Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung.

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Samples: Articles of Association