Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung der einschlägigen internationalen und bilateralen Übereinkünfte auf der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfte, insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern, weiter zu erleichtern. (3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften der Vereinten Nationen und des Europarats sowie zu dem in Artikel 8 dieses Abkommens genannten Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust einschließen.
Appears in 5 contracts
Samples: Association Agreement, Assoziierungsabkommen, Association Agreement
Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung Handelssachen auszubauen, insbesondere hinsichtlich der einschlägigen internationalen Ratifizierung und bilateralen Durchführung multilateraler Übereinkünfte auf der Grundlage der Prinzipien der Rechtssicherheit und des Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickeln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, über die justizielle Zusammenarbeit zwischen der EU und der Ukraine in Zivilsachen auf der Grundlage der geltenden multilateralen ÜbereinkünfteZivilsachen, insbesondere einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, weiter die schiedsgerichtliche Beilegung zivilrechtlicher und privater Handelsstreitigkeiten zu erleichternerleichtern und zu unterstützen, wann immer dies nach den anwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.
(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften Instrumenten der Vereinten Nationen und Nationen, einschließlich des Europarats sowie zu dem in Artikel 8 6 dieses Abkommens genannten Römischen Statut Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 Strafgerichtshofs, und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust Durchführung einschließen.
Appears in 2 contracts
Samples: Framework Agreement, Rahmenabkommen
Justizielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit Zu- sammenarbeit in Zivil- und Strafsachen unter voller Nutzung Handelssachen auszubauen, ins- besondere hinsichtlich der einschlägigen internationalen Ratifizierung und bilateralen Durchführung mul- tilateraler Übereinkünfte auf über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Grundlage Übereinkommen der Prinzipien der Rechtssicherheit Haager Kon- ferenz für Internationales Privatrecht über internationale justi- zielle Zusammenarbeit und des Rechts auf ein faires Verfahren weiterzuentwickelngrenzübergreifende Rechtsstreitigkei- ten sowie den Schutz von Kindern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zusammenarbeit zwischen der EU schiedsgericht- liche Beilegung zivilrechtlicher und der Ukraine in Zivilsachen auf der Grundlage der geltenden multilateralen Übereinkünfteprivater Handelsstreitigkeiten zu erleichtern und zu unterstützen, insbesondere der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie wann immer dies nach den Schutz von Kindern, weiter zu erleichternanwendbaren internationalen Übereinkünften möglich ist.
(3) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen streben Strafsa- xxxx xxxxxxx die Vertragsparteien eine Verbesserung der Regelungen Rege- lungen über gegenseitige Rechtshilfe und Auslieferung an. Dies würde gegebenenfalls auch den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Übereinkünften Instrumenten der Vereinten Nationen und Nationen, ein- schließlich des Europarats sowie zu dem in Artikel 8 6 dieses Abkommens genannten Römischen Statut Rö- mischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs von 1998 Strafgerichtshofs, und ihre Umsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust Durchführung einschließen.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenabkommen