Common use of Justizielle Zusammenarbeit Clause in Contracts

Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

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Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement

Justizielle Zusammenarbeit. (1) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der bestehenden Zusammenarbeit in den Bereichen gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Übereinkünfte an. Zudem bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und Zuständigkeiten, die bestehenden Mechanismen zu stärken und gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet in Erwägung zu ziehen. Dazu gehören auch der Beitritt zu den einschlägigen internationalen Instrumenten bzw. deren Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, fördern die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauenim Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

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Samples: Strategic Partnership Agreement

Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte Übereinkommen über die justizielle jus- tizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Privat- recht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen VN und des Europarates Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließenein- schließen.

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Samples: Assoziierungsabkommen

Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle justi­ zielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von KindernKin­ dern. (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

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Samples: Assoziierungsabkommen

Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte Übereinkommen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern. (2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammenarbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage der einschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen VN und des Europarates Europarats und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.

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Samples: Assoziierungsabkommen