Schwere Krankheiten Musterklauseln

Schwere Krankheiten. Als schwere Krankheiten im Sinne der Dread Disease-Option gelten folgende Krankheiten: 1. Herzinfarkt (Myokardinfarkt) a) Auftreten der typischen Brustschmerzen (pectanginösen Schmerzen) b) Frische EKG-Veränderungen nach den üblichen Infarktkriterien c) Für einen Herzinfarkt typische nachgewiesene Erhöhung von herzspezifischen Markern d) Nachweis der Infarktnarbe durch eine Reduzierung der Funktion der linken oder rechten Herzkammer durch den Herzinfarkt. Diese Reduzierung der Funktion muss mit medizinischen bildgebenden Verfahren, z.B. durch eine verminderte Auswurffraktion des Herzens (Ejektionsfraktion), eine schwere Wandbewegungsstörungen des Herzmuskels (Hypokinesie) oder durch Abnormalitäten der Herzwandbewegung nachgewiesen werden.
Schwere Krankheiten. 1 Unter welchen Voraussetzungen sind Sie gegen schwere Krankheiten versichert? Abhängig von Ihrem persönlichen Status zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls sind Sie ent- weder gegen Arbeitsunfähigkeit oder gegen schwere Krankheiten versichert. Ändert sich Ihr persönlicher Status während eines andauernden Versicherungsfalls, so wird dies nicht berücksichtigt. A. 10 Abs. 1 bleiben unberührt. Versicherungsschutz für das Risiko schwere Krankheiten besteht erst nach Ablauf von 90 Tagen nach Beginn des Versicherungsschutzes (Wartezeit). Eine schwere Krankheit, die innerhalb dieser Wartezeit eintritt, ist nicht versichert. Auch dann nicht, wenn die schwere Krankheit über die Wartezeit hinweg besteht. Die Wartezeit entfällt, sofern die schwere Krankheit infolge eines Unfalls eintritt, der sich nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat, B. Teil 3 § 5 bleibt unberührt. (1) Wird bei Ihnen während der Dauer der Versicherung erstmalig eine schwere Krankheit diagnostiziert (Versicherungsfall), zahlen wir sechs Ihrer monatlichen Raten in Höhe von 5 % des negativen Kartenkon- tosaldos als Einmalzahlung. (2) Die Höchstversicherungsleistung für eine schwere Krankheit ist auf 0.000 €, maximal den ausstehen- den Kreditkartensaldo, begrenzt. (3) Die maximale Versicherungssumme gemäß A. § 10 bleibt hiervon unberührt. (4) Wird eine Leistung für einen Todesfall gemäß B. Teil 1 dieser Bedingungen erbracht, schließt das die Leistung für schwere Krankheiten mit ein. VIK 1 V5.07.19 Wann bei Ihnen eine schwere Krankheit vorliegt, ergibt sich aus der Begriffsbestimmung in A. §1 Absatz
Schwere Krankheiten. 5.1. Unter welchen Voraussetzungen sind Sie gegen schwere Krankheiten versichert? Ihr persönlicher Status bei Eintritt des Versicherungsfalls bestimmt, ob Sie gegen Arbeitsunfähigkeit oder gegen schwere Krankheiten versi- chert sind. Ändert sich dieser Status während eines laufenden Versicherungsfalles, so hat das keinen Einfluss auf den laufenden Fall. Ihr Status bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsschutz Arbeitnehmer/ Selbstständige/ Beamte/ Soldaten/ Ar- beitssuchende Arbeitsunfähigkeit - siehe hierzu Abschnitt 4 Alle Versicherungsnehmer, die nicht unter den Begriff Arbeit- nehmer/ Selbstständige/ Beamte/ Soldaten/ Arbeitssu- chende fallen Schwere Krankheit – siehe hierzu Abschnitt 5 5.2. Welche Wartezeit gilt bei schwerer Krankheit? Nach 90 Tagen Wartezeit (siehe 3.1.11.) können Sie Leistungen im Falle einer schweren Krankheit erhalten. Eine schwere Krankheit, die inner- halb dieser Wartezeit erstmalig diagnostiziert wird, ist nicht versichert. Auch dann nicht, wenn die schwere Krankheit über die Wartezeit hin- weg besteht. Die Wartezeit entfällt, wenn die schwere Krankheit durch einen Unfall verursacht wurde, der nach Beginn des Versicherungs- schutzes passiert ist.

Related to Schwere Krankheiten

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Beilegung von Streitigkeiten 1. Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen. 2. Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 1 beigelegt werden, so können die Ver- tragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbeson- dere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.