Common use of Kapitalleistungen aus der Hauptversicherung Clause in Contracts

Kapitalleistungen aus der Hauptversicherung. Bei Rentenversicherungen gehören die Erträge aus konventionellen und fondsgebundenen privaten Rentenversicherungen bei Kapi- talleistungen im Erlebensfall und bei Rückkauf zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (vgl. § 20 EStG Abs. 1 Nr. 6). Bei fondsgebundenen Versicherungen reduziert sich der steuerpflichtige Ertrag um 15 Prozent, soweit dieser aus Investmenterträgen von Publikumsfonds stammt (vgl. § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 9 EStG) (sog. Teilfreistellungsverfah- ren). Erfolgt die Kapitalleistung nach Beginn der Rentenzahlung, wird bei der Ermittlung des Unterschiedbetrags berücksichtigt, dass auf die bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge entfielen. Beiträge zu Berufs- unfähigkeits- und Unfall-Zusatzversicherungen dürfen nicht von der Versicherungsleistung abgezogen werden, d. h. sie dürfen den Er- trag nicht mindern. Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, wird die Hälfte des Ertrages bei der Festsetzung der Einkommensteuer angesetzt (sog. Hälftebe- steuerung). Sofern die steuerpflichtige Leistung mehreren Steuerpflichtigen gemeinschaftlich zufließt, ist die Aufteilung der Erträge nach Köpfen vorzunehmen, wenn kein abweichendes Verhältnis vereinbart ist. Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer (vgl. § 43 EStG), die wir gegebenenfalls mit zusätzlichen Steuern (z.B. dem Solidaritätszuschlag) einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen haben. Bemessungsgrundlage für die Kapital- ertragsteuer ist stets - auch bei der Hälftebesteuerung - der volle steuerpflichtige Ertrag. Im Falle der Hälftebesteuerung wird die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer im Wege der Einkommensteuererklärung erstattet. Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen grundsätzlich einem gesonderten Steuertarif (vgl. § 32d EStG), durch den die Kapitalertrag- steuer abgegolten wird (Abgeltungsteuer). Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent, kann er im Rah- men der Einkommensteuererklärung die Besteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz beantragen. Bei der Hälftebesteuerung fin- det die Abgeltungsteuer keine Anwendung; die steuerpflichtigen Erträge werden stets mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Wenn für den Steuerpflichtigen eine Kirchensteuerpflicht besteht, behalten wir die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchen- steuer ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab. Zuvor fragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums automatisiert ab, ob der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig ist (sog. Anlassabfrage). Das BZSt teilt uns dann eine etwaige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuer- satz mit. Der Steuerpflichtige kann mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim BZSt der Übermittlung von Daten zur Religionszu- gehörigkeit widersprechen (sog. Erklärung zum Sperrvermerk, weitere Informationen auf xxx.xxxx.xx). In diesem Fall ist der Steuer- pflichtige für das betreffende Kalenderjahr verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Kirchensteuer wird dann vom Finanzamt auf Basis der Kapitalertragsteuer veranlagt. Ein Sperrvermerk kann vom BZSt nur berücksichtigt werden, wenn der Wider- spruch spätestens zwei Monate vor unserer Datenabfrage dort eingegangen ist. Vor der Anlassabfrage werden wir den Steuerpflichti- gen über die bevorstehende Datenabfrage sowie sein Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt informieren. Gehört der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft an, oder hat er der Datenübermittlung widersprochen, teilt uns das BZSt einen sog. Nullwert mit. In diesen Fällen behalten wir keine Kirchensteuer ein. Über den Kapitalertrag und die abgeführten Beträge erhalten Sie von uns eine Steuerbescheinigung als Nachweis gegenüber Ihrem Fi- nanzamt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung. Wir sind gesetzlich verpflichtet nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichti- gen zuständige Wohnfinanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichte- ten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen. Leistungen, die im Todesfall gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer.

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Kapitalleistungen aus der Hauptversicherung. Bei Rentenversicherungen gehören die Erträge aus konventionellen konventio- nellen und fondsgebundenen privaten Rentenversicherungen bei Kapi- talleistungen Kapitalleistungen im Erlebensfall und bei Rückkauf zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Der steuerpflichtige Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten entrich- teten Beiträge (vgl. § 20 EStG Abs. 1 Nr. 6). Bei fondsgebundenen fondsgebunde- nen Versicherungen reduziert sich der steuerpflichtige Ertrag um 15 Prozent, soweit dieser aus Investmenterträgen von Publikumsfonds Pu- blikumsfonds stammt (vgl. § 20 Absatz 1 Nr. 6 Satz 9 EStG) (sog. Teilfreistellungsverfah- renTeilfreistellungsverfahren). Erfolgt die Kapitalleistung nach Beginn Be- ginn der Rentenzahlung, wird bei der Ermittlung des Unterschiedbetrags Unter- schiedbetrags berücksichtigt, dass auf die bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge Versi- cherungsbeiträge entfielen. Beiträge zu Berufs- unfähigkeits- Berufsunfähigkeits- und Unfall-Zusatzversicherungen dürfen nicht von der Versicherungsleistung Versi- cherungsleistung abgezogen werden, d. h. sie dürfen den Er- trag nicht mindern. Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung Versicherungs- leistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG). Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres Le- bensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, wird die Hälfte des Ertrages bei der Festsetzung der Einkommensteuer angesetzt ange- setzt (sog. Hälftebe- steuerungHälftebesteuerung). Sofern die steuerpflichtige Leistung mehreren Steuerpflichtigen Steuerpflichti- gen gemeinschaftlich zufließt, ist die Aufteilung der Erträge nach Köpfen vorzunehmen, wenn kein abweichendes Verhältnis vereinbart ist. Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer (vgl. § 43 EStG), die wir gegebenenfalls mit zusätzlichen Steuern (z.B. dem Solidaritätszuschlag) einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen haben. Bemessungsgrundlage Bemessungs- grundlage für die Kapital- ertragsteuer Kapitalertragsteuer ist stets - auch bei der Hälftebesteuerung - der volle steuerpflichtige Ertrag. Im Falle der Hälftebesteuerung wird die zu viel gezahlte Kapitalertragsteuer Kapitalertrag- steuer im Wege der Einkommensteuererklärung erstattet. Die steuerpflichtigen Erträge unterliegen grundsätzlich einem gesonderten Steuertarif (vgl. § 32d EStG), durch den die Kapitalertrag- steuer Kapi- talertragsteuer abgegolten wird (Abgeltungsteuer). Liegt der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter 25 Prozent, kann er im Rah- men Rahmen der Einkommensteuererklärung die Besteuerung Be- steuerung mit seinem persönlichen Steuersatz beantragen. Bei der Hälftebesteuerung fin- det findet die Abgeltungsteuer keine AnwendungAn- wendung; die steuerpflichtigen Erträge werden stets mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Wenn für den Steuerpflichtigen eine Kirchensteuerpflicht bestehtbe- steht, behalten wir die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchen- steuer Kirchensteuer ein und führen sie an das zuständige Finanzamt ab. Zuvor fragen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Angabe der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums Ge- burtsdatums automatisiert ab, ob der Steuerpflichtige kirchensteuerpflichtig kirchen- steuerpflichtig ist (sog. Anlassabfrage). Das BZSt teilt uns dann eine etwaige Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuer- satz Kirchensteuersatz mit. Der Steuerpflichtige kann mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck Vor- druck schriftlich beim BZSt der Übermittlung von Daten zur Religionszu- gehörigkeit Re- ligionszugehörigkeit widersprechen (sog. Erklärung zum SperrvermerkSperr- vermerk, weitere Informationen auf xxx.xxxx.xx). In diesem Fall ist der Steuer- pflichtige Steuerpflichtige für das betreffende Kalenderjahr verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Kirchensteuer wird dann vom Finanzamt auf Basis der Kapitalertragsteuer Kapital- ertragsteuer veranlagt. Ein Sperrvermerk kann vom BZSt nur berücksichtigt werden, wenn der Wider- spruch Widerspruch spätestens zwei Monate vor unserer Datenabfrage dort eingegangen ist. Vor der Anlassabfrage werden wir den Steuerpflichti- gen Steuerpflichtigen über die bevorstehende be- vorstehende Datenabfrage sowie sein Widerspruchsrecht gegenüber ge- genüber dem BZSt informieren. Gehört der Steuerpflichtige keiner Religionsgemeinschaft an, oder hat er der Datenübermittlung widersprochen, teilt uns das BZSt einen sog. Nullwert mit. In diesen Fällen behalten wir keine Kirchensteuer ein. Über den Kapitalertrag und die abgeführten Beträge erhalten Sie von uns eine Steuerbescheinigung als Nachweis gegenüber Ihrem Fi- nanzamtFinanzamt. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn Ge- winn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine VersicherungsleistungVersiche- rungsleistung. Wir sind gesetzlich verpflichtet nach Kenntniserlangung Kenntni- serlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichti- gen Steuerpflichtigen zuständige Wohnfinanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung Beschei- nigung über die Höhe der entrichte- ten entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen. Leistungen, die im Todesfall gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer.

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